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keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? #33057 04.08.2022 08:45
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moerser Offline OP
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Die IHK Schwaben ist der Frage nachgegangen, ob ein selbstfahrender Unternehmer oder Geschäftsführer der Unterweisungspflicht nach
Kap. 1.3 ADR unterliegt. Für diesen Personenkreis würde die Vorschrift allerdings nicht greifen, da diese eine Pflicht zur Delegation von Aufgaben
voraussetzen würde. Allein die Formulierungen in Kap. 1.3 „Die bei den Beteiligten beschäftigten Personen, …“, „Arbeitnehmer …“ bzw. „Das
Personal …“ würden dies verdeutlichen. Das habe auch der Bund/Länder Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut in seiner Sitzung im Oktober 2021 nochmals bestätigt.


Letztens hatten wir in einer Diskussion das Thema das bei privaten Transporten keine 1000 Punkte Regelung möglich wäre da Private in der Regel nicht Unterwiesen sind.

Ich würde den Privaten hier dem selbstfahrenden Unternehmer gleichsetzen wollen, zumal in den Begriffsbestimmungen zu Unternehmen auch jede natürliche Person aufgelistet ist.

Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: moerser] #33058 04.08.2022 08:49
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moerser Offline OP
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Zusatz:

Antwort auf
Selbstverständlich sei es trotzdem unerlässlich, dass sich selbstfahrende Unternehmer oder Geschäftsführer die entsprechend erforderlichen
Kenntnisse aneignen, so die IHK Schwaben.

Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: moerser] #33059 04.08.2022 09:24
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Michael Offline
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Hallo,

ich denke Dein Zusatz macht es deutlich.

Bei einem selbstfahrenden Unternehmer, welcher damit direkt als juristische Person die Verantwortung des Beteiligten trägt, wird die Sachkunde einfach vorausgesetzt. Er haftet ja auch selbst und es gilt "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".

Bei einer Privatperson kann ich nicht unbedingt davon ausgehen, dass sich diese mit der Thematik "Gefahrgut" und den Verantwortlichkeiten beschäftigt hat. Magenschmerzen hätte ich auch, dieser nach der 1000 Punkte Regelung ein Beförderungspapier auszustellen (bzw. die Ware auszuhändigen), wäre ich als Absender ja auch nicht verpflichtet und könnte es aus für mich gesetzten Prinzipien auch lassen. Könnte man sogar in die AGB schreiben, dann wäre es ganz klar und sicher.

Dennoch zählt für mich der Verweis auf 1.3 bei einer Privatperson nicht, da ja klar und deutlich die ersten Worte sind: "Die bei den Beteiligten ... beschäftigten Personen...". Dies ist bei einer Privatperson eindeutig nicht gegeben.

Möchte sich dieser das Auto voll mit LQ stopfen, habe ich allerdings wenig Möglichkeiten.

Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: Michael] #33062 04.08.2022 09:48
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Claudi Offline
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Warum sollte denn eine Privatperson eine Beförderung nach 1.1.3.6 ADR durchführen, wenn sie nach 1.1.3.1 a) freigestellt ist? Selbst wenn jemand Spaß daran hat, z. B. einen Feuerlöscher mitzuführen oder gekennzeichnete Versandstücke befördert, greift 1.1.3.1 a) und man ist befreit von allem - was man tut, tut man freiwillig/ optional.
Selbst ein Bef.papier ist nicht erforderlich - zum einen wegen 1.1.3.1 a) und zum anderen nach GGAV Ausnahme 18, wenn man das GG nicht an Dritte übergibt.

Oder meint ihr die Privatperson nicht als Beförderer sondern als z. B. Verpacker/ Verlader in Zusammenhang mit Einsatz einer Spedition/ eines Paketdienstes? Ich denke (und hoffe), dass die meisten Anbieter sowas vertraglich/ in den AGB ausschließen (Paketdienste machen im Privatkundengeschäft ja max. LQ, SV188 und ähnl.).
--------------------------------------

Bei der Info der IHK Schwaben/ Besprechung des BLFA geht es natülich um gewerbl. Beteiligte. Der selbstfahrende Unternehmer ist gleichzeitig Beförderer und Fahrzeugführer. Als Fzf hat er oft einen ADR-Schein und muss da alle 5 Jahre zur Schulung/ Prüfung - Ende. Als Fzf ohne ADR-Schein müsste er eigentlich regelm. nach Teil 8 und 1.3 ADR unterwiesen werden von seinem Arbeitgeber. Er ist sein eigener AG, also müsste er sich selbst unterweisen <-- funktioniert nicht wirklich, da man nicht "Lehrer und Schüler" gleichzeitig sein kann.
Als Beförderer müsste er theoretisch auch regelm. unterwiesen werden - da er aber gleichzeitig der Unternehmer ist und ausführende Person und Fzf - hier hat man vernünftigerweise gesagt: die Person ist in letzter Konsequenz als Unternehmer eh verantwortlich, also muss sie sich selbst kümmern und sich Wissen besorgen.
Hinweis: diese selbstfahrenden Unternehmer brauchen ggf. einen GB - der könnte z. B. für Wissensupdates sorgen. Lustig wird es natürlich, wenn der selbstfahrende Unternehmer gleichzeitig noch selbst GB ist (rechtlich möglich).

Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: Michael] #33063 04.08.2022 09:55
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

Rechtsgrundlage für Unterweisung der Fahrzeugführer nach ADR ist. 8.2.3 Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Personen mit Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind.

Und da steht: Jede Person, die ...

Nach meinem Rechtsverständnis gibt es einen Unterschied zwischen Jede Person nach 8.2.3 und beschäftigten Personen nach 1.3 ADR. Unter Jede Person sehe ich auch Unternehmer.

