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UN3480 unter 1.1.3.1 c), RSEB 1-4.1 #32092 21.02.2022 11:37
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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bzgl. des Transports von Lithium-Ionen-Batterien unter Anwendung von der Handwerkerregelung nach 1.1.3.1 c), in Einbezug von 1-4.1 RSEB. Es geht um den Austausch von Ersatz-Lithium-Ionen-Batterien von Batteriebetriebenen Fahrzeugen (hier; E-Scooter, UN3171) auf der Straße. Es werden leere Akkus gegen volle ausgetauscht, die zuvor im Lager eingeladen werden.

Rein auf Basis von 1.1.3.1 c) hat bisweilen keine Anwendung stattgefunden. Seit der Konkretisierung der RSEB un 1.4.1, wird ebenfalls aufgeführt, dass "Lithiumbatterien (Ersatzbatterien), die zum Betrieb seiner Maschinen und Geräte benötigt werden[..]" für Beförderungen zum direkten Verbrauch freigestellt sind.

Eine Anwendung dieser Regelung zur Versorgung der Geräte (hier: UN3171) mit Ersatzbatterien, dürfte dann stattfinden, oder wie seht ihr das?

Um es gleich vorweg zu nehmen; Es wäre wünschenswert eine Grundsatzdiskussion rund um E-Scooter zu unterlassen. Ich bin aber gerne bereit persönlich mit jedem hierzu in den Austausch zu gehen.

Re: UN3480 unter 1.1.3.1 c), RSEB 1-4.1 [Re: UN3480Transport] #32093 21.02.2022 11:46
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Hallo,
ich sehe hier nur dann die Bedingungen des ADR erfüllt, wenn vor Ort der direkte Verbrauch erfolgt. Findet lediglich ein Austausch statt, und die Roller verbleiben zum späteren Gebrauch am Zielort, so ist das eher eine interne Versorgungsfahrt (Ihre eigene Bezeichnung), da ja ein Betrieb der Maschinen / Geräte am Zielort überwiegend nicht stattfindet und vor allem nicht durch die MA des Eigentümers - was in allen anderen Fällen, die in der RSEB und im ADR beschrieben sind, jedoch anders ist.
Gruß
M.A.T.

Re: UN3480 unter 1.1.3.1 c), RSEB 1-4.1 [Re: M.A.T.] #32094 21.02.2022 11:52
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Hey M.A.T,

vielen Dank für deine schnelle Antwort. Ergibt durchaus Sinn! Kannst du mir vielleicht auf die Sprünge helfen, wen ich von "offizieller Stelle" hierzu kontaktieren kann? Es erfolgt aktuell der Transport nach 1.000-Punkten, sofern nicht kritisch/defekt. Sonst erfolgt der Transport nach SV376 und unter Anwendung aller Vorschriften des ADR.

Beste Grüße

Re: UN3480 unter 1.1.3.1 c), RSEB 1-4.1 [Re: UN3480Transport] #32095 21.02.2022 11:58
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Hallo, UN3480Transport
die zuständige Behörde für den Vorschriftenvollzug, mit der Sie eine Abstimmung erreichen könnten, bestimmt sich nach Ihrem Standort = Bundesland. In HH beispielsweise die - überaus kompetente - Wasserschutzpolizei.
Gruß
M.A.T.

Nachtrag wegen der BLFA-Verlinkung: Einerseits halte ich diese Auslegung für nicht im Sinne der Vorschrift, aber das spielt keine Rolle. Was aber eine Rolle spielt ist, ob die zuständige Landesbehörde diese Entscheidung kennt (die BLFA-Entscheidungen sind nicht amtlich bekanntgemacht) und ob sie sich daran gebunden fühlt. Letzteres ist, m.E., unbedingt vorher abzuklären.
Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 21.02.2022 12:37. Bearbeitungsgrund: Nachtrag wegen BLFA
Re: UN3480 unter 1.1.3.1 c), RSEB 1-4.1 [Re: M.A.T.] #32096 21.02.2022 12:26
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Claudi Offline
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Hallo,

es gibt dazu schon eine Diskussion unter https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/31175/1

Sehr interessant dazu die Info des BLFA: https://www.gefahrgut.de/themen/landverkehr--adr-rid-und-adn/freistellung-fuer-e-roller

D.h. laut BLFA kann 1.1.3.1 c) Anwendung finden, ABER: "da die Haupttätigkeit des Unternehmens die Vermietung einsatzbereiter E-Roller ist und der Transport der Batterien damit im Zusammenhang steht."

