Hallo Nico,
"Bei der betreffenden Beförderungseinheit (Fahrzeug) handelt es sich um keine besondere Aufürhung. Es war keine Lüftung oder Lüftungseinrichtung vorhanden, somit war das Fahrzeug nicht gut belüftet...."
Ja, das kommt raus, wenn man versucht die gesetzlichen Vorgaben zu umgehen. Mit dem ADR 2013 wurde der Abschnitt 5.5.3 völlig neu gefasst. Da es doch zu einer Reihe von tödlichen Unfällen im Zusammenhang mit Trockeneis in den verschiedensten Ländern gekommen war.
Mit dem ADR 2021 wurde es noch mal ergänzt bzw. geändert um nicht zu sagen verschärft! Auch war die Beförderung von reinem Trockeneis bzw. Stickstoff leider bei der Änderung 2013 nicht berücksichtig wurden, das wurde mit dem ADR 2021 geradegezogen.
Mit ADR 2021 wurde die CV 36 geändert.
"Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, muss ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und dem Fahrerhaus verhindert werden und die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container müssen mit folgendem Kennzeichen versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss: Der blaue Satz ist die Änderung.
Vom Industriegasverband e.V. gibt es ein
Positionspapier, in welchen diese Änderung wiedergegeben wird, auf Seite 5 sind Bilder von Fahrzeugen mit Trennung von Fahrerkabine und Ladefläche.
Im Anhang habe ich Dir eine PDF-Datei angehangen, welche aufzeigt, wie die Zusammenhänge sind. Auf der dritten Folie ist der Trockeneisrechner von Herrn Werny, mit welchen man die Konzentration des Kohlendioxids berechnen kann, ist aber kostenpflichtig. Ich kann Dir nur empfehlen, Dir diesen Trockeneisrechner zu besorgen, und wenn Du verschiedene Mengen, Fahrzeiten und Auslastung der Ladefläche eingibst, wirst Du erschrecken, was da für eine Konzentration raus kommt.
Hier mal ein Beispiel was Menschen so einfällt:
Trockeneis-Party!!!