ich habe eine Frage bzgl. einer geplanten Neuerung im Entwurf der neuen GGVSEB 2023: Dort ist in § 2 Begriffsbestimmungen zu Punkt 3 Verlader...im letzten Absatz folgender Zusatz hinzugekommen: Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert oder die Ladungssicherung verändert;
Jetzt gibt es bei uns in der Firma verschiedene Auslegungen, dass evtl. durch den neuen Zusatz: "oder die Ladungssicherung verändert" auch der Empfänger wieder zum Verlader werden könnte?! Gibt es diesbezüglich schon Erfahrungswerte ?
Sieh mal in den Entwurf auf Seite 12 oben, da steht die Begründung im Bezug des Änderungsvorschlages.
"Zu Nummer 3 (§ 2 Nummer 3) Die neue Pflichtenzuweisung in § 23a Absatz 2 Nummer 4 beinhaltet nicht die Pflicht einer möglichen Nachsicherung der Ladung, daher ist eine Ergänzung in § 2 Nummer 3 erforderlich."
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Gerald]
#3385614.11.202215:01
verstehe ich das richtig, dass nun auch der Entlader gem. § 23a, wenn er die Ladungssicherung verändert, zum Verlader wird? Und wie sieht es mit dem Empfänger gem. § 20 aus, durch den ja auch die Ladungssicherung verändert wird, wenn bei uns eine Teilentladung erfolgt?
dass nun auch der Entlader gem. § 23a, wenn er die Ladungssicherung verändert,
Sieh mal in den Entwurf auf Seite 15 nach, dasteht: "Zu Doppelbuchstabe bb (§ 23a Absatz 2 Nummer 4) Es wurde festgestellt, dass hier eine Pflichtenzuweisung an den Entlader fehlt. Durch die Änderung wird dieser Umstand für den Entlader im Straßenverkehr korrigiert."
Und damit kommt der Entlader, wenn es die Entladung vornimmt, in die Pflicht.
Das Problem ist doch, was in den Rechtsvorschriften nicht genau geregelt ist, da kann man immer anderer Meinung sein. Optimal ist eine Reglung, welche man nicht zerpflügen kann, wenn ich so manche Prozesse sehe, da Fragt man sich schon, warum dauern die so lange, und manchmal kann man das Urteil dann doch nicht nachvollziehen.
Das Problem war ja, das der Verlade über eine Warenschleuse, aus welcher der Fahrer die gefährlichen Güter übernimmt, der Meinung wahr, somit gehen die Pflichten des Verlader nach § 21 der GGVSEB auf den Fahrzeugführer über, und das war mit der Einführung der GGVSEB so nicht gewollt.
Und wollen wir doch mal ehrlich sein, man möchte immer die Pflichten auf den Fahrer legen, das ist dann auch ein Grund, warum der Beruf des Kraftfahrers für den Ein oder Anderen etwas unattraktiv ist und es wird den Fahrermangel vielleicht noch verstärken..
Wenn alle Ihren Pflichten in Deutschland nach der GGVSEB §§17 - 29 nachkommen würden, würde es auch für den Fahrzeugführer leichter werden.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Gerald]
#3385914.11.202216:42
welche Möglichkeiten gibt es denn noch, sich dagegen zu wehren? Wieso müssen wir in Deutschland immer noch nach den letzten Regelungslücken suchen und dann pauschale Vorschriften schaffen?
Aus Sicht der Gefahrgutspezialisten/Schulungsanbieter scheint es eine gute Lösung zu sein. Ist man sich denn dessen bewusst, dass jetzt auch jeder Warenempfänger/Entlader der nichts mit Gefahrgut am Hut hat plötzlich zum Verlader mit allen Kontrollpflichten wird?
Das sind Tausende Lageristen die zukünftig besser nicht mehr an ein Fahrzeug zur (Stückgut/Paletten-)Entladung sollten, das orangene Tafeln hat. Lieber sollten die Fahrer von Gefahrgut besser bezahlt werden und verantwortlich sein, als die Arbeitszeit von Lageristen mit Gefahrgutschulungen zu füllen wenn man sonst im Wareneingang keines hat. Gewisse Kontrollpflichten sehe ich beim Fahrer und den "echten Verladern" einfach besser aufgehoben.
Grüße Peter
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Peter06]
#3386014.11.202221:18
Wieso müssen wir in Deutschland immer noch nach den letzten Regelungslücken suchen und dann pauschale Vorschriften schaffen?
Sieh doch mal ins ADR Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten nach, in Abschnitt 1.4.1 steht was zu Allgemeine Sicherheitsvorsorge und im Abschnitt 1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten findest Du dann was zu den Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Beitreiber eines Tankcontainers...und der Entlader.
Das hat ersteinmal nicht mir Deiner Aussage zu tun. Und z.b. hat die GGVSEB schon ihre Berechtigung, und wenn man sich mal in der letzten Zeit das Unfallgeschehen oder die Zwischfälle mit Gefahrgut ansieht, da kann einem manchmal nur der Schauer den Rücken kalt runter laufen.
Antwort auf
Aus Sicht der Gefahrgutspezialisten/Schulungsanbieter scheint es eine gute Lösung zu sein.
Du kannst Dich ja mal in eine Fahrerschulung rein setzten, da wirst Du sehen, dass Deine Aussage dazu ganz schlecht angebracht ist.
Antwort auf
als die Arbeitszeit von Lageristen mit Gefahrgutschulungen zu füllen
Was willst Du den Familienangehörigen erzählen, wenn der Lagerist bei einen Unfall mit gefährlichen Gütern verletzt oder vielleicht auch stirbt? Und übrigens gibt es noch andere Regelwerke, welche auch den Lageristen betreffen. Wie zum Beispiel die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverordnung, die TRGS, die TRBS u.s.w.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Peter06]
#3386114.11.202222:54
welche Möglichkeiten gibt es denn noch, sich dagegen zu wehren? Wieso müssen wir in Deutschland immer noch nach den letzten Regelungslücken suchen und dann pauschale Vorschriften schaffen?
Aus Sicht der Gefahrgutspezialisten/Schulungsanbieter scheint es eine gute Lösung zu sein. Ist man sich denn dessen bewusst, dass jetzt auch jeder Warenempfänger/Entlader der nichts mit Gefahrgut am Hut hat plötzlich zum Verlader mit allen Kontrollpflichten wird? ...
Hallo, die Regelungslücken werden in der Regel durch findige Rechtsunterworfene, die unbedingt aus einer Pflicht, die aber sicherheitstechnisch sinnvoll ist, rauswollen, "entdeckt". Dann gibt es Verfahren, Urteile, irgendwann Diskussionen wie hier, und dann wird der Gesetzgeber halt tätig.
Manche "Nachschärfung" wäre m.E. nicht nötig, wenn jeder Beteiligte - auch Empfänger sind nun mal Beteiligte, und GG verliert seine Gefahren nicht dadurch, daß der Empfänger die Verfügungsgewalt hat - die Vorschriften sinngemäß umsetzen würde und nicht nach einer Spitzfindigkeit such, um rauszukommen. Ein Lagerist, der mit Gefahrgut umgehen muß, sollte nun mal geschult sein (nach Arbeitsschutzrecht und nach GG-Recht) und seinen Kram kennen. Und dann auch verantworten. Ansonsten unterstreiche ich, was Gerald geschrieben hat. Nur meine persönliche Meinung aus ein paar Jahren in der Industrie. Gruß M.A.T.
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Michael]
#3386214.11.202222:55
Geht es um generelle Kontrollpflichten (Ausrüstung etc.) oder "nur" um Ladungssicherung?
