Diagnostische Proben
#3237
26.09.2005 08:11
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TDamm
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Hallo Gefahrgutexperten,
laut der Sondervorschrift unterliegen Diagnostische Proben (UN 3373) keinen weiteren Vorschriften des ADR´s, wenn sie nach P 650 verpackt wurden. Soweit ist es ja klar.
Ist nun im Umkehrschluss, wenn die P 650 nicht eingehalten wurde, dass ADR vollständig einzuhalten (Beförderungskategorie?) oder liegt neben der Pflichtverletzung durch den Verpacker auch eine unzulässige Beförderung durch den Beförderer vor?
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Diagnostische Proben
[Re: TDamm]
#3238
26.09.2005 10:15
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Udo Leithold
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Hallo Thomas,
meines Erachtens liegt ein Verstoß gegen Verpackungsvorschriften vor. Eine unzulässige Beförderung oder ein Beförderungsverbot läßt sich so nicht ableiten. Der Beförderer muss nur prüfen, ob die Güter nach § 3 GGVSE zur Beförderung zugelassen sind und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweist. Damit ist er dann raus. Wobei festzulegen ist, was offensichtlich ist.
Gruß Udo Leithold
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Re: Diagnostische Proben
[Re: Udo Leithold]
#3239
26.09.2005 11:48
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TDamm
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Hallo Udo,
ein Verstoß gegen die Verpackungsvorschriften ist ok. Bei der theoretischen Diskussion eines solchen Falles stand weiter im Raum, ob die Beförderung dann noch unter 1.1.3.6.2 freigestellt ist. Leider fehlt für UN 3373 eine entsprechende Einteilung. Was muss den nun der Verlader / Beförderer / Fahrer einhalten, oder kann er auf die vorschriftsmäßige Verpackung des Verpackers vertrauen? In der Regel sind doch damit Kurierdienste beauftragt, welche teilweise vom ADR keine Ahnung haben. Und wenn das dann noch ein Fahrradkurier ist, wird es noch Interessanter.
Mit freundlichem Gruß Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Diagnostische Proben
[Re: TDamm]
#3240
26.09.2005 13:06
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Udo Leithold
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Hallo Thomas,
1.1.3.6 geht für UN 3373 nicht, da namentlich nicht genannt und auch keine VP vergeben wurde. Wenn eine Beförderung ohne P 650 durchgeführt werden soll, kann nur das komplette ADR herangezogen werden. Es gibt aber keine Verpackungsanweisung, wie verfahren werden kann. Verlader/Beförderer/Fahrer können keinen Einfluss nehmen, wenn der Absender/Verpacker keine ordentlichen Angaben macht. Der Absender ist der Hauptverantwortliche, alle folgenden Beteiligten können nur in dem Maße reagieren, wie ihnen die entsprechenden Tatsachen bekannt sind.
Gruß Udo Leithold
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Re: Diagnostische Proben
[Re: Udo Leithold]
#3241
27.09.2005 10:09
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Winklhofer
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Hallo Udo, fest steht hier, dass es sich um diagnostische Proben handelt. Damit ist schon die UN-Nr. 3373 fixiert. Offensichtlich kommt eine Freistellung nach SV 319 nicht in Frage. Damit liegt nur ein Verstoss gegen die Verpackungsvorschrift 650 vor. Die Verantwortlichkeit liegt m. E. nur beim Absender (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 b) und d), da für den Verpacker eine Verantwortlichkeit in § 9 Absatz 5 GGVSE nicht vorhanden ist. Der Beförderer hat zwar gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 1 a) die Zulässigkeit der Beförderung zu prüfen, wenn er jedoch keine Informationen erhält bzw. ermittelbar sind, dürfte sich keine Verantwortlichkeit ergeben. Interessant ist dabei auch, dass der Absender bei P 650 nach § 9 keine konkrete Informationspflicht an den Beförderer hat.
Soweit ein Fahrradkurier die Beförderung durchführt, sehe ich im übrigen überhaupt keinen Ansatz, da diese Beförderungen nicht dem ADR unterliegen.
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Re: Diagnostische Proben
[Re: Winklhofer]
#3242
27.09.2005 13:07
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TDamm
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Hallo Herr Winkelhofer,
mit dem Absender habe ich da aber ein Problem. Die Pflicht aus § 9 Abs. 1 Nr. 1b GGVSE ist meines Erachtens erfüllt. Diagnostische Proben sind zum einen unter UN 3373 klassifiziert. Zum andern dürfen sie unter Beachtung der P 650 befördert werden. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 1 Nr. 1d GGVSE durch den Absender, wenn eine einzelne Probe eben mal nicht richtig verpackt und gekennzeichnet wurde, dürfte wohl kaum beweisbar sein, zumal er beim Verpacken nicht dabei sein muss. Somit hätte der Absender nach hiesiger Auffassung grundsätzlich seine Pflichten erfüllt.
