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Zusammenpacken #32440 03.05.2022 09:26
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moerser Offline OP
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Der Onlinehandel macht mich kirre. crazy

Angenommen der Kunde bestellt:

1. UN 1170, 3, II in einem 5l Gebinde bauartgeprüft
2. UN 3267, 8, II in einem 10l Gebinde nicht bauartgeprüft
3. UN 3480, 9 > 100 Wh in Karton nicht geprüft
4. UN 3480, 9 > 100 Wh in Karton bauartgeprüft

Unsere Versandabteilung möchte diese 4 Artikel nun zusammen in einer bauartgeprüften Y Kiste versenden, Gewichte passen, Straßentransport (keine Luftfracht).

Machbar?

Falls ja, wie bezettel ich die Kiste dann Korrekt?

Angaben im Beförderungspapier zu UN 3480, 1 Kiste oder 2 Kisten?

P.S. die UN Nummern sind jetzt beispielhaft, es geht um das Zusammenpacken von Artikeln in bauartgeprüften Verpackungen und Artikel in Innenverpackungen zu einer "Versandeinheit"?


Und wem das noch nicht kompliziert genug ist, dann packen wir noch zwei Feuerzeuge in einer Schachtel korrekt mit "UN 1057 Feuerzeuge" nach SV658 bezettelt dazu. sick


Grüße Thomas

Re: Zusammenpacken [Re: moerser] #32441 03.05.2022 09:30
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Nachtrag:

Mein Vorschlag 2. und 3. in einen keinen bauartgeprüften Karton zu packen und dann alles zusammen in eine Umverpackung ist seitens des Versands nicht mit Begeisterung aufgenommen worden.

Da kam dann der Einwand, dass hätte mein Vorgänger anders gesagt. crazy

Re: Zusammenpacken [Re: moerser] #32442 03.05.2022 14:43
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Claudi Offline
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Hallo,

Antwort auf
1. UN 1170, 3, II in einem 5l Gebinde bauartgeprüft
2. UN 3267, 8, II in einem 10l Gebinde nicht bauartgeprüft
3. UN 3480, 9 > 100 Wh in Karton nicht geprüft
4. UN 3480, 9 > 100 Wh in Karton bauartgeprüft


Wegen 2. + 3. (keine geprüften Verpackungen) kann man keine ungeprüfte Kartonage nehmen und alles als Umverpackung bündeln.

Zusammenpacken geht nicht:
2. darf so nicht mit anderem GG zusammengepackt werden (MP15, max. 3 Liter).
Außerdem kein Zusammenpacken wegen 3. - UN3480 hat keinen Eintrag in Spalte 10, also kein Zusammenpacken mit anderem GG.

Ich gehe davon aus, dass 3. keine Li-Batt > 12 kg ist...

D.h.2. muss für sich alleine in eine Y-Kiste verpacken nach P001, die wird als Versandstück markiert/ gekennzeichnet.
3. muss für sich alleine nach P903 verpackt und das Versandstück markiert/ gekennzeichnet werden.

Bei 1. + 4. ist hoffentlich das Gebinde markiert/gekennzeichnet und wäre alleine versandfähig?

So, jetzt hat jedes GG seine eigene korrekte Verpackung (1. Einzelverpackung, 2.ne zusammengesetzte Verpackung, 3. + 4. Einzelverpackungen).

Diese Versandstücke können jetzt irgendwie gebündelt werden, gerne in einem normalen Karton als Umverpackung. Wenn Markierung/ Kennzeichnung nicht zu erkennen, dann alles wiederholen + Umverpackung außen drauf. Es handelt sich dabei nicht um ein Zusammenpacken (welches sehr beschränkt ist) sondern Zusammenladen, da geht auf der Straße fast alles.