Bei der Ausrüstung kann ein Entlader-Verlader auch nix machen, wenn diese fehlt. Aber wegen ihm oder durch ihn wird die Ladungssicherung gelöst/ verändert und jemand MUSS sich darum kümmern, dass die Ladung wieder korrekt weiterreist - der Fahrer kann nicht alles alleine machen.
Meine Befürchtung ist weiterhin, habe ich schon mal geäußert (https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/32199/ggvseb-2023-verlader-entlader ): was, wenn Empfänger sich rauswinden wollen und den Fahrer als Angestellten des Beförderers zum Entlader machen wollen (weil der ja die Ware entlädt, sie frei Haus bestellt haben, die Ware erst übernehmen, wenn sie bei denen abgestellt wird blabla). D.h. der Fahrer entlädt physisch, d.h. er verursacht die Veränderung der Ladungssicherung, also wird er respektive der Beförderer zum Verlader und muss sich wiederum um die Lasi kümmern. Wie der Beförderer das macht, ob sein Fahrer vor Ort dann Erfüllungsgehilfe wird, zur Ladungssicherung schriftlich beauftragt wird - keine Ahnung.
Ja, so ist das nicht gewollt, aber diese Argumente werden kommen. Die Entlader-Definition müsste eigentlich, ähnl. der des Verladers in der GGVSEB, erweitert werden. Auch die Verlader wollen sich rauswinden mit dem Argument "der Fahrer lädt die Ware auf!", aber das entkräftet die Definition. Ja, ich sehe die Empfänger/ Entlader in der Verantwortung, aber man braucht klare Rechtsgrundlagen, sonst machen die eher weniger als mehr. Ich höre die Argumente in der Praxis: "wir kennen die Fremdware nicht, was sollen wir fremde Ware sichern, die geht uns nichts an, der Fahrer muss doch, wir haben keine Zeit, keine Lust, keine Ahnung, wir wollen keine Verantwortung übernehmen". Da kann man nicht mit Verantwortung und Vernunft argumentieren, da helfen nur eindeutige Rechtsgrundlagen sonst winden die sich raus, bis was passiert (Bußgeld, Unfall).
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Michael]
#3386415.11.202209:19
Ohne das der Empfänger Entlader wird, kommt er ja schlecht zu seinem Gefahrgut, oder?
Doch, das geht.
Ein Empfänger (Firma) kann jemand sein, der auf dem Papier (Beförderungsvertrag) benannt ist, aber die Ware niemals sieht. z. B. ist Empfänger Chemiebude X, aber auf dem Gelände ist Subunternehmer Y tätig, der die Ware handhabt.
Und selbst bei Entladung der Ware beim Empfänger: Das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug entlädt.
Wer ist das, wenn der Fahrer mit Hubwagen oder Stapler die Ware von der Ladefläche zieht? Macht er das nur als Service und unter Aufsicht des Empfängers/ Entladers oder übernimmt der Empfänger erst ab Abstellung auf dem Gelände und der Beförderer wird durch die Tätigkeit des Fahrers Entlader? Hat das irgendwas mit Lieferbedinungen zu tun (Frei Haus?)?
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: M.A.T.]
#3386515.11.202209:35
Manche "Nachschärfung" wäre m.E. nicht nötig, wenn jeder Beteiligte - auch Empfänger sind nun mal Beteiligte, und GG verliert seine Gefahren nicht dadurch, daß der Empfänger die Verfügungsgewalt hat - die Vorschriften sinngemäß umsetzen würde und nicht nach einer Spitzfindigkeit such, um rauszukommen. Ein Lagerist, der mit Gefahrgut umgehen muß, sollte nun mal geschult sein (nach Arbeitsschutzrecht und nach GG-Recht) und seinen Kram kennen. Und dann auch verantworten. Ansonsten unterstreiche ich, was Gerald geschrieben hat. Nur meine persönliche Meinung aus ein paar Jahren in der Industrie. Gruß M.A.T. [/quote]
Guten Tag,
danke für die Reaktionen. Es zeigt für mich, dass die Vorschriften von Experten gemacht werden, die mit unendlichem Aufwand jegliche Gefährdung vermeiden möchten. Ich denke mit meiner Anmerkung eher an den betrieblichen Alltag in vielen Branchen, die abgehend gar kein Gefahrgut transportieren. Mit der neuen Regelung werden Empfänger, die 2 Gitterboxen Stahlteile bekommen und sonst bei sich kein Gefahrgut im Sinne des ADR handhaben zum "Beteiligten". Die hintersten 2 GIBO auf der Ladefläche sind in ihrer Art auch ein Teil der Ladungssicherung. Wenn die entladen werden, dann ist anschließend eventuell ein Klemmbalken nötig. Den sollte der Fahrer dabeihaben und befestigen.
Ich denke, dass die neue Vorschrift nur dann nötig ist, wenn der E[b]ntlader dem Fahrer die Möglichkeit nimmt, die Ladungssicherung anzubringen oder zu kontrollieren.[/b] Das ist auch der beschriebene Fall der "Warenschleuse". In diesem Fall erkenne ich die Notwendigkeit, den Entlader als Verlader in die Pflicht zu nehmen.
In anderen Fällen werden bisher völlig Unbeteiligte zu Verantwortlichen, die nun immer genaugenommen den ADR-Schein des Fahrers, die Fahrzeugausrüstung, Personenbeförderung, Ladepapiere, Fahrzeugkennzeichnung, Unversehrtheit der Ladung usw. überprüfen müssen. Das ist doch sicher kein erheblicher Vorteil für die Sicherheit des Transports allgemein.
Dass Empfänger zu ihrer eigenen Sicherheit mit dem Umgang des im eigenen Unternehmen gehandhabten Gefahrstoffs vertraut sein müssen ist für mich selbstverständlich. Es muss aber nicht jeder den Umgang mit Flusssäure kennen, weil der anliefernde LKW das zufällig mit drauf hat. Da ist schon der Fahrer deutlichst gefordert.
Grüße, Peter
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Claudi]
#3386615.11.202209:35
Dann werden die selben Diskussionen und Konsequenzen kommen, wie beim Verlader.
Ein verladender Fahrer (Den Begriff Service in diesem Zusammenhang finde ich lustig) oder ein eingesetzter Subunternehmer für die Verladung befreien nicht zwingend von den Verladerpflichten...
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Claudi]
#3386815.11.202209:45
es betrifft die Ladungssicherung, denn nach dem Entwurf der 14. GefahrgutänderungsVO soll in § 2 Begriffsbestimmungen, Abs. 3 die Verladerdefinition um den Zusatz:[/b] ...oder die Ladungssicherung verändert[b] erweitert werden.
Deine Befürchtung, dass [/u]...was, wenn Empfänger sich rauswinden wollen und den Fahrer als Angestellten des Beförderers zum Entlader machen wollen...[u] kann ich so nicht ganz nachvollziehen, denn in einigen Fällen ist das eben so.
Beispiel 1: Die Fa. Linde liefert Gasflaschen an ein Unternehmen, dass über keinen Gabelstapler verfügt. Somit entlädt der Fahrer (Erfüllungsgehilfe der Fa. Linde) mit seinem Stapler und ist damit der [/b]ENTLADER[b]
Beispiel 2: Die Fa. Mustermann liefert Fässer an einen Lagerbetrieb XY, der über eigene Gabelstapler verfügt. Somit entlädt der Staplerfahrer des Lagerbetriebs XY vom Fahrzeug der Fa. Mustermann und ist damit [b] ENTLADER[b]
Ich denke die beiden Beispiele zeigen, dass sowohl die Lieferfirma wie auch der Lagerbetrieb ENTLADER sein können, [u] je nachdem wer tatsächlich entlädt.[u]
Zuletzt bearbeitet von Dieter2010; 15.11.202209:56.