Der Beförderer wird in der Regel konkret beauftragt, die konkrete Probe in ein Labor etc. zu befördern. Der Fahrradkurier war nur ein Scherz, hier gilt natürlich kein ADR. Die Gefahr wäre aber die selbe.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Diagnostische Proben
[Re: TDamm]
#3243
04.10.2005 08:10
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G. Homann
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Hallo zusammen,
ein schwieriges Feld, das hier beackert wird! Ich beschäftige mich berufsmäßig nun schon einige Jahre mit dieser Problematik und stehe diesbezüglich auch in Kontakt mit örtlichen Kontrollorganen. Unsere "Halbgötter in Weiß" weigern sich meistens, Blut-, Urin-, Stuhl- und sonstige Proben überhaupt als Gefahrgut zu betrachten und wollen sich mit solchen "weltlichen" Problemen generell nicht belasten. Oft wird dann behauptet, dass bei den verwendeten Verpackungen (die nicht der P 650 entsprechen) eine Ansteckungsgefahr für dritte ausgeschlossen sei. 2.2.62.1.5 (...oder Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist,... unterliegen nicht den Vorschriften des ADR...) untermauert diese Ansicht scheinbar. Halten wir uns also an die Fakten: 1. Alles was nicht als Kategorie A gelistet ist, ist Kategorie B und damit UN 3373 zuzuordnen und nach P 650 zu verpacken! Die im medizinischen Bereich üblichen Verpackungshersteller (Sarstedt, Breuer, Süsse,...) bescheinigen auch die Erfüllung der Kriterien für ihre Verpackungen. 2.2.62.1.5 gilt nicht für menschliches Untersuchungsmaterial, da dieses grundsätzlich als potentiell infektiös zu betrachten ist. Dies wird durch eine Stellungnahme des RKI (habe ich bereits irgendwo hier im Forum angehängt) explizit festgelegt. 2. P 650 (10) gibt den Hinweis, das Absender oder Verpacker (z.B. Patient) zumindest an der "richtigen Vorbereitung" des Versandstückes irgendwie verantwortlich beteiligt sind. Da ich aus Erfahrung weiß, in welchem erbärmlichen Zustand täglich Proben durch Kurierdienste von Arztpraxen in die Labore gefahren werden, wundere ich mich, dass dieser "neue Markt" durch die Kontrollbehörden noch nicht entsprechend abgegrast wird!? Zumal in vielen Fällen eine offensichtliche Gefährdung für Dritte, z.B. durch bereits ausgelaufenes Material (Blut, Urin,...), welches auch andere Verpackungen kontaminiert hat, besteht. Aus meiner Sicht kann hier nur gelten: Lernen durch Schmerzen!!!
Gruß aus München Günther Homann
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Re: Diagnostische Proben
[Re: G. Homann]
#3244
06.10.2005 16:00
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Christian Breuer
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Hallo Herr Homann,
wie Sie schon sagten, ein schwieriges Feld....
In diesem Zusammenhang würde mich natürlich brennend interessieren, was Sie aus dieser Perspektive zu der mit dem IATA-DGR Addendum III diesen Jahres eingeführten Regelung 3.6.2.2.3.6, "patient specimens" / "exempt human/animal specimen" sagen.
Christian Breuer
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Re: Diagnostische Proben
[Re: Christian Breuer]
#3245
10.10.2005 09:09
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G. Homann
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Großmeister
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Hallo Herr Breuer,
bei dieser "Aufweichung" der Vorschriften hat sich die "Mediziner-Lobby" mal wieder durchgesetzt! Vermutlich war die P 650- Variante vielen Ärzten zu kostspielig! Der alte "Briefumschlag" war halt doch billiger. Mit ziemlicher Sicherheit wird diese Regelung auch im ADR (2007?) Einzug halten. Wie in der Anmerkung zu lesen ist, obliegt die Beurteilung, ob die minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist oder nicht, einer sachverständigen Person (dem die Probe entnehmenden Arzt?). D.H. Proben, die zu Routineuntersuchungen ohne jeglichen Krankheitsverdacht versandt werden (wie z.B. Blutzuckeruntersuchungen), fallen unter diese Regelung, auch wenn der Patient ja z.B. HIV-positiv sein kann, ohne dass der Arzt oder er selbst Kenntnis davon haben. Wenn denn die Kriterien von 3.6.2.2.3.6 hinsichtlich der Dichtheit immer erfüllt wären, würde dies ja auch kein Problem darstellen, aber ich habe da so meine berechtigten Zweifel!! Bleibt abzuwarten, wie die Deutsche Post darauf reagiert, da ein hoher Anteil diagnostischer Proben ja per Post versandt wird. Ich gehe aber davon aus, das die qualitativen Forderungen hinsichtlich der Verpackung beim Postversand aus haftungsrechtlichen Gründen auf dem jetzigen Niveau bleiben werden, sodass die Konfusion dann perfekt ist!
Gruß aus München Günther Homann
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