@Gerald
Ein Kunde hat auf einem Anhänger einen LPG-Gastank aufgeschraubt.
Dann hat dieser Kunde eine bauliche Veränderung seines Fahrzeuges vorgenommen (draufschrauben/ dranbauen ist keine Ladungssicherung mehr) und erfüllt hoffentlich mit seinem Fahrzeug die Anforderungen aus Teil 6 + 9 (Tank mit Baumusterzulassung, Prüfungen, wenn >1m³ FL-Fahrzeug etc.) und hat das alles zulassungstechnich eintragen/ abnehmen lassen vom TÜV?
Zur Fragestellung im Thread:
Nur weil ein Behälter "mobile Tankstelle" heißt (ist ja kein offizieller Begriff), heißt das nicht, dass man damit auch Verbrennungsmotoren mit Treibstoff versorgen will. Es sind einfach IBCs mit entsprechender "Zapftechnik".
Entsprechend der IBC003-Verpackungsanweisung braucht man zum Transport einen zugelassenen und geprüften IBC:
(1) metallene IBC (31A, 31B und 31N) oder
(2) starre Kunststoff-IBC (31H1 und 31H2) oder
(3) Kombinations-IBC (31HZ1, 31HA2, 31HB2, 31HN2, 31HD2 und 31HH2)
Bei Kunststoff (H) aufpassen: nur 5 Jahre verwendbar.
Alle IBCs müssen alle 2,5 Jahre zu einer Inspektion.
Kennzeichnung mit Gefahrzettel 3, Fisch&Baum, UN1202 auf zwei gegenüberliegenden Seiten.
2kg-Feuerlöscher muss mit, Fahrer/ Personen unterwiesen nach Kapitel 1.3 ADR. Niemals mehr als 1000 L und kein weiteres Gefahrgut auf diesem Transport, da sonst 1000 Punkte (1L Heizöl = 1 Punkt) überschritten werden und man weitere Anforderungen erfüllen muss.
Wenn man das GG zur Beförderung selbst fährt, also nicht an Dritte übergibt, darf nach Ausnahme 18 GGAV auf das Beförderungspapier verzichtet werden in Deutschland.
Ladungssicherung natürlich, aber die muss entfernbar sein, d.h. Gurte, Klemmbalken, Antirutschmatten etc.
Darauf achten, dass keine Behälter mit Tankzulassung (TC) gekauft werden - diese dürfen zwar transportiert werden, sind aber keine Versandstücke mehr sondern Tanks und die 1000-Punkte-Regelung ist nicht nutzbar, d.h. ADR-Schein, kennzeichnungspflichtiger Transport. Aufbaukurs Tank und AT-Fahrzeug erst ab 3m³ Volumen, anderer Prüfungumfang.
Der Cemo-Tank aus dem Start-Beitrag ist eben nur zum Lagern geeignet und darf nur leer/sauber und leer+ungereinigt befördert werden (1.1.3.1 f) ADR), nicht befüllt.
Beim Lagern entsprechende Regelungen der TRGS510 (TRGS509 ??) und AwSV beachten.
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Ich kenne den Fall eines Heizöl-Taxis - das wird von einem Heizölhändler betrieben, der Kunden, die kurzfristig leergelaufen sind mit ihrer Ölheizung kurzfristig kleine Mengen Heizöl bringt um die Zeit zu überbrücken, bis paar Tage später der Tankwagen kommen kann. Oder auch mobile Heizaggregate für große Veranstaltungszelte wollen nachgefüllt werden...