Viele Grüße
Dieter
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Claudi]
#3386915.11.202210:18
Dann werden die selben Diskussionen und Konsequenzen kommen, wie beim Verlader.
Ein verladender Fahrer (Den Begriff Service in diesem Zusammenhang finde ich lustig) oder ein eingesetzter Subunternehmer für die Verladung befreien nicht zwingend von den Verladerpflichten...
Ursprünglich geschrieben von: Dieter2010
Wie bereits geschrieben, ist für mich der ENTLADER derjenige der TATSÄCHLICH entlädt
Durch die Verlader-Definition in der GGVSEB ist klargestellt, dass die abgebende Stelle Verlader ist, denn zusätzl. zur Definition im ADR heißt es da: "Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;" Besitzer = Verfügungsgewalt (kann Ware freigeben oder festhalten)
Auch wenn der Fahrer die Paletten mit Flurförderzeug bewegt, bleibt die abgebende Stelle Verlader. So ein Nachsatz fehlt bei der Entlader-Definition (da nur im ADR definiert, nicht in der GGVSEB).
Das müsste ungefähr so lauten: "Entlader ist auch das Unternehmen, dass als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut vom Beförderer übergeben bekommt oder selbst befördert hat."
Es kann doch nicht vom Gesetzgeber gewollt sein, dass die Verantwortung zur Nachsicherung davon abhängt, wer nen Hubwagen zieht oder auf einem Stapler sitzt. Dann verlangen Empfänger zukünftig nur noch Anlieferung mit Mitnahmestapler, mitgebrachten Hubwagen oder lassen sich nen Zettel ausfüllen, dass der Fahrer leihweise einen firmeneigenen Stapler/Hubwagen zur Entladung entleiht, lassen den Fahrer entladen und winden sich wieder raus. Wen will der Gesetzgeber in die Verantwortung nehmen und auffordern, aktiv zu werden? Die empfangende Stelle? Dann muss man das klar formulieren. Oder irgendwen, Hauptsache es gibt einen Adressaten für ein Bußgeld? Dann nehmen wir die Fahrer, die das schwächste Glied sind.
Ich habe meine Bedenken alle schon vor Monaten niedergeschrieben... Wenn Entlader der ist, der physisch entlädt: der Fahrer? Oder das entladende Fuhrunternehmen? Muss dann das Fuhrunternehmen ein Pflichtenübertragung nach §9OWiG auf irgendwem vornehmen oder ist der Unternehmer oder Dispoleiter oder eine andere Führungskraft der Normadressat eines Bußgeldes? Der Entlader ist "das Unternehmen...", d.h. in Deutschland die Firma, d.h. der Unternehmer - wie soll der seiner Pflicht zur LaSi nachkommen, wenn der LKW wo ganz anders ist? Unternehmerpflichten auf den fahrer übertragen? Ob das rechtlich haltbar ist?
Ohne eine erweiterte Entladerdefinition, wie wir es in der GGVSEB für den Verlader haben, wird das Murks. Und anscheinend hat man sich ja, genau wegen dieses Herauswindens und Abschiebens auf den Fahrer irgendwann gedacht, dass man in D den Verlader konkreter definieren muss als im ADR. Das muss auch für den Entlader erfolgen.
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 15.11.202211:40.
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Peter06]
#3387115.11.202211:44
danke für die Reaktionen. Es zeigt für mich, dass die Vorschriften von Experten gemacht werden, die mit unendlichem Aufwand jegliche Gefährdung vermeiden möchten. Ich denke mit meiner Anmerkung eher an den betrieblichen Alltag in vielen Branchen, die abgehend gar kein Gefahrgut transportieren. Mit der neuen Regelung werden Empfänger, die 2 Gitterboxen Stahlteile bekommen und sonst bei sich kein Gefahrgut im Sinne des ADR handhaben zum "Beteiligten". Die hintersten 2 GIBO auf der Ladefläche sind in ihrer Art auch ein Teil der Ladungssicherung. Wenn die entladen werden, dann ist anschließend eventuell ein Klemmbalken nötig. Den sollte der Fahrer dabeihaben und befestigen.
Ich denke, dass die neue Vorschrift nur dann nötig ist, wenn der E[b]ntlader dem Fahrer die Möglichkeit nimmt, die Ladungssicherung anzubringen oder zu kontrollieren.[/b] Das ist auch der beschriebene Fall der "Warenschleuse". In diesem Fall erkenne ich die Notwendigkeit, den Entlader als Verlader in die Pflicht zu nehmen.
In anderen Fällen werden bisher völlig Unbeteiligte zu Verantwortlichen, die nun immer genaugenommen den ADR-Schein des Fahrers, die Fahrzeugausrüstung, Personenbeförderung, Ladepapiere, Fahrzeugkennzeichnung, Unversehrtheit der Ladung usw. überprüfen müssen. Das ist doch sicher kein erheblicher Vorteil für die Sicherheit des Transports allgemein.
Dass Empfänger zu ihrer eigenen Sicherheit mit dem Umgang des im eigenen Unternehmen gehandhabten Gefahrstoffs vertraut sein müssen ist für mich selbstverständlich. Es muss aber nicht jeder den Umgang mit Flusssäure kennen, weil der anliefernde LKW das zufällig mit drauf hat. Da ist schon der Fahrer deutlichst gefordert.
Grüße, Peter
dazu möchte ich etwas anmerken. Von wem sollen die Vorschriften denn sonst gemacht werden wenn nicht von Fachleuten? Von "unendlichem" Aufwand kann hier keine Rede sein, es handelt sich m.E. nur um die Klarstellung einer Pflicht, um eine sicherheitsabträgliche Auslegung zu erschweren. Das Ausschließen - soweit machbar - von Gefährdungen sollte unser aller Anliegen sein. Niemand, denke ich, will ein zweites Herborn oder Los Alfaques. Inwiefern "2 Gitterboxen Stahlteile" GG sind erschließt sich mir auch auf den 2. Blick nicht.
Klemmbalken kann unter bestimmten Umständen reichen, unter vielen anderen jedoch nicht. Das ist wohl klar.
Daß der Entlader hier mit als Verlader in die Pflicht genommen, erscheint mir allerdings auch nicht sauber; besser wäre eine Pflichtenzuweisung bei § 23a (2) Nr. 4, wenn er als Entlader maßgeblich die Lasi beeinflußt.
"Unbeteiligt" ist niemand, der im GG-Prozeß eine schon jetzt definierte Rolle hat, auch als Entlader / Empfänger. Wir reden hier ja nicht ganz allgemein von Transporten, sondern von Transporten mit gefährlichen Gütern. Der erhebliche Vorteil liegt m.E. darin, daß eine ggf. Verschlechterung der Lasi durch Entnahme korrigiert wird und so Lasi-bedingte Freisetzung von Gefahrgütern weniger wahrscheinlich ist. "Sicherheit" ist kein Absolutum sondern immer relativ.
Zur eigenen und zur Sicherheit der schützenswerten Güter (ein Blick ins GGBefG ist dazu hilfreich). Der Punkt hier ist nicht "Umgang" sondern "Umschlag".
Je weniger passiert, umso besser für alle Beteiligten. Im Einzelfall müssen Abläufe eben regelkonform angepaßt werden; nicht aber die Regeln deshalb kritisiert werden, weil sie für einen von vielen Betrieben nicht in die gewohnten Abläufe zu passen scheinen.
Gruß M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 15.11.202214:24. Bearbeitungsgrund: Korrigiert wg. Fundstelle in GGVSEB
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: M.A.T.]