In den Papieren wären ja sowieso alle GG separat aufzuführen und als Verpackungen:
bei 1: 1 Kanister (?) - kommt halt drauf an, was das für ein geprüftes Gebinde ist (1 = Fass, 3 = Kanister)
bei 2: 1 Kiste aus Pappe
bei 3 + 4: 2 Kisten aus Pappe

Es hat übrigens Gründe, warum Firmen nicht alles in allen Größen online verkaufen... oder sich diesen Aufwand hoffentlich entsprechend bezahlen lassen.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 03.05.2022 14:45.
Re: Zusammenpacken [Re: Claudi] #32443 03.05.2022 15:40
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Phi_l Offline
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Hallo Claudi,

gestatte mir nur eine kleine bescheidene Korrektur zu
Antwort auf
keinen Eintrag in Spalte 10, also kein Zusammenpacken mit anderem GG.
So etwas gilt für Tanks und lose Schüttung, aber nicht für das Zusammenpacken. Siehe in 3.2.1 zu Spalte 9b: "Wenn die Spalte 9b keinen mit den Buchstaben "MP" beginnenden Code enthält, gelten nur die allgemeinen Vorschriften (siehe Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6)"

LG Phil

Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 03.05.2022 15:41.
Re: Zusammenpacken [Re: Phi_l] #32444 03.05.2022 15:45
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Claudi Offline
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Danke Phil_l, da hatte ich nen Knick in der Optik, natürlich Spalte 9b, nicht 10 crazy

Re: Zusammenpacken [Re: Claudi] #32445 03.05.2022 16:52
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Ich war gerade im Lager nachsehen,
zum Glück ist UN 3267 in einer bauartgeprüften Verpackung 3H1,
dann entfällt doch MP15, da ich nicht zusammenpacke sondern in einer Umverpackung zusammenlade. smile

Die Angabe "Kiste" oder "Kanister" im Beförderungspapier ist doch ausreichend, oder muss dort "Kiste aus Pappe" stehen?

Re: Zusammenpacken [Re: moerser] #32446 03.05.2022 17:30
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Hallo, das Material muß nicht dabeistehen, da "Art der Versandstücke" gefordert wird laut RSEB, und in der Spalte in 6.1 steht nur "Kiste" oder so. Ich selbst würde es dabeischreiben, macht die Identifizierung leichter.
Gruß
M.A.T.

Re: Zusammenpacken [Re: moerser] #32447 03.05.2022 17:58
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Gerald Offline
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Hallo Thomas,
Antwort auf
Die Angabe "Kiste" oder "Kanister" im Beförderungspapier ist doch ausreichend, oder muss dort "Kiste aus Pappe" stehen?


In Absatz 5.4.1.1.1 e) steht: ..., die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke;.. und in Unterabschnitt 6.1.2.1 a) einer arabischen Ziffer füe die Verpackung und unter 6.1.2.5 steht dann unter Ziffer 4 Kiste, das Material wird also nicht im Beförderungspapier wiedergegeben. Nur der Code für die Verpackung kann in Klammer (5.4.1.1.1 e)) stehen!

RSEB ist Ländersache und nicht alle Bundesländer haben die RSEB anerkannt. frown


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Zusammenpacken [Re: moerser] #32448 03.05.2022 22:48
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Ursprünglich geschrieben von: moerser
Ich war gerade im Lager nachsehen,
zum Glück ist UN 3267 in einer bauartgeprüften Verpackung 3H1,
dann entfällt doch MP15, da ich nicht zusammenpacke sondern in einer Umverpackung zusammenlade. smile

Die Angabe "Kiste" oder "Kanister" im Beförderungspapier ist doch ausreichend, oder muss dort "Kiste aus Pappe" stehen?


Was ist mit Nummer 3 aus deiner Liste, der Lithiumbatterie > 100 Wh in ungeprüfter Verpackung? Entweder ist die > 12 kg und hat ein widerstandsfähiges/ stoßfestes Gehäuse oder sie muss auch in ne UN-Kiste. Wirklich > 100 Wh?

Man darf, muss aber nicht, das Verpackungsmaterial dazuschreiben. Grad bei Kisten ist das nicht schlecht, da viele bei Kiste nicht an Pappkisten denken sondern an Holz, Kunststoff, Metall und dann verwirrt sind, wenn man Pappkisten meint.

