Hallo, auch wenn wir uns zurzeit noch mit dem ADR 2021 beschäftigen, so nimmt der Zug im Zusammenhang mit der ADR 2023 langsam an Fahrt auf, hier eine Änderungsentwurf von der Tagung 21. bis 23.04.2021.
Hallo, der Zug im Zusammenhang mit der ADR 2023 wird schneller, hier ein Änderungsentwurf für die Tagung 21.09. bis 01.10.2021.
Hier geht es um Beförderung von elektrischen Energiesystemen, die Lithium-Ionen-Batterien enthalten, hier gibt es zwei Vorschläge, und zwar
- Vorschlag 1 Änderung im Text bei Unterabschnitt 1.1.3.1 c) oder - Vorschlag 2 neue Sondervorschrift im Kapitel 3.3 im Bezug UN 3536.
Zu diesem Thema waren hier im Forum schon Beiträge, aber wenn einer der Vorschläge angenommen wird, dann ist wieder ein Problem im Bezug der LiBa geklärt.
Hallo, die deutschsprachigen Staaten haben vom 16. bis 20.August 2021eine Übersetzungskonferenz abgehalten, bei der die deutschsprachigen Texte der Änderungen, die voraussichtlich zu 1. Januar 2023 in Kraft treten sollen, überprüft wurden.
Den entsprechenden Text vom 27.08.2021 findet Ihr hier.
Hallo, im Bezug des ADR 2023 gibt es einen neuen Entwurf (Deutsche Übersetzung des Dokuments ECE/TRANS/WP.15/256 vom 16. Februar 2022 von Jochen Conrad) vom 09.03.2022 unter
Hallo, zu dem oben genannten Entwurf in meinem Beitrag zum ADR 2023 kommt noch ein Nachtrag zu.
Bei dem Onlineseminar am Montag gab es am Ende des Vortrags, siehe hier , den Hinweis das es einen Nachtrag zum Entwurf der Deutsche Übersetzung des Dokuments ECE/TRANS/WP.15/256 vom 16. Februar 2022 vom 09.03.2022 von Herrn Conrad geben wird. Im Dokument siehe Anhang steht z.b. auf Seite 9 zu Kapitel 9 wird in der Tabelle Unterabschnitt 9.2.6.4 eine neue Antriebsart "Elektrischer Antriebsstrang" aufgenommen und dann Folgen die daraus entstehenden Änderungen.
Da ich am Ende das Dokument, wegen der Größe, nicht anhängen konnte, hier ist es!!!
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 22.06.202218:24. Bearbeitungsgrund: Texliche Änderung
Also wegen den neuen Übergangsvorschriften hätte ich den Beitrag bestimmt nicht geschrieben, denn am Ende des Dokuments stehen noch geplante Änderungen im ADR 2023, die vielleicht für den Ein oder Anderen wichtiger sind.
Z.B wird es ein neues Kennzeichen geben, der Absatz 6.8.3.2.9.6 Sicherheitsventil-Markierung wird neu aufgenommen, und wie in meinen Beitrag oben schon geschrieben, gibt es auch die Möglichkeit ab 2023 für einen elektrischer Antrieb für Gefahrgutfahrzeug.
Schön währe es gewesen, wenn man auch gleich die Möglichkeit für den Antrieb durch eine Brennstoffzelle mit aufgenommen hätte. Aber was nicht ist, kann ja vielleicht noch werden, spätestens wahrscheinlich im ADR 2025.
Hallo, Gerald Schon klar. Interessant finde ich die Bem. zu neu 9.4.2.6. Ob das bei den Propagandisten der surrenden Antriebe auch bekannt ist? Und wer wird dann in Zukunft die notwendigen Fz. noch produzieren? Schöne Fragen. Gruß M.A.T.
Da geht es um Gefahrgut in Taschen und Postdienstleister und Fahrradzustellung/ Handzustellung - theoretisch auch Liefer-Kfz. Bei den Kfz sehe ich Taschen nicht als notwendig an. Bei den Fahrrad- und Handauslieferungen lobe ich mir doch die deutsche Regelung, wonach das GG-Recht Straße nur für Kraftfahrzeuge (ab 25 km/h) gilt.
So, wie der Vorschlag klingt, mach er das Thema Umverpackungen noch komplizierter als es für einige eh schon ist.