#3387315.11.202213:19
Die Vorschriften werden von Leuten gemacht, die ganz oft keinen Bezug zur Praxis haben und die die Vorschriften später auch nicht anwenden müssen.
Es soll keinesfalls darum gehen, Vorschriften aufzuweichen und der Wirtschaft entgegenzukommen. Es geht darum, dass Vorschriften klar verständlich sind und zu dem passen, was in der Praxis passiert.
In einer idealen Welt machen alle alles, was der Sicherheit dient und handeln verantwortungsvoll, einsichtig. Und auch wenn ich mir von einem hochgeschätzten Ex-Kollegen manchmal anhören muss, dass ich zu idealistisch bin - so ist die Welt nicht.
Unternehmen tun das, was sie tun müssen und im Zweifel keinen Handgriff mehr. Was man abwälzen kann, wird abgewälzt (outgesourct). Unternehmen werden uns Beratende fragen: "Wo steht, dass ich das machen muss? Ich will nicht wissen, was ich alles tun könnte und sollte - ich will wissen, was sein muss."
Wenn man also Vorschriften so interpretieren kann, dass jemand anderes dafür zuständig sein könnte (Fahrer, Beförderer), dann wird abgewälzt.
Warum hat man denn den Verlader in D klarer definiert? Man hätte die Definition aus dem ADR übernehmen können - dann hätte man den Fahrern die Sendungen vor den LKW gestellt, sich was unterschreiben lassen, hätte sich verdrückt und der Fahrer kann dann sehen, wo er bleibt. Möchte man das am anderen Ende der Beförderung, eben beim Entlader, auch so handhaben, muss der Entladerbegriff in der GGVSEB definiert/ erweitert werden.
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Claudi]
#3387615.11.202214:09
Auch wenn ich den Gedanken charmant finde, den Entlader für die Ladungssicherung des Rests auf dem LKW in die Verpflichtung zu nehmen ist der Weg ihn deswegen die Verladerpflichten aufzuerlegen falsch gewählt. Zumal er ja sogar Fach-unkundig sein könnte und Nicht-Gefahrgut abgeladen haben könnte. Die gezielte Aufgabenzuweisung / Mitverantwortung der Ladungssicherung für den Rest des LKW müsste über ein separaten Paragraphen "Entladerpflichten" laufen.
Umgekehrt habe ich grade eine Herausforderung auf dem Tisch, dass ein Gesetz, welches nicht aus dem Ministerium für Digitales und Verkehr stammt von "ausführt" spricht und da vom Auftraggeber bis hin zum Fahrer jeder in eine notwendige Fachqualifikation definiert wird, die man nicht leisten kann. Dies ist genau so sinnlos ohne eine klare Definition des Begriffes.
Michael
P.S. wird in der GbV jetzt auch ein Gb für Unternehmen gefordert, die mehr als 50to GG pro Jahr nachsichern müssen?
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Michael]
#3389517.11.202216:12
Claudi und Michael bringen es auf den Punkt, es ist Murks was in der neuen Formulierung von §2 (3) GGVSEB ergänzt ist.
Warten wir mal ab, was das RSEB dazu erläutert. Beim DSV wird scheinbar auch wie hier bei uns etwas gerätselt.
Hinter dem Sicherheitsgedanken von M.A.T. steh ich voll und ganz. Man sollte nur klar erkennen, wo der effektivste Hebel sitzt und dann eindeutig formulieren.
Gilt es für „das Unternehmen, das die Ladungssicherung verändert“ oder „das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das (des) gefährliche Gut …die Ladungssicherung verändert“?
Die Idee, die Entladerpflichten anzupassen finde ich gut. Dabei wäre bitte klarzustellen, in wieweit man sich als Entlader (nur Unternehmen oder auch Privatpersonen??) um Sachen kümmern muss, die nach der Teilentladung meiner eigenen Ware (Fall 1: war auch Gefahrgut oder Fall 2: war keines) auf dem Fahrzeug verbleiben. Selbst wenn ich das fremde Gefahrgut vorher mit meinem eigenen Stapler entladen hätte um an meine Ware zu kommen, kurz auf meiner Rampe abstelle und dann wieder auflade: mein Unternehmen wird dadurch nicht unmittelbarer Besitzer. Zu der Besitzdefinition von Claudi (Verfügungsgewalt) kommt nach Rechtsauffassung des BGB ein zeitlicher und räumlicher Aspekt sowie ein Besitzbegründungswille. Der dürfte im Regelfall nur bei Diebstahlsabsicht der fremden Ware vom LKW vorhanden sein, nicht bei kurzzeitigem Abstellen auf der Rampe und erst recht nicht wenn es von meinem Stapler/Hubwagen nur auf dem Fahrzeug verschoben wird.
Ich sehe mich nicht als „findigen Rechtsunterworfenen“ der Lücken zu seinen Gunsten lassen will. Mitarbeiter/Kollegen im Unternehmen brauchen klar nachvollziehbare Verantwortlichkeiten die zum allgemeinen Rechtsrahmen passen.
Mal sehen, was sich ergibt.
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Peter06]
#3389617.11.202216:15
Hallo, Peter06, auf dem Gefahrguttag Schwaben gestern in Augsburg war dieser Entwurf neben anderen Punkten Thema; mir schien, der generelle Tenor war auch dort, daß die Definition als "Verlader" eher nicht glücklich gewählt ist. Gruß M.A.T.
Wie Claudi es schon ausgeführt hat, müsste gleichzeitig die Definition des Entladers in Anlehnung an den Verlader gerade gezogen werden. Nicht jeder Empfänger ist mit der aktuellen Definition und Rechtssprechung auch Verlader.
Die tägliche Praxis ist, dass der Fahrzeugführer oft (mit seiner Ameise) selbst entlädt. Damit sehe ich die Pflicht des Entladers beim Beförderer. Der Empfänger wird hier nicht tätig. Einen ähnlichen Fall haben wir bei Tankbeförderungen. Dort lässt sich auf Grund der Ausführungen in Anlage 2 GGVSEB "das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird" auch eine eindeutige Zuordnung vornehmen.
Ich finde es gut, dass bei Teilentladungen derjenige, der entlädt auch dafür verantwortlich ist, dass der Rest, der danach noch auf dem Fahrzeug steht, wieder ordentlich gesichert wird. Aber wie so oft, hat man eine formaljuristische Pflicht rein gebracht und aber die Zuweisung der Pflicht vergessen.
Das wird jetzt noch mehr dazu führen, dass die Empfänger vom Entladen die Finger lassen, keine eigenen Stapler mehr einsetzen und der Fahrzeugführer noch mehr als bisher selbst entladen muss. Die Firma in Hessen letztes Jahr, die die Paletten mit Reinigungsmittel selbst mit eigenem Stapler entladen hat, hat es schlichtweg falsch gemacht, so oder so! ;-)
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: DJSMP]
#3390217.11.202217:30
Hallo, DJSMP, ich denke, daß der Weg über eine Verlader-Definition einfach falsch ist. Es wäre logischer, eine Entladerpflicht beim Entlader aufzunehmen: ...hat, wenn er die Ladunssicherung verändert, die Restladung wieder zu sichern." oder so ähnlich. Gruß M.A.T.
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: M.A.T.]
#3390317.11.202219:37
Selbst wenn dem Entlader eine Pflicht zugewiesen wird, bleibt die Diskussion,wer Entlader ist.
Ist es der da, der da am Stapler steht oder der da, der guckt und Däumchen dreht
Also der, der die Ware vom LKW physisch ablädt (aktuelle Definition) oder ggf. auch der, der die Sachherrschaft über die Ware erlangt (vergleichbar mit Verladerdefinition).