Re: Zusammenpacken [Re: Claudi] #32449 04.05.2022 09:13
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi


Was ist mit Nummer 3 aus deiner Liste, der Lithiumbatterie > 100 Wh in ungeprüfter Verpackung? Entweder ist die > 12 kg und hat ein widerstandsfähiges/ stoßfestes Gehäuse oder sie muss auch in ne UN-Kiste. Wirklich > 100 Wh?




Nummer 3 ist devinitiv > 100 Wh (18 V / 12 AH) und deutlich unter 12 kg.
Der einzelne Akku ist in einer ungeprüften Verkaufsverpackung, im Wareneingang vom Lieferanten dann natürlich mit mehreren Akkus in einer bauartgeprüften Verpackung.

Bisher war hier die Praxis das so ein Akku dann zusammen mit Artikel in UN-Verpackungen in eine größere UN-Kiste verpackt wurde (meine Vorgänger hatte (angeblich) das so abgesegnet)
und nun habe ich die Diskussion, weil ich gesagt habe das geht so nicht.

Bisher hat man auch z.B. 5 UN-Kisten einer UN-Nummer in einer gemeinsamen Kiste als Umverpackung als eine Kiste im Beförderungspapier aufgeführt (der Vorgänger und so...).

Hier wird bisher unter "Versandeinheit" die fertige Palette verstanden, intern spreche ich jetzt hier immer von der ADR-Versandeinheit. crazy




Ich hatte die Artikel oben quasi als worst case zusammengestellt um das System grundsätzlich zu verstehen.

Die Wahrscheinlichkeit, das diese Kombination zusammentrifft ist eher gering. crazy

In unseren Artikeldaten ist leider nicht erfasst, ob die Artikel einzeln in bauartgeprüften Verpackungen,
zum Glück ist das meiste was wir hier drehen LQ und die wenigen anderen Artikel gehen als 1.1.3.6. oder direkt vom Lieferanten an die Filialen oder zum Kunden.

Re: Zusammenpacken [Re: moerser] #32450 04.05.2022 09:25
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Auch der Makita ist über 100 Wh, 108 Wh genau genommen und einzeln nicht in einer UN-Kiste

Der Stihl Akku hingegen schon. crazy

Anhänge Makita.PNGIMG_0028kl.jpg
Re: Zusammenpacken [Re: moerser] #32451 04.05.2022 09:32
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Den Kanister habe ich gestern auch entdeckt, die ganze Lieferung war so bezettelt.

Anhänge IMG_0025kl.jpg
Re: Zusammenpacken [Re: moerser] #32452 04.05.2022 09:35
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Bzgl. der Verpackung ist es einfacher, vom Gefahrgut her (also der "Substanz"), von innen nach außen, vorzugehen: wo ist dieses drin, wo ist ggf. eine Innenverpackung enthalten? Hier erhält man irgendwann die erste, allein versandfähige Einheit mit Gefahrgut-Aufklebern. Das ist normalerweise das Versandstück. Das brauchen wir im Beförderungspapier.

Alles, was dort "freiwillig" zusätzlich drum herum gebaut wird, ist die Umverpackung.

Das führt natürlich dazu, dass man ggf. eine Palette mit 1 Karton sieht (Umverpackung) und in den Papieren "4 Kisten" stehen - was verwirrend sein kann. Es verbietet natürlich niemand, ähnlich wie im Luftverkehr vorgeschrieben, freiwillig zusätzlch Angaben zur Umverpackung zu machen.

Re: Zusammenpacken [Re: Claudi] #32487 12.05.2022 12:34
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Ich bin es mal wieder. wink

Ich habe jetzt die Rückmeldung aus der Logistik, dass wir es aktuell nicht automatisch erkennen können, ob ein Artikel in einer bauartgeprüften Verpackung vorliegt und welcher Verpackungstyp das ist oder nicht.