Hallo, Gerald, vom Bearbeitungsstand her denke ich, daß der Vorschlag für 2023 nicht realistisch ist. Ob damit irgendwas besser wird? Details wie "Höchstzahl der Versandstücke" lassen sich in der Praxis der Hauszustellung weder einhalten noch kontrollieren. Die Erhöhung der Sicherheit durch Tragetaschen, wie behauptet, sehe ich nicht so recht. Höchstenfalls beim Runterfallen und Austritt von Feststoffen, aber sonst? Für mich ist das Lockendrehen auf einer Glatze. Gruß M.A.T.
Hallo Claudi, Hallo M.A.T., ich gebe Euch beiden ja Recht, ich bin auch der Meinung das im ADR nicht immer was geändert werden muss, vor allen Dingen im Bezug der Umverpackungen. Die derzeitige Lösung finde ich schon gut, weil sie doch recht verständlich ist.
Manchmal habe ich das Gefühl, das der Ein oder Andere mit solchen Anträgen Recht leicht aus dem ADR raus kommen möchte.
Zumal es im ADR bestimmt noch Bestimmungen gibt, die Vielleicht genauer beschrieben werden müssten, nicht das wir in Deutschland dann Hinweise in der RSEB finden, die solche Bestimmungen dann erklärt. Das könnten wir uns doch sparen.
Hallo, im ADR 2023 wird es eine Änderung im Bezug "automatischen Brandunterdrückungsanlage" bzw. "Hitzeschutz bei Reifenbrand" nach Abschnitt 9.7.9 geben, dazu hatte ich einen Beitrag unter geschrieben. Im Nachhinein habe ich festgestellt, dass er hier besser gepasst hätte.
Zwar steht im Absatz 1.6.5.24 bzw. 1.6.5.25: "....jedoch nicht den ab 1. Januar 2023 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 9.7.9.2 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.", aber ich denke mal da es jetzt auch Fahrzeuge FL betrifft, sollte man das schon mal im Hinterkopf haben.
Hallo, das BVDV hat den Referentenentwurf zur 14. Gefahrgut-Änderungsverordnung an die Verbände weitergeleitet.
Hat ein Forum Mitglied diesen Referentenentwurf vorliegen und könnte den mal hier veröffentlichen. Denn die Quelle, von der man solche Informationen zeitnah bekommt, hat zurzeit ein paar Probleme mit dem IT-System und ist leider zurzeit versiegt.
Hallo, Gerald, könnte sein, daß während der Schattenzeit bei den beiden Fachzeitschriften (hier bzw. hier) etwas kommt.
Was mich immer wieder irritiert ist, daß solche Kommunikation mit der Industrie in D immer erst passiert, wenn die Zeit und Muße, alles zu verstehen, schon nicht mehr vorhanden sind. Besser wäre, wie zB in GB, alle Interessierten vor den Diskussionen in der Schweiz einzubeziehen.
Hallo M.A.T., Deine Links sind ja nicht schlecht nur leider greift der 2. Link nicht, da hier meistens die Informationen von der Quelle wieder gegeben werden, welche zurzeit versiegt ist. Und beim zweiten Link muss man leider angemeldet sein bzw. eine Zeitschrift beziehen, meine Zeitschrift ist aber von einem anderen Verlag und so komme ich in diesem Fall nicht weiter. Da geht es mir jetzt genau so wie Claudi, nur eben anders herum!
Hallo zusammen, in der aktuellen Fassung der Änderungen für das ADR steht eine Änderung, die so in der Fassung vom März nicht enthalten war, zu 1.1.3.6.2. In Zukunft sollen von der Nichtanwendung von 1.10 bei unter 1000 Punkten alle Terrorgüter der Kl. 1 ausgenommen sein. Also wird dann für praktisch alle Kl.1-Güter außer einigen in 1.4 das komplette 1.10 auch bei unter 1000 Punkten gelten. Zwar enthält die neue 1.6.1.53 eine Übergangsfrist bis Ende 24, die Änderung dürfte jedoch für einige Unruhe sorgen. Gruß M.A.T.
in der aktuellen Fassung der Änderungen für das ADR steht eine Änderung,
Könnten Sie mal Bitte diese Fassung hier veröffentlichen, auf welche Sie sich beziehen? In den Fassungen, welche ich zurzeit auf dem Rechner habe, steht dazu nichts.
Antwort auf
die Änderung dürfte jedoch für einige Unruhe sorgen.
Das könnte sein, da die Wenigsten dieses Dokument zurzeit vielleicht haben, auch wenn es nach Ihrer Meinung eine Übergangsfrist bis Ende 2024 gibt.