Beim ersten Fall: Beförderer = Entlader. Pflcht beim Unternehmer oder einer beauftragten Person - wer soll das sein? Kann Fahrer beauftragte Person sein? Also eine Art Leiter der Ladearbeiten beim Nachsichern? Was sagt das OWiG dazu?
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: M.A.T.]
#3392622.11.202218:38
Hallo, DJSMP, ich denke, daß der Weg über eine Verlader-Definition einfach falsch ist. Es wäre logischer, eine Entladerpflicht beim Entlader aufzunehmen: ...hat, wenn er die Ladunssicherung verändert, die Restladung wieder zu sichern." oder so ähnlich. Gruß M.A.T.
So hatte ich das auch gemeint. Der Entlader braucht eine Definition. "Entlader ist auch das Unternehmen, das...". Mit Anlehnung an den Verlader meinte ich nur, dass hier ja der Gesetzgeber, letztendlich auf Grund von Gerichtsurteilen, auch nachgebessert hat und die Ergänzung der Definition "Verlader ist auch das Unternehmen, das..." vorgenommen wurde.
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Claudi]
#3392822.11.202218:39
Selbst wenn dem Entlader eine Pflicht zugewiesen wird, bleibt die Diskussion,wer Entlader ist.
Ist es der da, der da am Stapler steht oder der da, der guckt und Däumchen dreht
Also der, der die Ware vom LKW physisch ablädt (aktuelle Definition) oder ggf. auch der, der die Sachherrschaft über die Ware erlangt (vergleichbar mit Verladerdefinition).
Beim ersten Fall: Beförderer = Entlader. Pflcht beim Unternehmer oder einer beauftragten Person - wer soll das sein? Kann Fahrer beauftragte Person sein? Also eine Art Leiter der Ladearbeiten beim Nachsichern? Was sagt das OWiG dazu?
Dafür gibts ja gut bezahlte Damen und Herren, die Recht dann entsprechend verdrehen. Auch die Definition "tatsächlicher Verlader" ist alles andere als klar. Aber wie wir Gefahrgutbeauftragten wollen ja die Damen und Herren Anwälte auch leben.
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: DJSMP]
#3392922.11.202218:40
Hallo, der Entwurf der Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen, in welchen auch die geplanten Änderungen der GGVSEB 2023 stehen, wird wohl, nach derzeitigem Stand, in diesem Jahr nicht mehr in Kraft gesetzt.
Auf der Tagesordung der Bundesratsitzung für den 16.12.2022 steht er zurzeit nicht mit drauf, und die nächste Sitzung ist dann am 10.02.2023!
Mag ja sein, dass es andere Schwerpunkte gibt, aber der Entwurf war vom 18.08.2022, da sollte man eine Verabschiedung zeitnah zur Einführung des neuen ADR 2023, auch wenn es die allgemeine Übergangszeit bis zum 30.06.2023 gibt, doch hinbekommen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Gerald]
#3400329.11.202215:09
Vielleicht diskutiert man doch noch an der Verlader-Definition herum, denn ich habe ganz aktuell bei einem Kunden wieder eine nicht unerwartete Reaktion erhalten, die darauf hinau läuft, dass das alles der Fahrer machen soll, weil er ja die Gurte löst etc.
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Claudi]
#3400529.11.202217:14
dass das alles der Fahrer machen soll, weil er ja die Gurte löst etc.
Dann braucht man sich aber dann auch nicht mehr wundern, wenn der Fahrermangel weiter zunimmt. Schon die Änderung in der GGVSEB 2019 in §27 Nummer 5 Punkt 1 "mit Ausnahme des Fahrzeugführers ....nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt, ..." war bestimmt auch nicht sehr hilfreich.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Gerald]
#3400629.11.202219:03
Naja, ich denke Fahrer kommen damit klar, dass sie nicht noch jährlich mit ner GG-Schulung erfreut werden (gern Samstags, weil Mo-Fr wird ja gefahren) wenn sie alle 5 Jahre schon recht intensiv geschult werden...
Also die Tendenz, die LaSi dem Fahrer ans Bein zu binden, war heute im Gespräch wieder ganz stark. Weil "der verändert ja die Ladungssicherung, der ist auf der Ladefläche und löst Gurte, wir als Empfänger haben damit nix zu tun, unser Staplerfahrer hebt zwar die Paletten vom LKW aber der macht nix an der Ladungssicherung...".
Kann man als Gesetzgeber bitte mal eine Formulierung finden, mit der klar wird, was da Ziel ist? Will man die Entladestelle ins Boot nehmen für die LaSi? Dann bitte klar formulieren. Will man dem Fahrer noch mehr Aufgaben zuweisen?
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Claudi]
#3400729.11.202219:46
ich denke Fahrer kommen damit klar, dass sie nicht noch jährlich mit ner GG-Schulung erfreut werden (gern Samstags, weil Mo-Fr wird ja gefahren) wenn sie alle 5 Jahre schon recht intensiv geschult werden...
Mit der Änderung ging es um die Unterweisung nach Kapitel 1.3. Ich weiß ja nicht, ob Du schon mal an einem Lehrgang nach Kapitel 8.2 teilgenommen hast. Da ist die Zeit schon Recht knapp, um eine Unterweisung der Verantwortlichen nach Unterabschnitt 1.3.2.2 mit rein zu nehmen. Der Referent bzw. der Fahrzeugführer müsste ja Hellseherische Fähigkeiten haben, damit er diese so durchführen kann, zumal nicht unbedingt klar ist, in welcher Pflicht der Fahrzeugführer haben wird.
Und wie sieht das mit der Änderung im ADR aller zwei Jahre aus? Das hat nichts mit meckern oder Klugscheisser Modus zu tun! Es ist das wahre Leben.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Gerald]
#3401029.11.202220:44
Wenn der Fahrzeugführer andere Pflichten/ Rollen als die des Fahrzeugführers hat, dann muss er weiterhin nach Kap. 1.3 ADR unterwiesen werden - in einer separaten Schulung, zusätzlich zum ADR-Schein-Lehrgang. Dessen Lehrplan ist doch vorgegeben.
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Claudi]
#3401429.11.202221:01
Wenn der Fahrzeugführer andere Pflichten/ Rollen als die des Fahrzeugführers hat, dann muss er weiterhin nach Kap. 1.3 ADR unterwiesen werden
Da hast Du ja nicht unrecht, nur leider galt es nur bis zur Änderung der GGVSEB 2019, nun steht aber in der GGVSEB §27 Nummer 5 Punkt 1 "die Unterweisung von Personen, .... "mit Ausnahme des Fahrzeugführers ....nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt, ..."
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Gerald]
#3401730.11.202209:00
Wenn der Fahrzeugführer andere Pflichten/ Rollen als die des Fahrzeugführers hat, dann muss er weiterhin nach Kap. 1.3 ADR unterwiesen werden
Da hast Du ja nicht unrecht, nur leider galt es nur bis zur Änderung der GGVSEB 2019, nun steht aber in der GGVSEB §27 Nummer 5 Punkt 1 "die Unterweisung von Personen, .... "mit Ausnahme des Fahrzeugführers ....nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt, ..."
Das lese ich anders, deswegen schrieb ich von Rolle. Wenn es sich bei der Rolle/ anhängigen Pflichten um "Fahrzeugführer" handelt, wird der bereits mittels ADR-Schein-Schulung ausreichend geschult (meint der Gesetzgeber). Wir kennen noch andere Beteiligte, Absender, Verpacker, Verlader etc. - wenn eine Person eine derartige Rolle/ Pflichten/ Verantwortung innehat, muss sie entsprechend in der Funktion "Verlader", "Befüller", "Verpacker" etc. unterwiesen werden. Das klammert eine Person, die die Funktion "Fahrzeugführer" hat, nicht aus, sondern nur die Rolle "Fahrzeugführer".
