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Re: Gefahrgut-Geräte mit Lithium-Batterien [Re: Phi_l] #33709 14.10.2022 18:20
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Claudi Offline OP
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Demzufolge würde Absatz 2.1.5.2 ausschließlich für die "neuen" Eintragungen gelten.


Das ist auszuschließen, denn es gibt eben auch UN3363 und diese Eintragung gehört in die gleiche "Schublade" wie die UN3537 ff. (neue UN-Nummern). Siehe auch die Bemerkung am Anfang dieses Abschnitts im ADR: Klassifizierung entweder als UN-Nummer des enthaltenen Stoffes, unter UN3537ff oder, sofern nur kleine Mengen enthalten, UN3363.

Mit
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Dieser Abschnitt [2.1.5] gilt nicht für Gegenstände, für die [...] bereits eine genauere offizielle Bennenung für die Beförderung besteht.

ist gemeint: für Geräte mit eigenen UN-Nummern (z. B. Kältemaschinen, Verbrennungsmaschinen, Gegenstände unter hydraulischem/ pneumatischem Druck) gilt der Abschnitt nicht, denn die muss ich ja nicht nach 2.1.5 klassifizieren, da sie eine namentliche Benennung haben.

Re: Gefahrgut-Geräte mit Lithium-Batterien [Re: Claudi] #33712 14.10.2022 19:19
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Claudi Offline OP
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Ich habe gerade auf gefahrgut-online einen Artikel gefunden, der die Sache aber auch nicht ganz abschließend klärt:

https://www.gefahrgut-online.de/the...n-3363-3199494.html?searchterm=maschinen (vermutlich nur eingeloggt lesbar):

„Für den beschriebenen Gegenstand ist eine Zuordnung zur UN 3363 Gefährliche Güter in Gegenständen nicht möglich und zwar unabhängig davon, ob für die enthaltene Batterie die Freistellung nach Sondervorschrift 188 grundsätzlich einschlägig wäre.“ So lautete auf Nachfrage der Redaktion fokus GEFAHR/GUT eine mit dem Bundesverkehrsministerium (BMDV) und der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) abgestimmte Aussage aus dem bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

Weiterhin fragt sich der Artikel, ob es dann also bei UN3481/UN3091 bleibt da diese konkreteren Eintragungen die UN3363 "aussticht" oder die UN3537ff angewendet werden müssen.

Beispiel:
Gegenstand mit wenigen ml GG 6.1, VG III: UN3363, nach SV 672 freistellbar.
Gegenstand mit kleiner Li-Batterien: UN3091/3481, nach SV188 weitgehend freistellbar.

Gegenstand mit beidem: ***das ist die große Frage***
UN3481/3091 weil man das GG 6.1 "ignoriert" (alleine würde man es auch freistellen)?
UN3537ff <-- das wäre direkt ein ziemlicher Sprung an Anforderungen gegenüber den Freistellungsmöglichkeiten der einzelnen enthaltenen GG.


Wenn aufgrund der enthaltenen GG-Menge außer Batterien > LQ UN3363 nicht mehr nutzbar ist, dann klar UN3537 (und dann werden die Batterien mehr oder weniger "ignoriert").

Re: Gefahrgut-Geräte mit Lithium-Batterien [Re: Claudi] #33718 15.10.2022 09:31
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Marco66 Offline
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Methusalem
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Hallo Claudi,

der Artikel gibt doch die Antwort auf diese Frage:

Es stelle sich daher die Frage, ob es künftig bei der Zuordnung zu UN 3091 bzw. 3481 bleibt oder eine Umklassifizierung in eine der neuen UN-Nummern 3537 bis 3548 zu erfolgen hat. Nach Unterabschnitt 2.1.5.2 dürften solche Gegenstände zusätzlich zu den anderen gefährlichen Gütern auch Lithiumbatterien enthalten. Zudem werde nach Unterabschnitt 2.1.5.5 Satz 2 davon ausgegangen, dass gegenüber in dem Gegenstand enthaltenen gefährlichen Gütern der Klasse 9 alle anderen enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellten. „Daraus folgt, dass enthaltene Lithiumbatterien gegenüber den anderen gefährlichen Gütern in den Hintergrund treten, weshalb künftig eine Zuordnung zu einer der oben genannten neuen UN-Nummern erforderlich ist.“ (gg/dsb)
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Das rot markierte Zitat stammt wohl aus der Antwort des befragten Ministeriums. Jedenfalls sind alle anderen Zitate im Artikel aus dieser Quelle.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Gefahrgut-Geräte mit Lithium-Batterien [Re: Marco66] #33719 15.10.2022 20:47
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Claudi Offline OP
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Gleichzeitig sagt die Quelle aber, dass UN3363 nicht genutzt werden darf, wenn Lithiumbatterien enthalten sind - d.h. bei Gift+Batterie darf die Batterie nicht in den Hintergrund treten. Würde die Batterie gegenüber dem Gift in den Hintergrund treten und man würde nur noch die kleine Menge Gift betrachen, würde man als UN3363 einstufen und quasi freistellen.

Das kann aber halt nicht sein, denn dann wären Geräte nur mit Lithiumbatterien strenger geregelt als Geräte mit Lithiumbatterien + weiterem GG.

Dass man im Falle von Lithium + weiterem GG direkt in die UN3537ff kommt, ist von der Umsetzung her anspruchsvoll und irgendwie auch nicht richtig "rund". Man würde eigentlich die Batterien ignorieren, dann bleiben wenige Milliliter bis ggf. Liter Gefahrgut übrig, die mengenmäßig eigentlich UN3363 zulassen würden, wenn nicht die Batterie wäre, die man aber ignorieren könnte...

Konkrete Anwendung, wo das ein Thema ist: fertig zu kaufende E-Shishas/ Disposables/ Vape-Sticks/ Einweg-E-Zigarette oder ähnliche Bezeichnungen. Enthalten wenige Milliliter Nikotin-Liquid (UN3144, VG III) in der Verdampferkammer und einen Lithium-Ionen-Akku deutlich < 100 Wh. Oft handelt es sich um Einweg-Geräte für unter 10 €, die nach 400-700 Zügen leer sind (Akku oder Liquid). Die Batterie ist zwar eigentlich aufladbar, das Gerät hat aber keine Ladefunktion. Ist das Gerät leer, wird es entsorgt (vermutlich interessiert keinen, wo bzw. wo die Batterie landet).

Aktuell werden diese Geräte als UN3481 betrachtet von Herstellern - was auf Geräte mit nikotinfreie Liquids zutrifft, aber auch die Geräte mit UN3144-Liquid werden, wenn überhaupt, als UN3481 klassifiziert und entsprechend versendet.

Nach Vorgehensweise in dem verlinkten Artikel müsste man als UN3546 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (Nikotinverbindungen), 6.1 einstufen und bauartgeprüfte Verpackungen verwenden (außer bei "robusten Gegenstände" - wo ist da die Grenze, wann ist etwas robust), mit UN3546 und Gefahrzettel 6.1 markieren/ kennzeichnen, Beförderungspapier erstellen, 2kg-Feuerlöscher mitführen, Trennvorgaben für Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel und CV13. Fahrer unterwiesen nach ADR 1.3. Paketversand (Online-Shops verkaufen diese Dinger derzeit schon) vermutlich kaum bzw. nur mit bestimmten Anbietern und Zusatzvertrag möglich da kein freigestelltes Gefahrgut/ LQ/ SV188.
Genau das passiert aktuell nicht und das wird sich auch zum 01.01.2023 nicht plötzlich ändern.

Was man bei all den Vorschriften aber nicht erfährt: die Sendung ist nur minimal giftig (wenige ml), aber da ist noch ne kleine Lithiumbatterie drin, die auch irgendwie gefährlich ist - formell aber unwichtig im Vergleich zum Gift.


Zuletzt bearbeitet von Claudi; 15.10.2022 21:22.
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