Hallo, Gerald, kann ich nicht, nur im Netz lesen bei der Quelle für Abonnenten. Ich hoffe aber, daß der Entwurf über die Verbände, die ihn ja bekommen haben sollten, an alle Mitglieder verteilt werden wird. Aber ich tippe den Text mal hier rein: 1.1.3.6.2 Im ersten Spiegelstrich "ausgenommen für explosive Stoffe und Ggenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0029 ....der Klasse 1" ändern in: "ausgenommen gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential der Klasse 1 (gemaß Untrabschnitt 1.10.3.1)".
Damit sind, bis auf die wenigen UNNR in 1.4 und ohne "C" in 1.3 (bei 1.10.3.1) , praktisch alle Kl.1-Güter von der Sicherung umfaßt. So lese ich das jedenfalls. Gruß M.A.T.
Da kann man leider nichts dazu sagen, weil man den Text nicht vor sich liegen hat. Im Referententwurf habe ich dazu auch nicht gefunden. Warten wir mal ab, wenn wir alle den Text vorliegen haben.
...Im Referententwurf habe ich dazu auch nicht gefunden. Warten wir mal ab, wenn wir alle den Text vorliegen haben.
In der Fassung, die bei dem Verlag verlinkt ist, steht es aber drin. Welche haben Sie denn gehabt? Es steht ja auch nicht im Referentenentwurf, sondern in der Anlage mit den ADR-Änderungen (ebenfalls runterladbar für Abonnenten). Die Datei ist oben nicht datiert, leider. Die Metadaten geben als Erstellung den 30.8.22 an. Gruß M.A.T.
"ausgenommen gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential der Klasse 1 (gemaß Untrabschnitt 1.10.3.1)".
Auf der 111. Tagung der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) vom 9. bis 13. Mai 2022 wurden noch Änderungen im Zusammenhang mit dem ADR 2023 vorgenommen. Unter anderem die Änderung welche M.A.T. in seinem Beitrag erwähnt hat.
Ja, dass haben Sie richtig gelesen. Aber da es eine Übergangszeit, so wie Sie geschrieben haben, bis zum 31.12.2024 gibt und es der Wunsch der Mehrheit war, denke ich mal, dass die Umsetzung kein Problem sein wird.
Antwort auf
die bei dem Verlag verlinkt ist, steht es aber drin
1.1.3.6.2 Im ersten Spiegelstrich "ausgenommen für explosive Stoffe und Ggenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0029 ....der Klasse 1" ändern in: "ausgenommen gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential der Klasse 1 (gemaß Untrabschnitt 1.10.3.1)".
Damit sind, bis auf die wenigen UNNR in 1.4 und ohne "C" in 1.3 (bei 1.10.3.1) , praktisch alle Kl.1-Güter von der Sicherung umfaßt. So lese ich das jedenfalls. Gruß M.A.T.
Genau so wird es sein, das war die von Schweden vorgeschlagene Alternative 2 (Alternative 1 wurde zurückgezogen und wäre gewesen, 1.10ADR immer voll anwendbar zu machen auch < 1000 Punkten bei allen GG, na das wäre was geworden...), Übergangsvorschrift macht das dann anwendbar spätestens ab 01.01.2025.
Amend the first indent in 1.1.3.6.2 as follows (added text underlined, deleted text strikethrough): “- Chapter 1.10 except for high consequence dangerous goods of Class 1 explosives (in accordance with 1.10.3.1) of UN Nos. 0029, 0030, 0059, 0065, 0073, 0104, 0237, 0255, 0267, 0288, 0289, 0290, 0360, 0361, 0364, 0365, 0366, 0439, 0440, 0441, 0455, 0456, 0500, 0512 and 0513 and except for Class 7 excepted packages of UN Nos. 2910 and 2911 if the activity level exceeds the A₂ value;
Nicht in der 14. Änderungsverordnung wie schon gesagt wurde sondern das ADR betreffend.
Danke Admin! Da stolpert man doch gleich über das nächste Thema. Weiss jemand etwas über diese Zulassung? <<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< Zu Nummer 2 Buchstaben a,b (§ 8 Absatz 2 und 3) Der Gefahrgutbeauftragte ist nach § 8 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 GbV verpflichtet, Auf- zeichnungen über seine Überwachungstätigkeit anzufertigen und diese mindestens fünf Jahre nach deren Erstellung aufzubewahren. Auf Verlangen sind die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde in Schriftform zur Prüfung vorzulegen (Satz 2). Das Schriftformerfor- dernis für die Aufzeichnungen dient insbesondere dazu, die Form „mündlich“ auszuschlie- ßen. Elektronische Formen der Aufzeichnung und der Aufbewahrung sollen jedoch aus- drücklich zugelassen werden, daher ist eine Anpassung vorzunehmen. >>>>>>>>>
Hallo, aw_, soweit ich mitbekommen habe war der Hintergrund, daß gelegentlich Behörden Berichte in Dateiform als "nicht schriftlich" abgelehnt haben. Ist halt alles Neuland für uns Deutsche, wie eine gewesene Politikerin einmal erkannte. Gruß M.A.T.