Was ja auch Sinn ergibt: der Fahrer lernt relativ intensiv seine ihn betreffenden Fahrerthemen in der Schulung nach 8.2.1 für den ADR-Schein. Hat die Person zusätzlich zu den "Pflichten Fahrzeugführer" weitere Verantwortungen/ Pflichtenpakete, dann gilt dafür 8.2.3/ 1.3 ADR. <-- diese Themen sind nicht im ADR-Schein-Lehrplan enthalten, d.h. muss dieses Wissen separat vermittelt werden. Nur weil jemand einen ADR-Schein hat, weiß er ja nicht auf magische Weise alles über das Befüllen, Verpacken, Verladen etc.
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Claudi]
#3402030.11.202218:16
Hallo Claudi, tut mir leid, aber ich lese den Satz "mit Ausnahme des Fahrzeugführers ....nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt, ..." so, das
(5) Die Beteiligten im Straßenverkehr .....
1. die Unterweisung von Personen, ....
Wenn der Fahrzeugführer eine Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 hat, dann braucht er keine Unterweisung im Bezug Kapitel 1.3, wenn er Pflichten nach der GGVSEB z.b. nach §§ 21; 22; 23a u.ä bzw. nach Kapitel 1.4 wahrnimmt. Sonst hätte ja die Änderung keinen Sinn gemacht. Ich sehe eigentlich die Änderung als kleines Geschenk an die anderen Beteiligten, aber nicht den Fahrzeugführer, denn man die Pflichten nach der alten GGVS wieder auf das Hemd schreiben will.
Klar wird entsprechend der Kurspläne der IHK in der Fahrerschulung auf die Pflichten der Beteiligten eingegangen, aber bestimmt nicht so, wie es im Unterabschnitt 1.3.2.2 gefordert wird.
Die Einführung der GGVSEB hat so und so den Ein oder Anderen nicht gepasst, weil er jetzt nach den entsprechenden Paragrafen Pflichten hat, welche dann über den §37 bzw. der RSEB bei Nichterfüllung geahndet werden können!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Gerald]
#3402230.11.202218:52
Der Sinn ist, dass ein Fahrzeugführer, der alle 5 Jahre ne ADR-Schulung bekommt, nicht zusätzlich nochmal regelmäßig alle 1 - 2 Jahre zu seinen Fahrerpflichten unterwiesen werden muss.
Wenn der ADR-Fahrer Kalle nicht fährt, sondern andere Aufgaben (Verantwortlichkeiten!) mit Gefahrgut innehat, dann ist er in diesen Aufgaben nicht als Fahrzeugführer Fahrer Kalle tätig,sondern nur als Kalle. Und als Verlader Kalle, Verpacker Kalle etc. muss er weiterhin unterwiesen sein, nur nicht als Fahrzeugführer Kalle.
Ich habe mal den Lehrplan Basiskurs überflogen - z. B. wird nicht tief auf Verpackungen eingegangen, Verpackungsanweisungen - warum auch - muss der Fahrzeugführer nicht wissen. Es ist auch nicht gefordert, das in den ADR-Schein-Kurs reinzuquetschen. Wenn jetzt dieser ADR-Schein-Fahrer Verpackerpflichten übertragen bekommen soll, möchte ich mal wissen: a) wie soll der das können? b) wie will sich der Unternehmer rausreden, warum er meinte, dass das so rechtens wäre und wie er darauf käme, dass der Fahrer als Verpacker geeignet wäre.
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Claudi]
#3402430.11.202221:17
der alle 5 Jahre ne ADR-Schulung bekommt, nicht zusätzlich nochmal regelmäßig alle 1 - 2 Jahre zu seinen Fahrerpflichten unterwiesen werden muss.
Im Kapitel 1.3 steht im ersten Satz: "Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen,..." und das sind nach Kapitel 1.4 der Absender, der Beförderer, der Empfänger, der Verlader, der Verpacker, der Befüller, der Betreiber ... und der Entlader. Unter Bemerkung steht dann ein Hinweis im Bezug der Schulung der Fahrzeugbesatzung.
Eine Unterweisung ist meiner Meinung nach keine Schulung.
Im GGBefG steht im §2 (2) "Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, ...."
Das heist für mich, wenn z.b. der Fahrzeugführer die Pflichten des Verladers bzw. Entladers übernimmt, dann muss er für diese Pflicht nach Kapitel 1.3 unterwiesen sein. Aber durch die Änderung der GGVSEB 2015 im § 27 Absatz 5 Nummer 1 wird das ausgehebelt. Da er ja nach Unterabschnitt 8.2.2.8 eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung besitzt.
Das ADR ändert sich nun mal aller 2 Jahre, und da sollte dem Fahrzeugführer schon eine Information zu den Änderungen aufgezeigt werden. Aus meiner Erfahrung bei der Auffrischungsschulung durch die Teilnehmer immer schwer, welche in den letzten 5 Jahren die Änderungen nicht mitbekommen haben. das muss dann durch den Referenten irgendwie gerade gezogen werden, denn der Teilnehmer soll ja die Prüfung bestehen.
Und wenn man sich Statistik der Gefahrgutfahrerschulung und -prüfung in den letzten Jahren der DIHK ansieht, dann sieht das nicht unbeding rosig aus. Und für 2021 ist sie noch nicht einmal veröffentlicht!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Gerald]
#3402501.12.202210:04
Geht doch mal logisch ran und sucht nicht nach der Nadel im Heuhaufen.
Jeder Beteiligte muss für die Tätigkeiten geschult sein, die er ausführt (aufgabenbezogene Unterweisung). Ein Fahrzeugführer ist definitiv nicht für andere Pflichten (Verpacker, Verlader,...) geschult. Wenn er also im Lager z.B. auch einpacken soll, dann muss er dafür extra geschult (bzw. unterwiesen werden. Mit seiner Fahrzeugführerschulung nach Kapitel 8.2 kann er nicht verpacken.
Es ist hier meiner Meinung nach auch unerherblich, ob man von Schulung oder Unterweisung spricht. Diese beiden Begriffe geistern sowieso wild durch die Gegend. Meiner Meinung nach gibt es für beide Begriffe auch keine genauen Definitionen.
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: DJSMP]
#3402601.12.202211:02
In diese Richtung der Interpretation tendiere ich auch. Schulung ist, nach meiner Erfahrung, eher länger als ein Tag und auf einigermaßen selbständiges Handeln ausgerichtet. Unterweisung dagen eher die Vorgabe einzelner Handlungen oder Abläufe, ohne Entscheidungsspielraum des Unterwiesenen. Eine Unterscheidung in der Praxis sehe ich bei der Fahrerschulung über mind. einen Tag und der Einweisung (= Unterweisung) durch den Entlader in die Entladeeinrichtung bei Tanktransporten. Eine "offizielle" Definition, die hier anwendbar wäre, kenne ich auch nicht. Zumal die Übersetzungen eine Bandbreite haben. Gruß M.A.T.
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: DJSMP]
#3403401.12.202220:41
Wenn ich mich erinnere hast Du mal in einem Beitrag geschrieben, dass im Bezug Gefahrgutrecht man nicht mit Logik oder so ähnlich weiterkommt.
Antwort auf
Jeder Beteiligte muss für die Tätigkeiten geschult sein, die er ausführt (aufgabenbezogene Unterweisung). Ein Fahrzeugführer ist definitiv nicht für andere Pflichten (Verpacker, Verlader,...) geschult.
