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Re: Sicherheitsdatenblatt nach VO (EU) 2020/878 [Re: Floridacargocat] #33775 28.10.2022 14:58
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Vielen lieben Dank für Ihre Antwort :-)

Re: Sicherheitsdatenblatt nach VO (EU) 2020/878 [Re: Claudi] #33776 28.10.2022 15:04
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Hallo liebe Claudi,

auch Ihnen vielen lieben Dank für Ihre Antwort.

Wie man das Produkt beschreibt weiß ich nicht. Wie es ausschaut können Sie unter nachfolgendem Link sehen: https://xray.comet.tech/en/products/xmb-225

Im Download Center findet man auch besagtes MSDS.

Ich habe jetzt vom Hersteller die rechtsverbindlich Information bekommen dass es UN 3164 ist und die Freistellung gemäß SV 594 genutzt werden kann.

Schönes Wochenende!

Freundliche Grüße

Michaela Buchenthal

Zuletzt bearbeitet von Buchenthal; 28.10.2022 15:04.
Re: Sicherheitsdatenblatt nach VO (EU) 2020/878 [Re: Gerald] #33995 28.11.2022 11:28
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo Claudi,
Antwort auf
Airbags (Sicherheitseinrichtungen) können unterschiedliche UN-Nummern haben (meistens UN0432 oder UN3268,


Airbags werden meistens unter UN 0503 bzw. UN 3268 gefahren, der Unterschied ist UN 0503 ist Klasse 1 und zwar 1.4G und unterliegt nach dem SprengG §3 Abs. 1 Ziffer 2 (Richtlinie 2014/28/EU vom 26. Februar 2014 Seite 29) dem Sprengstoffgesetz und dem ADR, und bei 1.4G müssen bestimmte Auflagen z.b. das Zusammenladeverbot beachtet werden. Bei UN 3268 ist es etwas anderers, da Klasse 9 und hier sind nur die Bestimmungen des ADR einzuhalten, aber eben nicht das Sprengstoffgesetz.

UN 0432 sind z.b. ein Löschgeneratoren, welche in Fahrzeugen z.b. Bussen (Neubauten) eingebaut sein müssen, in der Berlin bei den Öffentliche schon seit 2011 oder auch in Maschinen (Drehmaschine, Frässmaschinen u.s.w. Diese wurden durch Antrag bei der BAM von UN 0432 umklassifiziert auf UN 3268 Klasse 9, und damit sind diese aus Klasse 1 raus und es sind jetzt Klasse 9, was die Anwendung/Nutzung erleichtert.

Man sollte sich immer an den Hersteller wenden, der muss ein Produkteblatt, Produkteinformation bzw. technische Information bereit stellen, in welche die UN-Nummer steht, Sicherheitsdatenbaltt gemäß aktuellen REACH- und CLP-Verordnung nur noch bei Stoffen bzw. Stoffgemischen, aber nicht mehr bei Gegenständen!


Hallo Gerald,

da möchte ich nochmal einhaken. Gefahrgut- und Sprengstoffrecht sollte hier strikt getrennt werden. Du kannst i.d.R. nicht vom einen auf das andere Rechtsgebiet schließen.

Die gefahrgutrechtliche Einstufung hängt von der Übereinstimmung des Prüfmusters in seiner versandfertigen Verpackung mit dem UN Handbuch Prüfungen und Kriterien zusammen. Für Klasse 9, UN 3268 muss die versandfertige Verpackung mit Prüfmuster den Außenbrandtest UN 6c (Bonfire-Test) bestanden haben. Im ADR findet sich diese Anforderung in SV 280. Da muss die BAM nicht unbedingt ihren Senf dazu geben. Ein Prüfbericht des bestandenen Tests reicht für den Auftraggeber/Absender aus.

Auch für die Zuordnung zu 1.4S definiert das UN Handbuch einige Bedingungen. Aus der Praxis kann ich aber sagen, dass man es hier i.d.R. so handhabt, dass nicht konforme Teile unter der in meinen Augen richtigen Einstufung der Klasse 1.4G, UN 0503 ohne jeglichen Test einstuft. Da diese Einstufung allerdings elementare Nachteile im See- und Luftverkehr aufweist, wird die Klasse 1.4S UN 0432 genutzt, meistens ohne eine Übereinstimmung mit den Bedingungen an 1.4S zu prüfen. ;-)

Um nun auf das SDB zurück zu kommen: Die 1. SprengV fordert die Erstellung eines SDB. Und da schreiben die Automobilisten, wie schon geschrieben, alle drei Einstufungen rein und man darf sich selbst für die richtige entscheiden. In der Regel wird das Muster-SDB des VDA genommen und nur mit eigenem Firmenlogo versehen.

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