Da ist die Begründung für die Änderung in zu Nummer 2 Buchstaben a,b (§ 8 Absatz 2 und 3) auf Seite 17: "Das Schriftformerfordernis für die Aufzeichnungen dient insbesondere dazu, die Form „mündlich“ auszuschließen. Elektronische Formen der Aufzeichnung und der Aufbewahrung sollen jedoch ausdrücklich zugelassen werden, daher ist eine Anpassung vorzunehmen.", damit klar ist, warum diese Änderung durchgeführt werden soll.
Damit sind, bis auf die wenigen UNNR in 1.4 und ohne "C" in 1.3 (bei 1.10.3.1) ,
Ich habe mal eine Datei erstellt, welche diese Änderung im ADR 2023 im Bezug des Absatzes 1.1.3.6.2 wieder gibt. Vor allen habe ich die UN-Nummer mit Beschreibung für die Unterklasse 1.4 bzw. 1.3C zusamengefasst.
Interessant ist, das eine Firma 23.05.2017 eine Umklassifizierung bei Treibladungspulver von UN 0161 (1.3C) auf UN 0509 (1.4C) beantragt hatte, was durch die BAM auch erfolgte. Klar ging es hier in erster Linie um die Spalte 15 im Bezug der Beförderungskategorie von "1" auf "2", was ja bei der Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 schon eine Rolle spielt.
Die Pulverhändler werden jetzt natürlich nicht traurig sein, da es Treibladungspulver nach der Änderung im ADR 2023 UN 0509 nich betrifft, aber UN 0161 hätte es betroffen. Klar ist mir schon, dass es noch eine Übergangszeit bis zum 31.12.2024 gibt.
@ Admin
Besten Dank für die Einstellung des Referentenentwurfes, ich hatte zwar nach dem Hinweis von M.A.T. beim BMDV einen Antrag gestellt auf Übersendung und der Veröffentlichung im Forum, leider bis heute noch keine Antwort erhalten
Da ist die Begründung für die Änderung in zu Nummer 2 Buchstaben a,b (§ 8 Absatz 2 und 3) auf Seite 17: "Das Schriftformerfordernis für die Aufzeichnungen dient insbesondere dazu, die Form „mündlich“ auszuschließen. Elektronische Formen der Aufzeichnung und der Aufbewahrung sollen jedoch ausdrücklich zugelassen werden, daher ist eine Anpassung vorzunehmen.", damit klar ist, warum diese Änderung durchgeführt werden soll.
Moin Gerald, danke für die Info.. Dass das so da steht habe sogar ich bemerkt ;-) Ich meinte eher wie ihr damit umgeht. aber das steckt ja wohl erstmal in den Kinderschuhen. gruss..aw
Na, dass war mir schon klar, war nicht als "Schulmeister" geplant von mir.
Ich lese es so, und so werde ich es auch schulen, dass zum Beispiel die Dokumente welche nach der GbV §8 Absatz 2 und 3 durch den Gb angefertigt werden, entweder eingescennt werden bzw. sie werden z.b. auf dem Tablett ausgefüllt und gespeichert.
Hallo, aw_, für den Umgang sehe ich keine Änderung; daß jemand seine Berichte per Hand schreibt oder abtippt kann ich mir nicht so recht vorstellen. Also liegen die ohnehin als Datei vor, und die Behörde muß es jetzt so akzeptieren. Gruß M.A.T.
Hallo, die Schweiz hat die Änderung ADR 2023 Stand 01.07.2023 veröffentlicht, hier der entsprechende Links, wo Ihr dann die einzelnen Dokumente laden könnt.
Hallo, im ADR 2023 steht im Unterabschnitt 4.1.6.8 b): "die Verschlussventile sind durch Schutzkappen oder Schutzkörbe geschützt. .....". Das würde unter anderem UN 1978 Propan betreffen.
Nur leider habe ich keine Begriffsbestimmung zu Schutzkörbe in den Begriffsbestimmungen bzw. in der Verpackungsanweisung P200 gefunden, oder habe ich da was überlesen?
