Guten Morgen zusammen,
ich weiß nicht ob diese Frage hier schon mal aufgetaucht ist, habe jedenfalls nichts gefunden (oder falsch gesucht

)
Habe ich
ausschließlich Pflichten als Empfänger brauche ich keinen Gefahrgutbeauftragten/Sicherheitsberater (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GbV).
Versende ich jetzt Gefahrgut auf der Straße muss ich einen Gb für den Verkehrsträger Straße bestellen (§ 3 Abs. 1 und 3 GbV).
Wenn jetzt zusätzlich noch gefährliche Güter per Binnenschiff empfangen werden muss dann der Gb auch für den Verkehrsträger Binnenschifffahrt geschult sein? Nach meiner Lesart ja, denn das Unternehmen hat ja nicht mehr nur ausschließlich Empfängerpflichten.
Oder kann ich die Regelungen bzgl. der Anwendbarkeit/Ausschließlichkeit (§ 2) verkehrsträgerspezifisch auslegen?
Gruß Gandalf