heute ist mir etwas sehr sonderbares über den Weg gelaufen:
Ein Artikel ist als UN3473 BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN, 3 eingestuft. Aber jetzt kommt es: es handelt sich um einen Kanister (10 Liter, es gibt auch noch andere Größen) mit Methanol, der dafür vorgesehen ist, dann man von der Brennstoffzelle ausgehend einen Schlauch auf den Kanister aufschraubt und mittels Methanol wird in der Brennstoffzelle Strom erzeugt.
Anbieter in diesem Kontext sind aber, warum auch immer, auf dem Trip, dass diese Kanister Brennstoffzellenkartuschen sind. Die Kanister werden als "Tankpatrone" oder "Kartusche" bezeichnet.
UN3473 ist Klassifizierungscode F3, also Gegenstände. SV328 ist zugeordnet und besagt u.a. "Eine Brennstoffzellen-Kartusche ist ein Gegenstand, in dem Brennstoff gespeichert wird, der über ein oder mehrere Ventile in die Brennstoffzelle abgegeben wird, welche die Abgabe von Brennstoff in die Brennstoffzelle steuern. Brennstoffzellen-Kartuschen, einschließlich solche, die in Ausrüstungen enthalten sind, müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Brennstoffs verhindert wird"
Die Giftigkeit des Methanols als Nebengefahr fällt bei UN3473 völlig unter den Tisch, außerdem ist hier die Bef.kat. 3, während sie bei UN1230 Bef.kat. 2 wäre...
Es gibt unter anderen UN-Nummern noch andere Eintragungen für anderen Brennstoffzellenkartuschen. Die Bauvorschriften in Teil 6 beziehen sich aber nur auf die mit Gas gefüllten.
Ist jemandem so was schon mal begegnet? Die google-Bildersuche ist nicht sehr aussagekräftig was Brennstoffzellen mit entzündbaren Flüssigkeiten angeht, um mal zu sehen, wie diese Kartuschen sonst noch so aussehen könnten (man findet v.a. Bilder von solchen mit Gas). Was ich gefunden habe sind Bilder kleiner Kartuschen, ähnl. vielleicht Tintenpatronen für Drucker.
Ob die BAM sowas einschätzen könnte oder das GG-Referat beim BMVS?
Hi Claudi. Die SV 328 verlangt ja auch neben dem Ventil, welches die Abgabe steuert (was ein Anschlußschlauch nicht hergibt) noch einen Falltest aus 1,2m - und das mit einem mit 25L Methanol befüllten, 22 kg schweren Kanister.. Ob das nachweisbar vorliegt? Das Ganze ist sehr fragwürdig – das sehe ich genauso. Für mich ist das UN1230 – Methanol, VG II, in einer Einzelverpackung, welche die Bauartprüfung 3H1 benötigt, gem. P001. gruss..aw
Ist jemandem so was schon mal begegnet? Die google-Bildersuche ist nicht sehr aussagekräftig was Brennstoffzellen mit entzündbaren Flüssigkeiten angeht, um mal zu sehen, wie diese Kartuschen sonst noch so aussehen könnten (man findet v.a. Bilder von solchen mit Gas).
Ob die BAM sowas einschätzen könnte oder das GG-Referat beim BMVS?
Hi, Foto siehe Anhang. Das ist ein Methanolhaliges Mittel. kann man so nicht auskippen weil nur eine kleine Öffnung für ein Schlauch vorhanden ist im Spundloch. Und sind meistens nicht ganz leer , weil man sie nur mit nem Schlauch leeren kann...doof für die Entsorgung. Hab gerade gesehen, im Internet gibt es bessere Bilder :-)
Ist jemandem so was schon mal begegnet? Die google-Bildersuche ist nicht sehr aussagekräftig was Brennstoffzellen mit entzündbaren Flüssigkeiten angeht, um mal zu sehen, wie diese Kartuschen sonst noch so aussehen könnten (man findet v.a. Bilder von solchen mit Gas).
Ob die BAM sowas einschätzen könnte oder das GG-Referat beim BMVS?
Hi, Foto siehe Anhang. Das ist ein Methanolhaliges Mittel. kann man so nicht auskippen weil nur eine kleine Öffnung für ein Schlauch vorhanden ist im Spundloch. Und sind meistens nicht ganz leer , weil man sie nur mit nem Schlauch leeren kann...doof für die Entsorgung.
