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Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch #32847 07.07.2022 11:58
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Vetty007 Offline OP
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Hallo Zusammen,

ich würde mich sehr über eure Einschätzung zur Einstufung von Desinfektionsmitteln in Punkto Lagerklasse und Zusammenlagerung freuen.

Sachverhalt ist, dass es ein alkoholisches Desinfektionsmittel als Flüssigkeit (Ethanol), aber auch in Tuchform gibt, d.h. eine Tuchrolle ist mit der Flüssigkeit getränkt.

Wir haben beide Produkte nach CLP als Flüssigkeit gekennzeichnet, allerdings die Tücher nach Transportrecht als Feststoff mit UN 3175 eingestuft und was auch eine absolut übliche Einstufung bei derartigen Produkten ist. Damit einhergehend habe ich für die Tücher Lagerklasse 4.1 B, für die Flüssigkeit aber Lagerklasse 3 und im Ergebnis darf ich die beiden Produkte nicht zusammen lagern, obwohl von diesen das gleiche Risiko ausgeht.

Ein Zusammenlagerungsverbot macht die Lagerung der Produkte in der Praxis unnötig kompliziert und insofern wäre eigentlich eine Einstufung als Flüssigkeit (UN 1170 oder UN 1987, UN 3540 gäbe es auch noch allerdings aufgrund fehlender LQ Regelung uninteressant) sehr viel vorteilhafter und ich würde hier keinen Nachteil sehen. Damit würde die Einstufung allerdings vom marktüblichen Standard abweichen und die Frage ist daher, ob ich hier irgendetwas bei der Einstufung übersehe. Denn eigentlich dürften doch auch andere ein Problem mit der Zusammenlagerung solcher Produkte haben, es sei denn es gibt hier noch eine Sonderregelung oder das Argument eines gleichen Gefährdungsrisikos "sticht" sozusagen die Zusammenlagerungstabelle aus, so dass dies doch möglich ist. Andernfalls wäre es doch dann auch für diese viel einfacher, die Tücher für LGK 3 zu klassifizieren, was aber nicht der Fall ist. Insofern schlussfolgere ich, dass es hier eben kein Lagerungsproblem gibt und folglich auch niemand versuch, dieses durch eine andere Einstufung zu umgehen. Die fachliche Begründung hierzu fehlt mir leider und ich hoffe, hier kann jemand Licht ins Dunkel bringen.


Wie würdet Ihr daher alkoholbasierte Desinfektionstücher klassifizieren und wie seht Ihr das mit deren Zusammenlagerung mit der Flüssigkeit?

Lieben Dank schon mal im Voraus für eure Einschätzung,
Nikki

Re: Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch [Re: Vetty007] #32848 07.07.2022 13:12
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Claudi Offline
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Die gefahrgutrechtliche Klassifizierung richtet sich nach den physikalisch-chemischen Eigenschaften des Produktes und nicht nach einer möglichen Lagerklasse. D.h. an der GG-Klassifizierung der Tücher ändert sich nichts. UN3175 ist das völlig korrekt. Das GG-Recht ist da "in Stein gemeißelt".

Die TRGS 510 ist nicht in Stein gemeißelt. Sie ist Stand der Technik, aber wenn ihr davon abweicht und nachweisen könnt, dass das trotzdem mindestens gleichwertig sicher ist, könnt ihr das tun - man muss das dann in der GBU ausführlich darlegen und z. B. mit Versicherung und idealerweise Aufsichtsbehörde vor Ort + BG abstimmen. Die Lagerklassen sind ein Konzept zur Erleichterung der Steuerung der Zusammenlagerung ("Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten können den Gefahrstoffen / Lagergütern Lagerklassen (LGK) zugeordnet werden.") und bei weitem nicht so verbindlich wie Gefahrgutklassen.
Schau mal in der TRGS 510 Abschnitt 13 die allgemeinen Grundsätze an, wenn sich durch die Zusammenlagerung keine erhöhte Gefährdung ergibt und man das, wie schon gesagt, in der GBU darlegt (quasi gleiches Produkt, 1x flüssig, 1x gleiche Flüssigkeit nur aufgesorgen, aber bedenken: größere Oberfläche durch Tuch, ggf. "Dochtwirkung", mehr Brandlast durch Tuchmaterial?), kann eine Zusammenlagerung wohl möglich sein.

Lagerklasse 4.1 B kann halt auch was ganz anderes sein, z. B. Schwefel, Naphtalin und da macht eine Getrenntlagerung schon Sinn.

Antwort auf
Wir haben beide Produkte nach CLP als Flüssigkeit gekennzeichnet


Das verstehe ich nicht. Intern/ im Gefahrstoffverzeichnis?

