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Gefahrgutumschließung 1A2/Y/100/ #31397 28.08.2021 10:02
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Hallo an alle im Forum,
Dürfen feste Stoffe in einem Fass mit der Codierung 1A2/Y/100 versendet werden, wenn es nicht zusätzlich mit "S" codiert ist? Bei dem festen Stoff handelt es sich um Metallgranulat, welches nicht selbsterhitzungsfähig ist und auch sonst keine gefährlichen Eigenschaften hat, ausser das es Umweltgefährlich ist. Nach meiner Logik ist das Fass für die Anwendung geeignet,- wenn es flüssige Stoffe sicher umschließt, tut es dies doch auch erst recht bei festen Stoffen. Aber ist dies mit den ADR Vorschriften vereinbar? Über eine Antwort würde ich mich freuen- herzlichen Dank
Beste Grüße C.Schaumann-Wilke

Re: Gefahrgutumschließung 1A2/Y/100/ [Re: Schaumann-Wilke] #31399 28.08.2021 11:56
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M.A.T. Online
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Hallo, für eine definitive Antwort - die alle möglichen Sondervorschriften berücksichtigt - ist m.E. die Angabe der genauen Klassifizierung des Stoffes notwendig. Dann die entsprechende VA einschließlich aller Sondervorschriften prüfen. Dann ggf. 6.1.3.1 auswerten. Erst mal würde ich sagen: wenn kein "S" drauf darf auch kein Feststoff rein, lasse mich aber gerne korrigieren. Wenn Ihre Logik universell anwendbar wäre, so wäre die "S"- bzw. Druckprüfungsangabe insofern irrelevant, denke ich, und die Randnummer hat auch keine Regelung analog der Tankhierarchie in 4.3.4.1.1, oder übersehe ich da was?
Gruß
M.A.T.

Re: Gefahrgutumschließung 1A2/Y/100/ [Re: Schaumann-Wilke] #31401 28.08.2021 18:13
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Gerald Offline
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Hallo Schaumann-Wilke,
leider ist mir Deine Frage zu Allgemein, denn um eine richtige Anrwort zu geben, braucht man schon die UN-Nummer, denn über Tabelle B kann ich kein Metallgranulat finden! Ich denke mal, dass steht unter dem entsprechenden Metall.

Und dann kann man über die UN-Nmmer in Kapitel 3.2 in der Verpackungsanweisung nachsehen, es kann auch sein das bei der entsprechenden UN-Nummer noch andere Einträge einzuhalten sind.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Gefahrgutumschließung 1A2/Y/100/ [Re: Gerald] #31402 28.08.2021 18:53
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Vielen Dank, dass schon einige geantwortet haben. Es handelt sich um UN 3077.
Meine GEdanken waren folgendermaßen. In Fässer mit "S" darf man ausschliesslich nur feste Stoffe füllen, da dies ja in der Codierung so extra gekennzeichnet. Bei der Codierung von Fässern, die für flüssige Stoffe zugelassen sind, gibt es seinerseits ja kein ausdrückliches z.B. "L" für Liquid, daher habe ich interpretiert, man darf auch feste Stoffe einfüllen, da es nicht explizit ausgenommen ist.

Re: Gefahrgutumschließung 1A2/Y/100/ [Re: Schaumann-Wilke] #31403 28.08.2021 18:57
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Hallo,
diese Argumentation ist nicht zulässig, und zwar aufgrund der Generalklausel in § 3 GGVSEB, wonach der Gefahrguttransport generell verboten ist, außer, es werden alle allgemeinen und stoffspezifischen Bestimmungen eingehalten.
Gruß
M.A.T.

Re: Gefahrgutumschließung 1A2/Y/100/ [Re: Schaumann-Wilke] #31404 29.08.2021 09:19
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Nico Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Schaumann-Wilke

Meine GEdanken waren folgendermaßen. In Fässer mit "S" darf man ausschliesslich nur feste Stoffe füllen, da dies ja in der Codierung so extra gekennzeichnet. Bei der Codierung von Fässern, die für flüssige Stoffe zugelassen sind, gibt es seinerseits ja kein ausdrückliches z.B. "L" für Liquid, daher habe ich interpretiert, man darf auch feste Stoffe einfüllen, da es nicht explizit ausgenommen ist.


