Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
#33852
14.11.2022 12:46
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Dieter2010
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bzgl. einer geplanten Neuerung im Entwurf der neuen GGVSEB 2023: Dort ist in § 2 Begriffsbestimmungen zu Punkt 3 Verlader...im letzten Absatz folgender Zusatz hinzugekommen: Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert oder die Ladungssicherung verändert;
Jetzt gibt es bei uns in der Firma verschiedene Auslegungen, dass evtl. durch den neuen Zusatz: "oder die Ladungssicherung verändert" auch der Empfänger wieder zum Verlader werden könnte?! Gibt es diesbezüglich schon Erfahrungswerte ?
Viele Grüße
Dieter
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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Dieter2010]
#33853
14.11.2022 14:15
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Gerald
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Hallo Dieter, oder die Ladungssicherung verändert; Sieh mal in den Entwurf auf Seite 12 oben, da steht die Begründung im Bezug des Änderungsvorschlages. "Zu Nummer 3 (§ 2 Nummer 3) Die neue Pflichtenzuweisung in § 23a Absatz 2 Nummer 4 beinhaltet nicht die Pflicht einer möglichen Nachsicherung der Ladung, daher ist eine Ergänzung in § 2 Nummer 3 erforderlich."
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Gerald]
#33856
14.11.2022 15:01
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Dieter2010
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Hallo Gerald,
verstehe ich das richtig, dass nun auch der Entlader gem. § 23a, wenn er die Ladungssicherung verändert, zum Verlader wird? Und wie sieht es mit dem Empfänger gem. § 20 aus, durch den ja auch die Ladungssicherung verändert wird, wenn bei uns eine Teilentladung erfolgt?
Viele Grüße
Dieter
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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Dieter2010]
#33857
14.11.2022 15:02
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Michael
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Ohne das der Empfänger Entlader wird, kommt er ja schlecht zu seinem Gefahrgut, oder?
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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Dieter2010]
#33858
14.11.2022 15:29
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Gerald
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Hallo Dieter, dass nun auch der Entlader gem. § 23a, wenn er die Ladungssicherung verändert, Sieh mal in den Entwurf auf Seite 15 nach, dasteht: "Zu Doppelbuchstabe bb (§ 23a Absatz 2 Nummer 4) Es wurde festgestellt, dass hier eine Pflichtenzuweisung an den Entlader fehlt. Durch die Änderung wird dieser Umstand für den Entlader im Straßenverkehr korrigiert."Und damit kommt der Entlader, wenn es die Entladung vornimmt, in die Pflicht. Das Problem ist doch, was in den Rechtsvorschriften nicht genau geregelt ist, da kann man immer anderer Meinung sein. Optimal ist eine Reglung, welche man nicht zerpflügen kann, wenn ich so manche Prozesse sehe, da Fragt man sich schon, warum dauern die so lange, und manchmal kann man das Urteil dann doch nicht nachvollziehen. Das Problem war ja, das der Verlade über eine Warenschleuse, aus welcher der Fahrer die gefährlichen Güter übernimmt, der Meinung wahr, somit gehen die Pflichten des Verlader nach § 21 der GGVSEB auf den Fahrzeugführer über, und das war mit der Einführung der GGVSEB so nicht gewollt. Und wollen wir doch mal ehrlich sein, man möchte immer die Pflichten auf den Fahrer legen, das ist dann auch ein Grund, warum der Beruf des Kraftfahrers für den Ein oder Anderen etwas unattraktiv ist und es wird den Fahrermangel vielleicht noch verstärken.. Wenn alle Ihren Pflichten in Deutschland nach der GGVSEB §§17 - 29 nachkommen würden, würde es auch für den Fahrzeugführer leichter werden.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Gerald]
#33859
14.11.2022 16:42
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Peter06
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Hallo liebes Forum,
welche Möglichkeiten gibt es denn noch, sich dagegen zu wehren? Wieso müssen wir in Deutschland immer noch nach den letzten Regelungslücken suchen und dann pauschale Vorschriften schaffen?
Aus Sicht der Gefahrgutspezialisten/Schulungsanbieter scheint es eine gute Lösung zu sein. Ist man sich denn dessen bewusst, dass jetzt auch jeder Warenempfänger/Entlader der nichts mit Gefahrgut am Hut hat plötzlich zum Verlader mit allen Kontrollpflichten wird?
Das sind Tausende Lageristen die zukünftig besser nicht mehr an ein Fahrzeug zur (Stückgut/Paletten-)Entladung sollten, das orangene Tafeln hat. Lieber sollten die Fahrer von Gefahrgut besser bezahlt werden und verantwortlich sein, als die Arbeitszeit von Lageristen mit Gefahrgutschulungen zu füllen wenn man sonst im Wareneingang keines hat. Gewisse Kontrollpflichten sehe ich beim Fahrer und den "echten Verladern" einfach besser aufgehoben.
