Re: CO2-Flaschen (SV653) in offenen Kisten
[Re: M.A.T.]
#33828
09.11.2022 15:33
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GGCurt
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Vielen Dank für die Antwort. Die Sicherung der Kiste soll durch Spanngurte an Zurrösen gegen die Boardwand der Ladefläche erfolgen. Ein Verrutschen ist so auch ohne Palette ausgeschlossen (es handelt sich in meinem Fall tatsächlich um Fahrten mit einer einzelnen 425g CO2-Flasche).
Wenn nun die undurchsichtige Kiste gegen eine von allen Seiten einsehbare ausgewechselt würde, wäre man dann wieder konform mit der SV 653? Die vorgeschriebene Kennzeichnung mit der UN1013-Raute ist dann ja wieder so zu erkennen, im Zweifel sogar besser, als wenn die Versandverpackung zwischen anderen Kartons zugestellt wird.
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Re: CO2-Flaschen (SV653) in offenen Kisten
[Re: GGCurt]
#33867
15.11.2022 09:38
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Claudi
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Wenn nun die undurchsichtige Kiste gegen eine von allen Seiten einsehbare ausgewechselt würde, wäre man dann wieder konform mit der SV 653? Die vorgeschriebene Kennzeichnung mit der UN1013-Raute ist dann ja wieder so zu erkennen, im Zweifel sogar besser, als wenn die Versandverpackung zwischen anderen Kartons zugestellt wird.
Das ist das gleiche Prinzip wie bei allen Umverpackungen: wenn ich trotz Umverpackung die Gefahrgutsymbolik innen (also hier die Raute UN1013) eindeutig sehen kann - alles gut. Wenn nicht eindeutig sichtbar, dann Umverpackung zusätzl. kennzeichnen (Raute UN1013+Umverpackung). Es wären, je nach Beförderungsumständen, auch andere Freistellungen nutzbar - Handwerkerfreistellung 1.1.3.1 c) vielleicht - warum fährst du nur mit 425g-Flasche herum?
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Re: CO2-Flaschen (SV653) in offenen Kisten
[Re: Claudi]
#33897
17.11.2022 16:20
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Die Beförderung beschränkt sich in meinem Fall auf (einzelne) 425g-Flaschen, da dies im Rahmen einer Direktlieferung vom Einzelhandel zum Kunden geschieht. Es wird also wesentlich weniger CO2 transportiert, als eigentlich unter 1.1.3.1 möglich wäre. Könnte ich mich auf diese Freistellung berufen, obwohl es sich nicht um einen Handwerkerbetrieb handelt?
Zuletzt bearbeitet von GGCurt; 17.11.2022 16:20.
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Re: CO2-Flaschen (SV653) in offenen Kisten
[Re: GGCurt]
#33899
17.11.2022 16:34
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Die Beförderung beschränkt sich in meinem Fall auf (einzelne) 425g-Flaschen, da dies im Rahmen einer Direktlieferung vom Einzelhandel zum Kunden geschieht. Es wird also wesentlich weniger CO2 transportiert, als eigentlich unter 1.1.3.1 möglich wäre. Könnte ich mich auf diese Freistellung berufen, obwohl es sich nicht um einen Handwerkerbetrieb handelt? Auf welche der Freistellungen unter 1.1.3.1 ADR möchtest du dich denn berufen? 1.1.3.1 c)? Wenn du dem Kunden die Flaschen für seine Automaten nur lieferst, dann fällst du definitiv nicht unter diese Freistellung.
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Re: CO2-Flaschen (SV653) in offenen Kisten
[Re: DJSMP]
#33919
21.11.2022 17:41
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Genau das ist der Fall, vom Einzelhandel zum Endverbraucher. Die 1.1.3.1 c) wäre sicher die einfachste Lösung gewesen, würde sie hier Anwendung finden.
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Re: CO2-Flaschen (SV653) in offenen Kisten
[Re: GGCurt]
#33922
22.11.2022 18:21
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Findet sie aber nicht. Die 1.1.3.1 c) ist eine "Handwerkerregel", auch wenn die natürlich nicht für diese Branche begrenzt ist. Aber die Freistellung bezieht sich darauf, dass der Mitarbeiter eine Haupttätigkeit anbieten, also z.B. auf einer Baustelle schweißen oder pinseln muss und dafür Gefahrgut mit dort hin nimmt (also ne Gasbuttel oder n Farbeimer).
Wenn nur etwas ausgeliefert wird, dann ist das eine ganz normale Gefahrgutbeförderung ohne dass diese Freistellung greift.
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Umbenennung BAG in BALM
[Re: moerser]
#34640
08.03.2023 12:36
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Gerald
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Hallo, unter Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Bezeichnung BALM findet Ihr das BGBl. 2023 I Nr. 56 vom 08.03.2023, wo in 42 Artikeln beschrieben ist, in welchen Gesetzen und Verordnungen Änderung im Zusammenhang mit der Umbenennung von "BAG" in "BALM" vorgenommen werden müssen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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