Um nun das Beförderungspapier korrekt ausfüllen zu können, müsste über dem Mitarbeiter in der Verpackung die jeweilige Rückmeldung an den Versand erfolgen und das Beförderungspapier manuell erstellen.

Bisher wurde das so gehandhabt, das alle Gefahrgüter (unabhängig ob bereits in geprüfter Verpackung oder nicht) grundsätzlich in eine bauartgeprüfte Verpackung (Kiste aus Pappe) gepackt werden und diese dann als Versandstück gerrechnet wird.

Aktuell lässt sich dieses nicht ändern, an eine Lösung des Problems wird gearbeitet (Aufnahme des Verpackungscodes in den Artikeldaten).


Nun die konkrete Frage:

- Wird es in der Praxis beanstandet, wenn ich zum Beispiel 3 bauartgeprüfte Kanister (korrekt belabelt) in eine bauartgeprüfte Kiste verpacke, diese als Versandstück Kennzeichne und zähle?

- Falls ja, wie könnte das Bußgeld ausfallen?

Re: Zusammenpacken [Re: moerser] #32488 12.05.2022 12:59
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Hallo,
Antwort auf
diese als Versandstück Kennzeichne und zähle?


Das kommt auf die UN-Nummer an, denn Du must die jeweilige MP-Anweisung beachten, diese steht für jede UN-Nummer im Kapitel 3.2 Spalte 9b bzw. unter Abschnitt 4.1.10.!

Eine andere Möglichkeit ist, dass Du die äußere Kiste als Umverpackung betrachtest, dann musst Du aber den Abschnitt 5.1.2 besonders den Unterabschnitt 5.1.2.1 beachten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Zusammenpacken [Re: moerser] #32489 12.05.2022 13:00
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Ursprünglich geschrieben von: moerser


Nun die konkrete Frage:

- Wird es in der Praxis beanstandet, wenn ich zum Beispiel 3 bauartgeprüfte Kanister (korrekt belabelt) in eine bauartgeprüfte Kiste verpacke, diese als Versandstück Kennzeichne und zähle?

- Falls ja, wie könnte das Bußgeld ausfallen?


Hallo, m.E. wäre kein Beanstandungsgrund gegeben, wenn die äußerste Umschließung korrekt als Umverpackung verwendet wird und keine Zusammenpack-Einschränkungen bestehen.
Gruß
M.A.T.

Re: Zusammenpacken [Re: M.A.T.] #32490 12.05.2022 13:41
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Hallo, m.E. wäre kein Beanstandungsgrund gegeben, wenn die äußerste Umschließung korrekt als Umverpackung verwendet wird und keine Zusammenpack-Einschränkungen bestehen.
Gruß
M.A.T.


Da ist leider da Problem, das wir nicht wissen, ob der Kanister jetzt geprüft ist oder nicht.

Es kann also vorkommen, das Produkt

a) im geprüften Kanister, korrekt belabelt

b) im ungeprüftem Kanister

ist.

Jetzt ergeben sich folgende Möglichkeiten, wie die Artikel aktuell zum Versand kommen könnten:

1. b) in einem geprüften Karton, als Versandstück belabelt, korrekt kein Bußgeld

2. a) in einer geprüften Kiste belabelt, aber mit fehlenden "Umverpackung" falsch, aber welches Bußgeld würde drohen?

3. beides zusammen landet da in einem geprüften Karton, als Versandstück belabelt,
also nicht als Umverpackung, das wäre ja bei b) verkehrt. auch falsch, Bußgeldrisiko?

(Ich könnte jetzt natürlich bei a) den Gefahrzettel entfernen, dann wäre es wieder korrekt. crazy) Aber das ist auch nicht gewollt.



Es geht halt einfach um die Frage, wie schnell wir die Prozesse umstellen müssen.

Aktuell wird das System umgestellt und für das neue System steht die Erfassung der Verpackung und die daraus folgende Vorgabe für die Kommissionierung sowie die korrekte Erstellung des Beförderungspapiers im Lastenheft.