Grüße Peter
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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Peter06]
#33860
14.11.2022 21:18
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Gerald
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Hallo Peter, Wieso müssen wir in Deutschland immer noch nach den letzten Regelungslücken suchen und dann pauschale Vorschriften schaffen? Sieh doch mal ins ADR Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten nach, in Abschnitt 1.4.1 steht was zu Allgemeine Sicherheitsvorsorge und im Abschnitt 1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten findest Du dann was zu den Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Beitreiber eines Tankcontainers...und der Entlader. Das hat ersteinmal nicht mir Deiner Aussage zu tun. Und z.b. hat die GGVSEB schon ihre Berechtigung, und wenn man sich mal in der letzten Zeit das Unfallgeschehen oder die Zwischfälle mit Gefahrgut ansieht, da kann einem manchmal nur der Schauer den Rücken kalt runter laufen. Aus Sicht der Gefahrgutspezialisten/Schulungsanbieter scheint es eine gute Lösung zu sein. Du kannst Dich ja mal in eine Fahrerschulung rein setzten, da wirst Du sehen, dass Deine Aussage dazu ganz schlecht angebracht ist. als die Arbeitszeit von Lageristen mit Gefahrgutschulungen zu füllen Was willst Du den Familienangehörigen erzählen, wenn der Lagerist bei einen Unfall mit gefährlichen Gütern verletzt oder vielleicht auch stirbt? Und übrigens gibt es noch andere Regelwerke, welche auch den Lageristen betreffen. Wie zum Beispiel die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverordnung, die TRGS, die TRBS u.s.w.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Peter06]
#33861
14.11.2022 22:54
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M.A.T.
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Hallo liebes Forum,
welche Möglichkeiten gibt es denn noch, sich dagegen zu wehren? Wieso müssen wir in Deutschland immer noch nach den letzten Regelungslücken suchen und dann pauschale Vorschriften schaffen?
Aus Sicht der Gefahrgutspezialisten/Schulungsanbieter scheint es eine gute Lösung zu sein. Ist man sich denn dessen bewusst, dass jetzt auch jeder Warenempfänger/Entlader der nichts mit Gefahrgut am Hut hat plötzlich zum Verlader mit allen Kontrollpflichten wird? ... Hallo, die Regelungslücken werden in der Regel durch findige Rechtsunterworfene, die unbedingt aus einer Pflicht, die aber sicherheitstechnisch sinnvoll ist, rauswollen, "entdeckt". Dann gibt es Verfahren, Urteile, irgendwann Diskussionen wie hier, und dann wird der Gesetzgeber halt tätig. Manche "Nachschärfung" wäre m.E. nicht nötig, wenn jeder Beteiligte - auch Empfänger sind nun mal Beteiligte, und GG verliert seine Gefahren nicht dadurch, daß der Empfänger die Verfügungsgewalt hat - die Vorschriften sinngemäß umsetzen würde und nicht nach einer Spitzfindigkeit such, um rauszukommen. Ein Lagerist, der mit Gefahrgut umgehen muß, sollte nun mal geschult sein (nach Arbeitsschutzrecht und nach GG-Recht) und seinen Kram kennen. Und dann auch verantworten. Ansonsten unterstreiche ich, was Gerald geschrieben hat. Nur meine persönliche Meinung aus ein paar Jahren in der Industrie. Gruß M.A.T.
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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: Michael]
#33862
14.11.2022 22:55
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M.A.T.
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Ohne das der Empfänger Entlader wird, kommt er ja schlecht zu seinem Gefahrgut, oder? Jo, da beißt die Maus keinen Faden ab. M.A.T.
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Re: Neue GGVSEB 2023 (im Entwurf)
[Re: M.A.T.]
#33863
15.11.2022 09:11
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Claudi
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Geht es um generelle Kontrollpflichten (Ausrüstung etc.) oder "nur" um Ladungssicherung? Bei der Ausrüstung kann ein Entlader-Verlader auch nix machen, wenn diese fehlt. Aber wegen ihm oder durch ihn wird die Ladungssicherung gelöst/ verändert und jemand MUSS sich darum kümmern, dass die Ladung wieder korrekt weiterreist - der Fahrer kann nicht alles alleine machen. Meine Befürchtung ist weiterhin, habe ich schon mal geäußert ( https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/32199/ggvseb-2023-verlader-entlader ): was, wenn Empfänger sich rauswinden wollen und den Fahrer als Angestellten des Beförderers zum Entlader machen wollen (weil der ja die Ware entlädt, sie frei Haus bestellt haben, die Ware erst übernehmen, wenn sie bei denen abgestellt wird blabla). D.h. der Fahrer entlädt physisch, d.h. er verursacht die Veränderung der Ladungssicherung, also wird er respektive der Beförderer zum Verlader und muss sich wiederum um die Lasi kümmern. Wie der Beförderer das macht, ob sein Fahrer vor Ort dann Erfüllungsgehilfe wird, zur Ladungssicherung schriftlich beauftragt wird - keine Ahnung. Ja, so ist das nicht gewollt, aber diese Argumente werden kommen. Die Entlader-Definition müsste eigentlich, ähnl. der des Verladers in der GGVSEB, erweitert werden. Auch die Verlader wollen sich rauswinden mit dem Argument "der Fahrer lädt die Ware auf!", aber das entkräftet die Definition. Ja, ich sehe die Empfänger/ Entlader in der Verantwortung, aber man braucht klare Rechtsgrundlagen, sonst machen die eher weniger als mehr. Ich höre die Argumente in der Praxis: "wir kennen die Fremdware nicht, was sollen wir fremde Ware sichern, die geht uns nichts an, der Fahrer muss doch, wir haben keine Zeit, keine Lust, keine Ahnung, wir wollen keine Verantwortung übernehmen". Da kann man nicht mit Verantwortung und Vernunft argumentieren, da helfen nur eindeutige Rechtsgrundlagen sonst winden die sich raus, bis was passiert (Bußgeld, Unfall).
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