Re: Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch [Re: Claudi] #32851 07.07.2022 14:22
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Vetty007 Offline OP
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Vielen Dank für die sehr hilfreiche Rückmeldung!

Selbstverständlich sind die chem.-physikal. Eigenschaften ausschlaggebend, allerdings sind diese für die Tücher und die Flüssigkeit gar nicht großartig unterschiedlich. Die Einstufungsfrage ist, handelt es sich bei den Tüchern als fertiges Produkt um einen Feststoff oder kann man die Tücher vielmehr als eine Art Verpackung für die Lösung sehen. Da von den Tüchern an sich keine Gefahr ausgeht haben wir nach CLP nur die Lösung eingestuft und die entsprechenden H- und P-Sätze auf das Produktetikett aufgebracht und auch im SDB ist das Produkt als Entzündliche Flüssigkeit angegeben, aber nach Transportrecht eben als Feststoff eingestuft.

Genau, Abschnitt 13 hatte ich auch vor Augen und die BG ebenfalls angedacht, insofern super, dass du mein geplantes Vorgehen daher bestätigst.

Grundsätzlich stimme ich völlig zu, dass die Zusammenlagerungsregeln natürlich Sinn machen, da einfach eine Vielzahl an Stoffen hierunter fallen können.

Problem ist dann "nur noch", das ein oder andere Lager davon zu überzeugen auch Ware mit LGK 4.1 B anzunehmen, denn es soll hier wohl einige geben, die keine entsprechende Lagerfläche hierfür haben bzw. solche Ware nicht lagern und von dort kam auch die Anforderung nach einer Einstufung in LGK 3, die gelagert werden kann. Andere haben sich wohl hierauf eingelassen und geben LGK 3 gemeinsam mit der Gefahrgutklasse 4.1 an, was ich dann allerdings aufgrund der Inkonsistenz noch viel irritierender finde als eine andere UN (für die Flüssigkeit) zu verwenden, aber dann die Angaben konsistent beizubehalten.

Dann wäre jetzt zu hoffen, dass eine geeignete Information mit Bestätigung der Möglichkeit einer gemeinsamen Zusammenlagerung von Desinfektionslösung und Tüchern ausreichend ist, wobei idealerweise die BG und/oder Überwachungsbehörde mit hinzu zu ziehen wäre. Ich bin gespannt, ob das so klappt und die Lagerung dann so realisiert werden kann.

Re: Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch [Re: Vetty007] #32855 07.07.2022 14:43
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Claudi Offline
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Ich bin kein Chemiker, aber:

Antwort auf
Die Einstufungsfrage ist, handelt es sich bei den Tüchern als fertiges Produkt um einen Feststoff oder kann man die Tücher vielmehr als eine Art Verpackung für die Lösung sehen. Da von den Tüchern an sich keine Gefahr ausgeht haben wir nach CLP nur die Lösung eingestuft und die entsprechenden H- und P-Sätze auf das Produktetikett aufgebracht und auch im SDB ist das Produkt als Entzündliche Flüssigkeit angegeben, aber nach Transportrecht eben als Feststoff eingestuft.


Eine Kerze ist auch mehr als nur ein harmloser Baumwolldocht und etwas Paraffin - jedes für sich nicht so leicht brennbar/ eine Verbrennung unterhaltend, zusammen schon... durch die Tücher ist die Oberfläche stark vergrößert, d.h. mehr Produkt verdunstet, mehr brennbare Dämpfe...

Re: Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch [Re: Vetty007] #32860 07.07.2022 14:51
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M.A.T. Offline
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Hallo,
Ursprünglich geschrieben von: Vetty007

...
oder kann man die Tücher vielmehr als eine Art Verpackung für die Lösung sehen. rt werden kann.





Nein, auf gar keinen Fall erfüllen diese Tücher, die untrennbar Teil des Gefahrguts sind, die Definition von "Verpackung".
Gruß
M.A.T.

Re: Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch [Re: M.A.T.] #32871 08.07.2022 02:59
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Vetty007 Offline OP
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Ganz herzlichen Dank für die weiteren und sehr hilfreichen Kommentare - tatsächlich kommt die Vorgabe die Tücher als Flüssigkeit zu behandeln sogar von der ECHA und daher die entsprechende CLP Einstufung, die insofern schon innerhalb des SDB zu einer Inkongruenz aufgrund der Einstufung als Feststoff nach Transportrecht führt.