Du spricht mir aus dem Herzen, denn das habe ich seit meinen ersten Beitrag versucht darzustellen. Für mich ist die Änderung der GGSEB 2019 im §27 Absatz 5 ein Geschenk, aber eben nicht für die Fahrzeugführer!
Grüß Gott zusammen, in Zukunft wird als nichtkommerzielle Internetquelle für das Bundesgesetzblatt diese Quelle https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html zur Verfügung stehen. Derzeit ist noch nichts hinterlegt, das sollte sich aber bald ändern. Für den Bundesanzeiger ändert sich die bisherige URL nicht. Für beide soll in Zukunft volle Ausdruckbarkeit und Speicherbarkeit ihrer amtlichen Inhalte kostenlos gegeben sein. Interessant auch, daß zukünftig, dem vieljährigen Beispiel Österreichs folgend, ein elektronischer Benachrichtigungsdienst als Bürgerservice verfügbar sein soll. Ein kleines bißchen weniger Neuland also nach nur einem Jahr. Gruß M.A.T.
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Gerald]
#3417031.12.202215:28
Wenn ich mich erinnere hast Du mal in einem Beitrag geschrieben, dass im Bezug Gefahrgutrecht man nicht mit Logik oder so ähnlich weiterkommt.
Das ist richtig. Die Vorschriften sind auch nicht logisch. Aber wenn es um die Zuordnung der Pflichten und Beteiligungen und der Unterscheidung Fahrzeugführer vs. weitere Beteiligte geht, da kann man die Logik schon mal anwenden.
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: DJSMP]
#3417102.01.202315:24
ich wünsche ein schönes Jahr 2023. Nun zur Diskussion: Etwas verwundert hat mich doch, dass Peter06 der Meinung ist, unbeteiligte Entlader ( Empfang und Entladung von Nichtgefahrgut ) werden durch Änderungen nun Beteiligte am Gefahrguttransport. Meiner Ansicht nach trifft das nicht zu. Wenn ich § 23a Pflichten des Entladers GGVSEB lese, geht doch heraus hervor, dass mit Entlader diejenigen gemeint sind, welche Gefahrgut empfangen und entladen wollen. Und nicht diejenigen, welche andere Güter (Nichtgefahrgut) empfangen und entladen wollen. Ich finde es eher spitzfindig, wenn ich jemand zu Beteiligten am Gefahrguttransport machen will, die doch eigentlich nicht Gefahrgut auf ihrem Betriebsgelände empfangen und entladen wollen. Also nur das Pech haben, dass der Beförderer außer ihrer Ware noch andere Güter auf dem Lkw hat. Woher sollen die Verantwortlichen denn wissen, was der Lkw noch so alles geladen hat, bevor er zu ihnen auf das Betriebsgeländer kommt? Sie müssen davon ausgehen, dass ihre bestellte Ware (Nichtgefahrgut) geladen ist.
Hallo Gefahrgutgemeinde, das wird wohl nicht so schnell gehen, dass sich der Bundesrat mit der Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen beschäftigt bzw. in Kraft setzt. Für die 1030. Plenarsitzung am 10.02.2023 steht sie bis zum heutigen Tag noch nicht auf der Tagesordnung. Dann könnte es erst bei der nächsten Sitzung am 03.03.2023 was werden.
Und wenn man sich jetzt noch mal überlegt, seit wann diese Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vorliegt, könnte man leicht zum Klauben kommen, na so wichtig ist das auch nicht!!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Gerald]
#3458724.02.202313:29
Mir liegt ein neuer Referentenentwurf (Stand 24.01.2023) der "Vierzehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen" vor, in dem zum Thema Ladungssicherung eine Änderung enthalten ist. Es wird nicht mehr über die Definition des Verladers in § 2 GGVSEB gegangen (zum Glück!!!) sondern über den § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr und damit kann jeder angesprochen werden.
In § 29 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Abschnitt 7.5.7 ADR beachtet werden.“
Finde ich erstmal weniger problematisch als über die Verladerdefinition. In der Praxis bzw. bei Rechtsstreitigkeiten wird es jetzt darauf hinauslaufen, wer die Lasi verändert hat bzw. wer wem gesagt hat, dass die Lasi zu ändern ist (z. B. Fahrer versus Entlader). Aber klar, man kann nicht alles ein-ein-eindeutig formulieren. Gerichte müssen ja auch was zu tun haben ;-)
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Claudi]
#3459427.02.202312:54
Für die Entladung muss ein Gerichtsurteil wie für die Verladung her. Ansonsten wird sich der Empfänger immer raus halten und ins Feld führen, dass er nicht der Enlader sei, sondern ihm der Fahrzeugführer alles fein von der Ladefläche runter geholt hat. Und auch bei Teilentladungen wird sich der (Teil-)Empfänger immer raus halten. Das Problem ist eben, dass auch viele Fahrzeugführer gar nicht kontrollieren lassen und eskalieren, wenn man die Ladefläche betreten möchte. Aber das ist wieder eine andere Geschichte.
Der Gesetzgeber kann in die GGVSEB rein schreiben, was er will. "Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert" ist derat dehnbar, bevor nicht ein Richter mal ne klare Kante gezeigt hat.
@TDamm: Bitte übernehmen Sie!
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: DJSMP]
#3459928.02.202308:59
Zumindest hat man mit der Formulierung nicht mehr das Problem, dass ein Fahrer (nach altem Entwurf) ggf. per Definition zum Verlader wird und dann plötzlich Unternehmerpflichten per GGVSEB an der Backe hätte.
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Claudi]
#3493825.04.202315:25
Hallo, ja mit der Inkraftsetzung der GGVSEB 2023 wird es wohl noch ein wenig dauern, denn bei der nächsten Sitzung des Bundesrates am 12.05.2023 steht der Entwurf der GGVSEB noch nicht auf der Tagesordnung! Vielleicht geschiet noch ein Wunder und der Entwurf gelangt doch noch auf die Tagesordnung, sonst dann vielleicht erst am 16.06.2023!!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Gerald]
#3510730.05.202312:58
Hallo, die Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen hat es mit der Drucksache 173/23 in die Tagesordnung der Sitzung des Bundestates am 16.06.2023 geschafft!!! Damit könnte eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger, wenn die Verordnung angenommen wird, noch vor der Sommerpause geschehen. Manche Dinge brauchen eben etwas länger!!!
Hallo, die Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen hat es mit der Drucksache 173/23 wurde am 16.06.2023 durch den Bundesrat behandelt und zugestimmt. Nachzulesen hier!
Nun müssen die Änderungen nur noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, und die Arbeit, das Einarbeiten der Änderungen in den jeweiligen Verordnungen, kann beginnen.
Dazu hat Dir JanRo in seinem Beitrag einen Link eingestellt.
Ich habe mal gelernt, dass man die Änderungen selbst im Buch bei den einzelnen Verordnungen bzw. Gesetzen per Stift o.ä. vornimmt. Dann bekommt man sie besser mit und kann, wie in meinem Fall, die Ausbildungsunterlagen besser ändern und behält es bei den wichtigen Dingen im Kopf.
Aber, dass muss jeder für sich selbst entscheiden.
Wie sieht das denn bei der regelmäßigen Umbenennung der Ministerien und Behörden aus???
Ja, die Reglungen bleiben schon in Kraft, auch wenn sich bei den Ministerien und Behörden der Name ändert, was natürlich sehr viel Geld kostet.Und die Änderung z.b. des Namen der Behörde kann manchmal sehr lange Dauern!
Zum Beispiel die Umbenennung in „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ wurde am 8. Dezember 2021 per Organisationserlass angeordnet, aber erst mit der 14. Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vollzogen.