Weiterhin ist im Vorbeitrag die Mitteilung, dass der BLFA das so besprochen hat. Gibt es da ein schriftliches Protokoll oder eine auf der Besprechung weiter führende Rechtsvorschrift, die mir nicht bekannt ist? Ich wüsste gern davon. Ansonsten ist für mich für die Unterweisung von Unternehmern als Fahrzeugführer weiterhin die Rechtsgrundlage 8.2.3 ADR. Also sind auch Unternehmer zu unterweisen, wenn sie Fahrzeugführer sind. Wenn es etwas Offizielles geben sollte, dass rechtlich bindend ist, lasse ich mich gern eines Anderen belehren.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: moerser] #33064 04.08.2022 10:11
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

mir ist in Diskussionen - nicht nur hier im Forum - aufgefallen, dass auch bei vollständigen Befreiungen vom ADR , wie Privatpersonen, 1.1.3.1 c ADR ("Handwerkerregelung") etc. immer wieder von einer Unterweisung nach ADR die Rede ist. Nein, bei vollständig vom ADR befreiten Beförderungsvorgängen bedarf es keiner Unterweisung nach 1.3 ADR. Das steht auch so vorn im ADR drin. Wenn natürlich GGVSEB eine Unterweisung fordern würde, wäre das rechtskonform und müsste beachtet werden. Aber mir ist nicht bekannt, dass die GGVSEB eine Unterweisung bei diesen grundsätzlichen Freistellungen fordert.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: Claudi] #33065 04.08.2022 10:13
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moerser Offline OP
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Warum sollte denn eine Privatperson eine Beförderung nach 1.1.3.6 ADR durchführen, wenn sie nach 1.1.3.1 a) freigestellt ist? Selbst wenn jemand Spaß daran hat, z. B. einen Feuerlöscher mitzuführen oder gekennzeichnete Versandstücke befördert, greift 1.1.3.1 a) und man ist befreit von allem - was man tut, tut man freiwillig/ optional.
Selbst ein Bef.papier ist nicht erforderlich - zum einen wegen 1.1.3.1 a) und zum anderen nach GGAV Ausnahme 18, wenn man das GG nicht an Dritte übergibt.


Wenn er z.B.:
- Gefahrgut Transportieren möchte, das nicht einzelhandelsgerecht abgepackt ist
- mehr als 240 L Heizöl national transportieren möchte
- mehr als 10 L Sonderkraftstoff nach Spanien transportieren möchte (z.B. für irgendwelche Geräte) B, F und SP erlauben max. 10L
- oder nicht genau weiß welche Mengengrenzen international in den versch. Ländern für die Freistellung gelten.

Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: Wolfgang] #33066 04.08.2022 10:17
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moerser Offline OP
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Ursprünglich geschrieben von: Wolfgang
Hallo Gefahrgutgemeinde,

Rechtsgrundlage für Unterweisung der Fahrzeugführer nach ADR ist. 8.2.3 Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Personen mit Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind.

Und da steht: Jede Person, die ...

Nach meinem Rechtsverständnis gibt es einen Unterschied zwischen Jede Person nach 8.2.3 und beschäftigten Personen nach 1.3 ADR. Unter Jede Person sehe ich auch Unternehmer.


Im weiteren Verlauf von 8.2.3 ist dann aber wieder von "beschäftigtem Personal" die Rede.

Antwort auf
Diese Vorschrift gilt z.B. für das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal,

Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: Wolfgang] #33067 04.08.2022 10:19
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M.A.T. Offline
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Hallo, Wolfgang,
als diese Information kürzlich beim G.E.T. diskutiert wurde - kamen zwei Punkte zur Sprache.
Einmal, daß die BLFA-Diskussionen leider nicht offiziell bekanntgemacht werden. Persönlich halte ich das für ein Unding aus zwei Gründen. In einem Rechtsstaat müssen alle Informationen, die zur richtigen Rechtsanwendung dienen, dem Anwender auch bekannt sein können. Das ist derzeit nicht der Fall. Ebenfalls dagegen sprechen sachliche Erwägungen: welchen Sinn haben solche Diskussionen, wenn sie auf staatliche Stellen beschränkt bleiben und nicht transparent gemacht werden?
Dann wurde die Bedeutung des § 4 GGVSEB diskutiert und bemerkt, daß zumindest nach einem Zwischenfall auch ein Alleinunternehmer, der zwar nicht als MA geschult werden mußte, als gefahrgutrechtlich Verantwortlicher gilt. Ohne einen Zwischenfall jedoch sei eine Sanktion - z.B. wegen fehlender Sachkenntnis - aus derm Gefahrgutrecht nicht begründbar.
Gruß
M.A.T.

Nachtrag: seit 1989 gab es immer mal wieder Fälle, da Alleinunternehmer keinen Gb hatten und dann automatisch ungeschult in dessen Verantwortung standen. Das hat in Fällen, die ich mitbekommen habe, sehr wohl zu Unannehmlichkeiten geführt.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 04.08.2022 11:03. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Re: keine Unterweisung 1.3 für selbstf. Unternehmer? [Re: moerser] #33068 04.08.2022 10:43
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

gut dass mich Forumsmitglied moerser noch einmal auf den weiterführenden Text im ADR 8.2.3 hingewiesen hat. Da steht es ja noch einmal klar beschrieben, dass ein Unternehmer auch die Unterweisung braucht:

... Diese Vorschrift gilt z.B. ... sowie die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Fahrzeugführer.

Nach meinem - und hoffentlich nicht nur meinem - Rechtsverständnis ist auch ein Unternehmer Fahrzeugführer. Wenn ich also der rechtlichen Grundlage 8.2. 3 folge, sind nach ADR auch Unternehmer als Fahrzeugführer zu unterweisen.

Freundliche Grüße

Wolfgang

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