Ja, um die geht es. Sind das ernsthaft "Kartuschen" oder nur Kanister mit Ner Verengung im Ausguss? Sind dort eigentlich Gefahrstoffsymbole drauf? Falls der Hersteller das Behältnis nämlich als Gegenstand ansieht, erspart er sich ggf. gefahrstoffrechtlichen Anforderungen... Aber da st mir bei Methanol gar nicht wohl.
Bzgl. Falltest: wenn das Ding ein 3H1mit Y-Zulassung wäre, hätte es den Falltest ja, das wird nicht das Zünglein an der Waage sein.
Aber sowas kann der Gesetzgeber doch nicht im Sinn gehabt haben, als es um Kartuschen ging? Ich Frage mich, ob der Hersteller diese Klassifizierung selbst gemacht hat oder ob das jemand (am besten behördlich) begleitet hat...
Es ist für mich ein ganz normaler Kanister. Nur das der Spund halt einen festen Einsatz hat, bei dem man einen Schlauch durchstecken kann. Ich schätze ca. 5mm. Gefahrstoffsymbole sind drauf. SDB habe ich vorliegen.
Das MSDS habe ich auch... @ATHI schau mal in Abschnitt 14: dort steht nix von Methanol. Das Behältnis ist nach der aktuellen Sichtweise der Firma kein Kanister sondern eine "Kartusche". Wäre es ein Kanister, dannn ein UN3H1 - aber laut MSDS ist die UN3473 zutreffend, damit P004, damit wären gar keine UN3H1 zulässig, sondern UN3H2 aber der Kanister ist ja kein Kanister... die eigentliche Verpackung im "frischen" Zustand sind UN4G Kisten aus Pappe (selbst gesehen).
Jetzt wäre auch mal interessant, wie diese Dinger entsorgt werden: als Leere Verpackung, 3 (6.1) schon mal nicht. Und UN3509 geht eigentlich auch nicht, denn es sind ja keine Verpackungen sondern Kartuschen, d.h. es müssten UN3473 bleiben. Giftigkeit fällt halt unter den Tisch, da es keine Eintragung für Brennstoffzellenkartuschen mit Nebengefahr giftig gibt.
Ich mag es halt immer noch nicht glauben, dass ein Kanister nur durch nen besonderen Spundeinsatz eine Kartusche werden soll und man plötzlich die 3fache Menge Methanol nach 1.1.3.6 ADR befördern kann.
"Praktischerweise" kann man UN3473 bis 5 L Inhalt im Luftverkehr im PAX befördern, wo für UN1230 Methanol nur 1L gilt. Und es sieht auch am Packstück keiner, dass hier Giftigkeit vorliegt, also wird auch keiner beunruhigt /Ironieoff.
Mindestens ist das eine Dehnung der bestehendn Regelungen in eine Richtung, die für den Hersteller besser ist.
Meiner Meinung nach zeigt es einmal mehr, dass man MSDS/SDS nicht so einfach glauben darf und eventuell auch unrichtige Angaben enthaelt. Was macht man nun im praktischen Fall? M.E. hilft da nur ein intensiver Informationsaustausch (kann leider fuer den Kunden nach hinten losgehen). Am besten mal bei den Materialexperten in Berlin anrufen (wenn das geht).
Ich habe mit dem Hersteller nichts zu tun sondern diese "Kartuschen" sind mir im Handel aufgefallen.
Die Gretchenfrage wird sein: können das Kartuschen sein, ist das GG-Recht da so dehnbar oder ist der Hersteller auf dem Holzweg. Ich werde mal bei der BAM um Rat ersuchen.
Da gibts Herrn Holzhäuser in Mainz, der kann dir erklären, ob sich da der BLFA gegebenenfalls demnächst in einem schwachen Moment wieder überrumpeln lässt, so wie das bei Verpackungen als lose Schüttung passiert ist. Vielleicht ist da ja was für die RSEB in Deutschland in der Planung.
Ansonsten würde ich die Anfrage hochoffiziell an das Referat Gefahrgut des MBVD wenden bzw. die Damen Schwan/Ratkowski/Niebusch einmal direkt versuchen zu erreichen. Frau Niebusch scheint jetzt auch die Dame für die RSEB sein. Holzi und sie sollten sich also auch kennen.