1.Ich nehme mal an, dass 20l/kg nicht pro Gebinde sondern Total der Ladung betrifft. Der erste Schritt wird wohl sein, entsprechende Navigationsgeräte anzuschaffen, damit die Kollegen diese Zonen umfahren können.
Richtig, pro Gesamtladung - wobei Betriebsstoffe des fahrenden Fahrzeuges natürlich nicht betrachtet werden, da das keine Ladung ist (Sprit im Tank etc.)
Spezielle Navis dafür halte ich für übertrieben und ob die immer aktuell sind, glaub ich nicht. Diese Zeichen stehen nicht auf "Langstrecken" wie Bundesstraßen oder gar Autobahnen, sondern in Ortschaften, um Talsperren und ähnl. Wo fahren die denn hin, dass sie "des öfteren" auf ihren befahrenen Strecken dieses Zeichen haben? Das sind oft auch nur kleine Teilstrecken, die man eigentlich auch vor Ort umfahren kann.
Oder gibt es eine Verwechslung mit dem Zeichen 261? Das gilt nur für kennzeichnungspflichtiges Gefahrgut.
2. Generell zu Motorölen ist mir folgendes Aufgefallen:
Ein Beispielhaftes, frisches Getriebeöl (75W90) z.B. ist gemäß SDB nicht eingestuft "gemäß ADR/RID Bestimmungen", hat keine Einstufung und ist trotzdem WGK 3...ohne Baumfisch o.ä. Ich sortiere das momentan in die Klasse 10-13 bei uns ein und verzweifle daran ein wenig.
Ein anderes Getriebeöl hat immerhin "Achtung" in Kombination mit H317;H319 sowie WGK 1 und auch keine weiteren Angaben in Abschnitt 14...es ist schwierig da eine Beförderungskategorie festzulegen und irgendwie Punkte zu errechnen.
GG, GS und WGK haben nur bedingt Gemeinsamkeiten bzw. Überschneidungen.
Lagerklassen und WGK sind auch zwei Paar Schuhe. Bei den WGK geht es v.a. um Auffangvolumen und Orga, bei den LGKs auch ggf. um zusätzliche/ anderweitige bauliche, organisatorische Maßnahmen des ganzen Lagers.
Bzgl. der Festlegung der LGK orientiere dich an dem Ablaufschema der TRGS510 (irgendwo hinten im Anhang) - einfach das ja/nein-Schema durchgehen. Und wenn du bei LGK 10-13 rauskommst, wo die Zuordnung sowieso optional ist, suchst du dir dort was raus: brennt es (Öl = ja), ist es flüssig (Öl = ja) --> LGK 10.
Öle haben je nach Anwendungszweck sehr unterschiedliche Zusammensetzungen, daher sind die unterschiedlichen Einstufungen absolut möglich. Klassisches Motoröl für PKW hat ggf. H412 (kein Symbol!), ich hab Maschinenöle mit H411 oder H410 gesehen (GHS09 und damit auch GG UN3082), es scheint auch Öle zu geben wie bei dir, die H317 haben, d.h. kein GG... H317/319 ist KEIN GG, also völlig richtig, dass in Abschnitt 14 nix steht.
In Abschnitt 3 steht ja jeweils die Zusammensetzung, da wirst du Unterschiede sehen, die sich dann auf unterschiedl. Einstufungen hinsichtlich GS, GG, WGK, LGK auswirken.
Nur GG hat eine Beförderungskategorie, nur da ist das Gefahrgutrecht mit seinen verschiedenen Grenzen, Freistellungsmöglichkeiten etc. anwendbar. Die Beförderungskategorie, sofern die 1000-Punkte-Freistellung genutzt werden soll, legt man nicht selbst fest, die ergibt sich aus der Klassifizierung als GG, d.h. UN-Nummer, Verpackungsgruppe und dann schaut man im ADR GG-Liste (Tabelle 3.2 A) in Spalte 15 nach.
3. Die Kollegin soll diese Jahr noch die Gefahrgutausbildung machen/anfangen. ich gebe das mal weiter.
Aufpassen: falls ihr eine/n Gefahrgutbeauftragte/n (Stabsstelle/ Beratung) braucht, muss eine entsprechende Schulung für GB besucht werden + Prüfung. Die Schulungen sind allerdings eher auf das Bestehen der Prüfung ausgelegt und auf Kenntnisse der Struktur des GG-Rechts, weniger auf die Anwendung und Praxis.
Mitarbeitende, die später für die Umsetzung der GG-Vorschriften verantwortlich sein sollen (verantwortliche/ beauftragte Personen in der Linie, die Unternehmerpflichten übertragen bekommen haben), sollten eine andere Schulung besuchen (nämlich nach Kapitel 1.3 ADR), diese haben mehr Praxisbezug.
Grundsätzlich ist es verpflichtend, veranwortliche Personen regelmäßig zu unterweisen, v.a. vor den Tätigkeiten. Solange das und eine saubere Pflichtenübertragung nicht passiert sind, ist der Unternehmer für alles verantwortlich.