Wir werden wohl einen Hinweis in das SDB aufnehmen, dass bei gleichen chemischen Eigenschaften und insbes. Verpackungsgruppe nach einer Gefährdungsbeurteilung eine Zusammenlagerung mit LGK 3 möglich ist und dabei auf § 13.4 Abs. 3 der TRGS verweisen - idealerweise in Abstimmung mit der Behörde und/oder BGW und ich bin optimistisch, dass man diese mit ins Boot bekommt.

Über den Hinweis zu geänderten Eigenschaften insbes. hinsichtlich erhöhter Risiken muss ich mir mal Gedanken machen, was hier noch zu prüfen wäre, um damit die Äquivalenz zu einem flüssigen Produkt nachzuweisen. Bisher war das hauptsächlich der Flammpunkt und der war hier nur geringfügig anders und nicht Einstufungsrelevant - passt aber gut zur neuen Anforderung bei den SDB im Phys.-Chem. Abschnitt detailliertere Angaben zu machen und da lohnt sich dann doch eine Datenerhebung :-)

Viele Grüße,
Nikki

Re: Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch [Re: Vetty007] #32883 10.07.2022 13:37
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Gerald Online
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Hallo Nikki,
am 28.11.2020 kam es im Tauerntunnel zu einem Brand eines Sattelaufliegers, welcher mit 19 Tonnen alkoholischer Desinfektionslösung in Kleingebinden beladen war. Unter Link bzw. dem Link findest Du weitere Informationen.

Interessant ist dabei, das eigentlich der Lkw nicht Kennzeichnungspflichtig war und der Fahrzeugführer durch sein handeln schlimmeres verhindert hat. Aber die Löscharbeiten waren gar nicht so einfach!!

Damit sieht man mal wieder, auch Desinfektionsmittel in Kleingebinden sind nicht zu unterschätzen und der Fahrzeugführer hat wohl auch eine gute Ausbildung genossen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch [Re: Gerald] #32886 10.07.2022 22:34
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Vetty007 Offline OP
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Hi Gerald,

danke für das super interessante Fallbeispiel!

In der Tat sind Kleingebinde nicht minder gefährlich und um den Bogen zu meiner eigentlichen Frage zu spannen: Je nach verwendeten Tuchmaterial brennt dieses weniger und schmorrt vielmehr zusammen, inkl. der jeweiligen Umverpackung. Insofern habe ich da keine erhöhte Gefährdung als ohnehin schon bei Klasse 3.

Viele Grüße,
Nikki

Re: Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch [Re: Vetty007] #33095 05.08.2022 12:01
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Marco66 Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Vetty007
...tatsächlich kommt die Vorgabe die Tücher als Flüssigkeit zu behandeln sogar von der ECHA ...


Würdest Du da eventuell die Quelle mit uns teilen?


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch [Re: Marco66] #33097 05.08.2022 15:20
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Dennis Offline
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Die/Eine Leitlinie der ECHA in der "Grenzfälle von Stoffen/Gemischen an Trägermaterialien" zu finden sind lautet: https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-reach > Leitlinen zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen

Auf Seite 89f werden Feuchtreinigungstücher behandelt.

Direkter Link zum Dokument:
"Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen"
vom Juni 2017,Version 4.0, Seite 89f


"Was wir wissen, ist ein Tropfen, was wir nicht wissen, ein Ozean." Isaac Newton
"Die Neugier steht immer an erster Stelle eines Problems, das gelöst werden will." Galileo Galilei
Re: Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch [Re: Dennis] #33109 08.08.2022 09:29
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Peter06 Offline
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Liebe Gefahrstoffkollegen,

die bisherigen Beiträge beschreiben unterschiedliche Blickwinkel auf einen Sonderfall von Gefahrstoff bzw. Gefahrgut mit UN 3175.
Bei mir im Unternehmen gibt es mehrere Lieferanten der „feuchten Reinigungstücher“ für verschiedene Anwendungsfälle (Kosmetik, Tierhygiene, technische Reinigung). Inhaltlich sind praktisch immer die gleichen alkoholischen Flüssigkeiten im Tuch. Im Behältnis gibt es keine „freie Flüssigkeit“.

Da scheint jeder Lieferant bzw. dessen Klassifizierungsdienstleister für das SDB eine eigene Vorgehensweise zu haben. Die Lagerklassen sind variabel 3, 4.1B, 11, 10-13, es gibt auch SDB-Varianten mit 2 Lagerklassen zur freien Auswahl.