= wenn eine Rollervermietungsfirma selbst die Akkus ihrer eigenen Fahrzeuge tauscht, dann 1.1.3.1 c)

Da diese Tätigkeit, zumindest bei den inzwischen verbreiteten Rollern (Tier, dott, lime, bolt und wie sie alle heißen) mWn ausschließlich von Subunternehmen gemacht wird, greift das nicht und die Subunternehmen unterliegen dem Gefahrgutrecht.
Bis 333 kg Batterien Freistellung nach 1.1.3.6 ADR, aber Feuerlöscher, unterwiesene Fahrer.
Die größere Schwierigkeit: korrekte Verpackung: bauartgeprüfte Boxen, die auch für Akkus als Füllgut zugelassen sind (Zulassungsschein prüfen!!!) und wiederverschließbar sind. Offene 4G-Kartons gehen nicht (schon gesehen). Eine 4D-Holzkiste "von der Stange" nicht getestet mit Gegenständen.
Natürlich wird die Verpackung noch markiert/ gekennzeichnet (9A, UN3480) bzw. bei SV376 entsprechend andere Verpackung + Hinweis auf beschädigte Batterien.

Erfahrung aus der Praxis: viele Firmen sind bestenfalls halbwissend bis ahnungslos. Die Anbieter scheinen das Thema auch nicht wirklich auf dem Schirm zu haben bzw. mich würde interessieren, inwieweit die die Subs informieren. Der Threadstarter scheint eine positive Ausnahme zu sein.

Die UN3171 wäre nur relevant, wenn die Scooter als ganzes befördert werden würden. Das ist aber bei den aktuellen Generationen kaum noch der Fall, die Fahrzeuge haben alle Akkus, die vor Ort getauscht werden (leer, raus, voll rein), was natürlich wirtschaftlicher ist, als die ganzen Scooter einzusammeln, zu laden und wieder auszusetzen. Mit Wechselakkus sind die Geräte 24h auf der Straße einsatzbereit und man kann natürlich mehr Akkus in den Transporter packen als ganze Scooter.

Als die Scooter noch am Stück eingesammelt wurden, war das Gefahrgutrecht quasi kein Thema, da Fahrzeuge (UN3171) aufgrund SV666 sowieso freigestellt sind.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 21.02.2022 12:33.
Re: UN3480 unter 1.1.3.1 c), RSEB 1-4.1 [Re: Claudi] #32097 21.02.2022 13:03
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Hey Claudi,

vielen Dank dafür. Wir haben mit einem Anbieter für Gefahrgutboxen für genau den Transport von UN3480 gemeinsam Transportboxen konzipieren lassen, die den Anforderungen nach ADR entsprechen. Diese Boxen haben zudem ein Gefache, was die Akkus zudem vor Erschütterungen und Kurzschlüssen schützt.

Wir zumindest nehmen das Thema sehr ernst. Jede/r Mitarbeiter:in wird vor eigenständiger Durchführung nach ADR 1.3 geschult, ferner wird das Thema Ladungssicherung und Unfall- und Notfallmaßnahmen geschult.

Zu uns; Wir operieren beinahe ausschließlich mit eigenen Mitarbeiter:innen. Deiner Ansicht, in Einbezug des verlinkten Beitrags, wäre demnach eine Anwendung von 1.1.3.1 c) möglich?

Mir fehlt es ein wenig daran, wen ich konkret hierzu kontaktieren kann, da wir bundesweit tätig sind.

Danke und beste Grüße!

Re: UN3480 unter 1.1.3.1 c), RSEB 1-4.1 [Re: UN3480Transport] #32099 21.02.2022 15:54
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Claudi Offline
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Wenn ihr eure eigenen Scooter mit Akkus versorgt, könnt ihr euch auf die Auslegung des BLFA beziehen und 1.1.3.1 c) nutzen.

Aber wenn ihr doch sowieso schon alles sehr vorbildlich einhaltet, warum dann 1.1.3.1 c)? Dessen Nutzung ist freiwillig...

Es gibt keine bundesweites "Informations- und Beratungsamt" für Gefahrgut wink . Der BLFA ist ein Gremium aus Bundesministerium für Verkehr etc. und den jeweiligen Landesvertretern für Gefahrgut (für RLP z. B. der allseits bekannte und beliebte Jörg Holzhäuser) und stimmt sich u.a. über sowas ab.

Du kannst natürlich mal mit dem Referat Gefahrgut beim BMVI (heißt jetzt wohl BMVD) Kontakt Aufnehmen: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/referat-befoerderung-gefaehrlicher-gueter.html

Re: UN3480 unter 1.1.3.1 c), RSEB 1-4.1 [Re: Claudi] #32104 21.02.2022 22:59
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Hey Claudi,

danke dir erneut! :-) Deine Frage ist natürlich gerechtfertigt. Machen wir uns aber nichts vor; bei rund 2.500 Mitarbeiter:innen ist alleine die Schulung nach ADR 1.3 ein immenser Zusatzaufwand, nebst Unterweisung von den eh vorhandenen Betriebsanweisungen wie bspw. Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien oder Ladungssicherung o.Ä. Den Prozess könnte man deutlich schlanker gestalten, trotz hohem Sicherheitsstandard während des Transports.

Danke dir, du hast mir in jedem Fall sehr geholfen. Ich versuche mal dort jemanden zu kontaktieren, der dies konkret bestätigt.

Liebe Grüße


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