Re: Zusammenpacken [Re: moerser] #32491 12.05.2022 13:46
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Hallo,
dazu kann ich nur sagen: falls es zu einem Schaden oder einer Verhandlung kommt wird ein Argument, daß die Prozesse die Compliance nicht ermöglicht haben, eher sanktionsverschärfend wirken (Stichwort Organisationsverschulden). Und aus der Systemtheorie weiß man, daß die Fehleranfälligkeit mit der Komplexität steigt. Für die Praxis bedeutet das: versucht man, jede mögliche Erleichterung im Einzelfall auszureizen hat das Kosten - und Fehlerquellen - die durch einen weniger einzelfallorientierten Ablauf verhindert werden können.
Also besser das System einmalig vorschriftenkonform standardisieren statt Einzelfallrisiken einzugehen.
Zwei Hinweise noch: Da die Vorschriften nicht hundertprozentig konsistent sind müssen sehr viele Einzelregelungen verwaltet werden. Für die Daten heißt das: sie müssen sehr granular sein. Hier ist ein Problem, wenn (nicht "falls") Daten tiefer strukturiert oder interdependent sind als die zuständigen IT-Leute das wissen. Dann fragt die Mensch-Maschine-Schnittstelle des "Systems" wichtige Elemente nicht ab oder nutzt Voreinstellungen ("default"), die im Ergebnis nicht zutreffen. Hier hilft nur, die zugrundeliegende Stamm-Datenbank auf alle vorkommenden Konstellationen hin zu strukturieren und ggf. Erfasserentscheidungen zu erzwingen. UNNR, Stoffbenennung und VG alleine sind nicht ausreichend!
Re Verpackungscode: hier lauert eine Falle. Falls Sie den Code der Verpackungstypen (6.1.2.7) meinen, der ist nicht spezifisch, weil ein möglicher Verpackungstyp nicht automatisch die Eignung für eine bestimmte UNNR bedeutet. Falls Sie die Kennzeichnung nach Bauartprüfung meinen, muß dazu auch die stoffspezifische Eignung geklärt werden (siehe dazu die Bem. in 6.1.3.); die Möglichkeit des Lieferantenwechsels mit entsprechender Änderung der Kennzeichnung (6.1.3.1 f) und g)) sowie ggf. Fristen ab Herstellungsdatum (6.1.3.1 e)).

Zu Ihrer Frage nach dem Bußgeld: für den Verpacker Euro 500,- (Nr. 134.1 des Katalogs).

Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 12.05.2022 14:46. Bearbeitungsgrund: Bußgeld hinzugefügt.
Re: Zusammenpacken [Re: M.A.T.] #32492 12.05.2022 20:44
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Ihr könntet vorerst jeden GG-Artikel, der nicht LQ ist, einzeln korrekt verpacken in bauartgeprüfte Kartons* + Markieren/ Kennzeichnen - und diese dann ggf. noch in einer Umverpackung bündeln. Dann habt ihr nach ADR zumindest keine Scherereien mit ggf. verbotenem Zusammenpacken.

*Nachteil: das müssten eigentlich UN4GV-Verpackungen sein, da ihr nicht wisst, ob ein UN4G-Karton mit euren Behältern als Innenverpackungen geprüft/ zugelassen ist + dann kommt ggf. Bindemittel dazu und realtiv geringe Gewichtsgrenzen - siehe Zulassung.

Das Bußgeld bei Entdeckung ist das eine. Umverpackungen werden bei Kontrollen unterwegs eigentlich geöffnet, da man sie dann unterwegs nicht wieder verschließen kann und das Probleme mit der Ladungssicherung, ggf. Verschmutzung, Beschädigung etc. der Ware gibt. Wenn eine Umverpackung nicht durchsichtig ist, sind darin Verstöße gut zu verstecken. Aber das sollte niemals der Anspruch sein: etwas falsch zu machen und es zu verstecken.
Und, wenn/falls etwas passiert (Gefährdung/ Schaden), dann geht es im Strafverfahren ggf. vor Gericht und dann wird das eher strafverschärfend.

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