Mein eigener Ansatz zur Gefährdungsbeurteilung der Lagerung ist wie folgt:
Nach der zitierten ECHA-Leitlinie handelt es sich nicht um „Flüssigkeit“, sondern um „Kombination eines Erzeugnisses und eines Stoffes/Gemisches“.
Der H 225 zur Bewertung nach CLP kommt aus dem gefährlichen flüssigen Bestandteil.
Für die Lagerung als Ganzes betrachtet kann es keine Einstufung als Flüssigkeit sein, weil die Gefahren einer reinen Flüssigkeit nicht vorliegen. Welchen Sinn macht ein Auffangbehälter, wenn keine Flüssigkeit austritt? Ich kenne kein SDB, das die Flüssigkeitsmenge in feuchten Tüchern ausweist um damit Mengengrenzen zu prüfen.

Lagerklasse 4.1B halte ich nicht für korrekt, weil TRGS 510 explizit in A.2.1 (9) auch Sonderfälle für den Zuordnungsleitfaden vorsieht:
„Andere Gefahrstoffe, die nach Gefahrgutrecht der Klasse 4.1 angehören, aber z.B. keine entzündbaren Feststoffe, Kat. 1 oder 2, H228 sind, bedürfen einer Einzelfallbetrachtung (z.B. Paraformaldehyd, polymerisierende Stoffe).“

Statt dem Flammpunkt der Flüssigkeit ist die Brennzahl des Erzeugnisses ein brauchbarer Einstufungsparameter. Selbsttests habe ich nicht durchgeführt, aber die Beschreibungen aus VDI 2263 Blatt 1 bieten Orientierung:
Die Brennzahl (BZ) ist ein Kriterium für die Ausbreitung eines Brandes nach lokaler Einwirkung einer hinreichend starken Zündquelle und somit eine wichtige Kenngröße für das Brandverhalten von Feststoffen und das darauf aufbauende Brandschutzkonzept. Brennzahl 2 bis 5 wird demnach mit Lagerklasse 11 bewertet.

Brennzahl Brenn-Reaktion Ausbreitungsverhalten
2 Kurzes Anbrennen und rasches Erlöschen Keine Ausbreitung des Brandes
3 Örtliches Brennen oder Glimmen mit höchstens geringer Ausbreitung Keine Ausbreitung des Brandes
4 Durchglühen ohne Funkenwurf (Glimmbrand) oder langsame, flammenlose Zersetzung Ausbreitung des Brandes
5 Ausbreitung eines offenen Brandes oder Abbrennen unter Funkensprühen Ausbreitung des Brandes

Wie eingangs beschrieben besteht nach reiner Lehre der TRGS 510 ein Zusammenlagerungsverbot von Lagerklasse 4.1B mit 3. Wegen der Komplexität gehen viele Lagerhalter nach den SDB-Daten „blind“ vor, was einleuchtet. Hier sind aus meiner Sicht die Gefahrstoffbeauftragten gefordert, dass die Hersteller / Inverkehrbringer auf Einstufungsmängel angesprochen werden.

Ist Lagerklasse 11 auch in der Forumsgemeinde als die sinnvollste eingeschätzt?

Mit freundlichen Grüßen, Peter

Re: Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch [Re: Peter06] #33113 08.08.2022 11:49
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Hallo, Peter06
könnte Anhang A.2.1 (9) hier eventuell eine Möglichkeit bieten, über die Zuordnung für diesen besonderen Gegenstand abweichend von der Tabelle zu entscheiden? Ich stimme Ihnen darin zu, falls mit den physikochemischen Eigenschaften argumentiert wird und eine gleichwertige Sicherheit erreicht würde. Nach dem Ablaufdiagramm dort könnte ich mir ebenfalls die LGK 11 als sachlich zutreffende Lösung vorstellen, denn es ist physikalisch keine Flüssigkeit, sondern primär ein Feststoff.
Gruß
M.A.T.

Re: Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch [Re: Peter06] #33728 19.10.2022 13:32
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Hallo,
ich möchte das Thema noch mal hervorholen.

In der Gela Heft 10/2022 auf Seite 10 steht hierzu ein Beitrag von Prof.Dr.Müller unter der Überschrift "Grenzfall Desinfektionstücher".

Hier ein paar Zitate aus diesem Beitrag:

- CLP-Verordnung Einstufung "H226"

- nach ADR ist es UN 3175 unter Nutzung der Sondervorschrift 216 zweiter Satz, wo steht: "Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten entzündbaren flüssigen Stoffes der Verpackungsgruppe II oder III enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt, das Päckchen oder der Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit."

- LGK gemäß TRGS 510 gemäß Gefahrzettel 4.1 und H-Code 226 ist "4.1B", damit ist die Lagerung mit Ethanol (LGK 3) in einem Raum nicht möglich.

Ich hoffe damit ist alles klar und ich habe nicht zuviel Zitate erwähnt!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch [Re: Gerald] #33729 19.10.2022 15:34
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Danke, Gerald, für die Beleuchtung.
Gruß
M.A.T.

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