Dazu hat Dir JanRo in seinem Beitrag einen Link eingestellt.
Ich habe mal gelernt, dass man die Änderungen selbst im Buch bei den einzelnen Verordnungen bzw. Gesetzen per Stift o.ä. vornimmt. Dann bekommt man sie besser mit und kann, wie in meinem Fall, die Ausbildungsunterlagen besser ändern und behält es bei den wichtigen Dingen im Kopf.
Aber, dass muss jeder für sich selbst entscheiden.
alternativ zum Änderungstext kann man sich auf buzer.de nach offizieller Bekanntgabe der Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt auch den Text vor und nach der Änderung vergleichend nebeneinander anzeigen lassen (Synoptische Darstellung). Und das sowohl für die gesamte Änderungsverordnung als auch einzeln je betroffenem Paragrafen.
Ich habe mal gelernt, dass man die Änderungen selbst im Buch bei den einzelnen Verordnungen bzw. Gesetzen per Stift o.ä. vornimmt. Dann bekommt man sie besser mit und kann, wie in meinem Fall, die Ausbildungsunterlagen besser ändern und behält es bei den wichtigen Dingen im Kopf.
Grüß Gott zusammen, die 14. Änderungsverordnung ist heute im BGBl. Teil I. Vierzehn Seiten, Inkrafttreten mit einigen Ausnahmen am 1. Januar 2023. Gruß
Änderung GGVSEB bzw. GbV (Auszug)
[Re: M.A.T.]
#3536505.07.202319:50
Hallo, wenn man die Änderungen durch die Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen im Bezug der GbV; GGAV und GGVSEB textlich per Hand in sein Buch übernommen hat, habe ich festgestellt, dass sie sich in Grenzen halten. Das war in anderen Jahren nicht immer so!
In der GbV finde ich die Streichung im §8 -Pflichten Gefahrgutbeauftragter- des Absatz 3 interessant, da mit der Änderung im §9 – Pflichten der Unternehmer- des Absatz 3, wo jetzt steht: „Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.“ In der Begründung in der Vierzehnte Verordnung steht auf Seite 31: "Absatz 3 wird gestrichen, da eine Aufbewahrungspflicht für den Gefahrgutbeauftragten nicht benötigt wird. Der Jahresbericht und die von Gefahrgutbeauftragten anzufertigenden Aufzeichnungen sollen in den Unternehmen aufbewahrt werden, auf die sie sich beziehen. Dies gilt auch, wenn ein externer Gefahrgutbeauftragter tätig wird. Es ist daher ausreichend, dass die Aufbewahrungspflicht beim Unternehmer angesiedelt wird, siehe § 9 Absatz 3 GbV."
Damit liegt im Bezug der Aufbewahrungspflicht die Verantwortung beim Unternehmer! Finde ich sehr gut!
In der GGVSEB finde ich z.b. die Änderungen im §23Pflichten des Befüllers im Absatz 2 Ziffer 7, wo steht: „hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt im §23aPflichten des Entladers im Absatz 2 Ziffer 3, steht jetzt:“ der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt,“
Nur in die Änderung der Gefahrgutkostenverordnung auf Seite 11 bis 20 sind doch etwas umfangreicher.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 07.07.202312:48. Bearbeitungsgrund: Überschrift geändert
Hallo, am 30.09.2023 wird die neue RSEB im Verkehrsblatt veröffentlicht. Ich denke mal, dass wird ja wohl langsam mal Zeit. Dürfte im Bezug der Veröffentlichung aller zwei Jahre ein neuer Rekord sein.
Habe morgen noch den letzten Tag von einem Basiskurs, ab Sonntag dann Wochenende. Ist für mich aber kein Problem, und über das Wetter kann man zurzeit nicht klagen!
stehe ich jetzt auf dem Schlauch oder war zwar die Inkraftsetzung im Verkehrsblatt, nicht aber der tatsächliche neue Inhalt der RSEB, welcher, so wie ich das sehe, ausschließlich als zusätzlich bestellbarer Sonderdruck (B 2207) beziehbar ist?
Habe hier bislang auch keinen Link beim BMDV oder sonstwo gefunden.
Hallo, Phi_I das ist wie immer: im VkBl. steht nur die Ankündigung, die Beilage muß man separat (gegen Gebühr) anfordern. Die PDF-Version wird dann, meist mit Wochen - oder auch mal länger - Verzögerung beim Verkehrsminister im Netz bereitgestellt. Sie meine PM an Sie. Gruß M.A.T.
im VkBl. steht nur die Ankündigung, die Beilage muß man separat (gegen Gebühr) anfordern.
Das ist leider so, es geht mal wieder um das liebe Geld, was ich eigentlich nicht nachvollziehen kann. Denn die RSEB, welche ja in diesem Jahr recht spät kommt, sollte man den Anwendern schon zugänglich machen, ohne dafür Geld zu nehmen. Verstehe es so und so nicht, dass es über das VkBl. veröffentlicht wird!!!
Hallo Andreas_K, Perfekt, nun können wir nur noch hoffen, dass der Kläger die Klage gewinnt. Aber im Zeitalter der Digitalisierung müsste es klappen. Zumal es ein Sprichwort gibt, "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe", das könnte ein Grund gewesen sein, dass das Bundesgesetzblatt mittlerweile kostenlos ist.
Hallo Zusammen, ich habe meine RSEB im Buch ADR 2023 dem neuen Rechtstand angepasst, mache ich immer so, damit ich die Änderungen sehe und in meinen Ausbildungsunterlagen bzw. Präsentationen zu den einzelnen Lehrgängen besser ändern kann. Im Anhang findet Ihr einen Auszug der Änderungen der RSEB 2023.
Ich habe mal eine komplette Gegenüberstellung RSEB 2021+2023 angehängt - am besten lesbar im z. B. Acrobat Reader in der zweiseitigen Ansicht, dann hat man links Version 2021, rechts 2023.
Umwelt-online hat auch eine Vergleichsversion, wenn man dort ein login hat.
Ich habe mal eine komplette Gegenüberstellung RSEB 2021+2023 angehängt
Perfekt, da hätte ich mir leichter machen können, aber leider habe ich kein Umwelt-online!! Ist für mich aber kein Problem, und für die Forum Benutzer ist Deine Variante auf jeden Fall besser.
@Gerald: das PDF ist nicht via umwelt-online, sondern "selbst" erstellt, es gibt Tools online, die sowas können (kostenlos): ich habe das benutzt: https://draftable.com/compare
Unter dem Stichwort "PDF vergleichen" gibt es noch viele andere Angebote - kann manchmal nützlich sein.
Text, der aus dem linken Dokument gelöscht wurde und daher nicht im rechten Dokument enthalten ist, wird rot hervorgehoben. Text, der dem rechten Dokument Dokument hinzugefügt wurde und daher nicht im linken Dokument enthalten ist, wird blau hervorgehoben.
Man muss bedenken: sowas ist maschinell erstellt - da wird rein geprüft, was sich geändert hat, nicht auf Inhalt/ Relevanz (d.h. z. B. auch Seitenzahlen sind markiert).
Text, der aus dem linken Dokument gelöscht wurde und daher nicht im rechten Dokument enthalten ist, wird rot hervorgehoben. Text, der dem rechten Dokument Dokument hinzugefügt wurde und daher nicht im linken Dokument enthalten ist, wird blau hervorgehoben.
Man muss bedenken: sowas ist maschinell erstellt - da wird rein geprüft, was sich geändert hat, nicht auf Inhalt/ Relevanz (d.h. z. B. auch Seitenzahlen sind markiert).
Danke dir für die Erklärung. Dass jede Änderung dargestellt wird, wegen maschinell erstellt, war mir klar.