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Haftung als externer Gefahrgutbeauftragter #3338 20.10.2005 16:55
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Agnes Offline OP
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Vielleicht kann mir jemand eine Anwort auf meine Frage bezüglich der Haftung eines externen Gefahrgutbeauftragten geben.
Für welche Ordnungswidrigkeiten etc. kann er haftbar gemacht werden ?
Gibt es eine Versicherung die diese Sachen abdeckt ?
Ich habe zwar gelesen, was die einzelnen Ordnungswidrigkeiten kosten, aber ich bin mir nicht ganz sicher wer dafür zahlen muß.
Vielen Dank im voraus für die Antworten.
Gruß
Meggi

Re: Haftung als externer Gefahrgutbeauftragter [Re: Agnes] #3339 21.10.2005 05:57
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T. Jeschke Offline
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Hallo Meggi,
die Ordnungswidrigkeiten, für die ein Gefahrgutbeauftragter mit Bußgeld belangt werden kann, sind in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung im §7a festgelegt. Es handelt sich dabei im Einzelnen um folgende Verstöße:
1. Entgegen §1c Abs. 1 Satz 2 einen Jahresbericht nicht oder nicht rechtzeitig erstellen.
2. Entgegen §1c Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führen.
3. Entgegen §1d Abs. 1 nicht dafür sorgen, daß ein Unfallbericht unverzüglich erstellt wird.
Die anderen im §7a beschriebenen Ordnungswidrigkeiten betreffen den Unternehmer.

Herzliche Grüße aus Norddeutschland

Torsten

Re: Haftung als externer Gefahrgutbeauftragter [Re: T. Jeschke] #3340 21.10.2005 11:13
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Agnes Offline OP
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Hallo Torsten,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Ich habe mir die Haftung umfangreicher vorgestellt. Meine Befürchtungen waren eher, dass ich als Externe haften muß, wenn z.B. das Fahrzeug nicht korrekt gekennzeichnet ist ( obwohl ich dem Fahrer die richtige Kennzeichnung mitgeteilt habe ).

Grüße aus Fröndenberg
M. Piekulla


Re: Haftung als externer Gefahrgutbeauftragter [Re: Agnes] #3341 21.10.2005 11:36
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Udo Leithold Offline
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Beiträge: 192
Hallo Meggie,
bitte nicht die einzelnen Pflichten nach § 9 GGVSE und der GbV verwechseln.
Der Gefahrgutbeauftragte ist ein "Sicherheitsberater" dessen Pflichten sich aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ergeben.
Es ist zwar richtig, dass er die Fahrzeugkennzeichnung ermitteln kann, doch für die Durchsetzung sind andere verantwortlich.
Auch wenn er zum Beispiel einmal eine falsche Kennzeichnung ermittelt, wird er nicht nach ADR und GGVSE zur Verantwortung gezogen. Dies macht dann der Unternehmer wegen falscher Beratung auf zivilrechtlichem Weg. Dafür ist eventuell eine Haftpflichtversicherung erforderlich.

Gruß
Udo Leithold


Re: Haftung als externer Gefahrgutbeauftragter [Re: Udo Leithold] #3342 21.10.2005 12:11
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TDamm Offline
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Beiträge: 723
Hallo alle miteinander,

die Rechtssprechung bzw. die Literatur ist hier nicht eindeutig. Es kommt immer auf den Einzelfall an. So sollen Gerichte auch einen Gb wegen Verletzung der Pflicht aus § 9 GGVS(E) zur Verantwortung gezogen haben, da nur dieser über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Also ganz sicher wäre ich da nicht, dass der Gb nur für die Pflichtverletzungen nach der GbV verantwortlich gemacht werden kann. Die zivilrechtliche Haftung ist dann noch eine ganz andere Sache.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas


Freundliche Grüße
Thomas Damm

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