Nein nicht ganz. "S" steht für Feststoffe oder Innenverpackungen, Sie können sehr wohl flüssige Stoffe in Versandstücken mit "S" verpacken, aber dann eben in Innenverpackungen.


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Gefahrgutumschließung 1A2/Y/100/ [Re: Nico] #31405 29.08.2021 10:15
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Hallo, Nico,
ich hatte die Frage so verstanden, daß von Innenverpackungen keine Rede war?
Gruß
M.A.T.

Re: Gefahrgutumschließung 1A2/Y/100/ [Re: Schaumann-Wilke] #31406 30.08.2021 08:33
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Ursprünglich geschrieben von: Schaumann-Wilke
Hallo an alle im Forum,
Dürfen feste Stoffe in einem Fass mit der Codierung 1A2/Y/100 versendet werden, wenn es nicht zusätzlich mit "S" codiert ist? Bei dem festen Stoff handelt es sich um Metallgranulat, welches nicht selbsterhitzungsfähig ist und auch sonst keine gefährlichen Eigenschaften hat, ausser das es Umweltgefährlich ist. Nach meiner Logik ist das Fass für die Anwendung geeignet,- wenn es flüssige Stoffe sicher umschließt, tut es dies doch auch erst recht bei festen Stoffen. Aber ist dies mit den ADR Vorschriften vereinbar? Über eine Antwort würde ich mich freuen- herzlichen Dank
Beste Grüße C.Schaumann-Wilke


Moin zusammen,
1A2/Y/100 steht für flüssige Stoffe mit einer maximalen Dichte von 1,2. Diese Einzel-Verpackung darf nicht für Feststoffe benutzt werden, da diese auf Dichte geprüft ist und nicht auf Gewicht.

Für Feststoffe muss eine S-Codierung her. Viele Hersteller bieten beides an, man muss eben darauf achten die richtige Verpackung zu bestellen.

Möchte man flüssige Stoffe in eine S-Codierte Verpackung packen, dann geht das wie Nico beschrieben hat, über die Innenverpackung. Dann ist das aber eine zusammengesetzte Verpackung.
gruss..aw

Re: Gefahrgutumschließung 1A2/Y/100/ [Re: Schaumann-Wilke] #31410 30.08.2021 15:42
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DJSMP Offline
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Das sehe ich so wie aw_. Ohne S ist eine Verwendung für Feststoffe nicht möglich. Ein kurzer Blick in den Zulassungsschein wird für Klarheit schaffen.

Selbst wenn ein S da wäre, müsste der Zulassungssschein zu Rate gezogen werden, ob denn Feststoffe (ohne Innenverpackungen) überhaupt ins Fass dürfen oder ob nur Gefahrgut in Innenverpackungen verpackt werden darf.

Für UN 3077 gilt Verpackungsanweisung P002. Diese verlangt über 4.1.1.3 bauartgeprüfte Verpackungen. Dementsprechend wird ein Fass mit "S" benötigt, für welches im Zulassungschein steht
"Verwendung für gefährliche feste Güter der Verpackungsgruppen ...
max. Bruttomasse (kg): ...
max. Schüttdichte (kg/l): ...
min. Schüttwinkel (°): ... "

Re: Gefahrgutumschließung 1A2/Y/100/ [Re: Schaumann-Wilke] #31411 30.08.2021 15:43
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DJSMP Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Schaumann-Wilke

Nach meiner Logik ist das Fass für die Anwendung geeignet,- wenn es flüssige Stoffe sicher umschließt, tut es dies doch auch erst recht bei festen Stoffen.


Das ist definitiv die falsche Herangehensweise. Erlaubt ist nur, was zugelassen ist, nicht was als geeignet erscheint.

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