Grüß Gott allesamt Korb dürfte ein Geflecht aus Metall oder Kunststoff sein, das glockenförmig das Ventil umschließt. Hinreichend hart, um wie eine Kappe gegen Stöße zu schützen. Mehr macht ja die Kappe auch nicht. Meines Wissen sind beide Begriffe nicht im ADR etc. definiert, und ich glaube auch nicht, daß es eine Definition bräuchte, weil sie allgemein üblich sind. Vielleicht steht in der EN 962:1996 mehr; die Normen haben auch schon mal detailliertere Definitionen als man erwarten würde. Gruß M.A.T.
Nur leider habe ich keine Begriffsbestimmung zu Schutzkörbe in den Begriffsbestimmungen bzw. in der Verpackungsanweisung P200 gefunden, oder habe ich da was überlesen?
Moin Gerald, Genaueres ergeht aus den Normen die hier anzuwenden sind. Siehe z.B. ADR 6.2.2.3. Anbei auch ein Bild mit einem solchen Korb, der wie M.A.T. treffend ausführt, das Schutzziel erreicht. Die Norm 962 gibt es nicht mehr. Vorrangig ist das aktuell ISO 11117. gruss..aw
Hallo aw, besten Dank für die Info, wie der Schutzkorb aussieht hatte ich mir schon gedacht, nur fehlte mir die Quelle. Und in der Ausbildung könnte eben die Frage aufkommen, wo steht das und da möchte ich vorbereitet sein.
Das es in den Normen steht, hätte ich jetzt nicht gedacht. Aber ich bin zwar gerade dabei mein ADR 2023 für mich vorzubereiten, bin aber erst beim Teil 5. Im Teil 6, ist die Norm aber Grau hinterlegt, also ein Änderung.
Hallo, ich habe mal eine Frage zum elektrischen Antiebssysten.
Für AT-Fahrzeuge trifft ja der Unterabschnitt 9.2.1.1 zu, wo in der Tabelle die Zeile mit den Hinweis zu Unterabschnitt 9.2.4.6 aufgenommen wurde.
In Unterabschnitt 9.2.4.4 Motor, steht ein Hinweis zu Hybridfahrzeugen und zur Nutzung von CNG, LNG und LPG, aber auch, dass bei ExII- und ExIII-Fahrzeugen nur flüssiger Kraftstoff über 55°C (also Diesel) und kein Gas verwendert werden darf.
In Unterabschnitt 9.2.4.6 steht dann, dass bei Fahrzeugen Ex und FL kein elektrisches Antiebssystem zugelassen ist.
Wie sieht das nun bei Stückgutfahrzeugen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern aus? Ich habe dazu leider nichts gefunden, oder habe es vielleicht überlesen, obwohl ich das ARD 2023 schon mehrmals durchgegangen bin.
Hallo, Gerald, ich könnte mir vorstellen, daß hier die mengenabhängige Gefährdungsabschätzung die entscheidende Rolle spielt. Tkfz -> viel GG -> großer potentieller Schaden. Andere -> weniger GG -> kleinerer Schaden -> keine zusätzliche Anforderung. 2023 ändert ja auch nicht die Spiegelstriche in 9.2.1.1. Wenn keine Vorgaben gemacht sind, ist ein hybrides oder el. Antriebssystem für Stückgutfahrzeuge wohl nach ADR unreglementiert zulässig. Was meinen Sie? Gruß M.A.T.
Bei Fahrzeugen, die keinen besonderen Typ entsprechen müssen (also kein AT, FL, EX etc sein müssen), weil die Beförderungsart das nicht verlangt (also bei Stückgut außer ggf. Klasse 1) ist außer den in 9.2.1 ADR enthaltenen Anforderungen "Für andere Fahrzeuge als die Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, und AT:" (Geschwindigkeitsbegrenzer, Brensausrüstung) keine weiteren besonderen Anforderungen erfüllt werden.
D.h. auch die Antriebsart/ Art des Kraftstoffes ist nicht beschränkt.
D.h. auch die Antriebsart/ Art des Kraftstoffes ist nicht beschränkt.
Das würde ja bedeuten, das ein Fahrzeug im Bezug der Beförderung von gefährlichen Gütern auch mit Benzin als Antriebsstoffnehmen genutzt werden könnte!
Übrigens hatte wir hier mal das Problem, Fahrzeug mit Brennstoffzelle bei der Beförderung von gefährlichen Gütern!
Im ADR 2017 wurde in 1.1.3.2 a) eine Änderung vorgenommen, damit die Gase LNG; CNG; und LPG als Antieb zugelassen sind und aber die Menge Begrenzt wurde. Auch wurde ein neuer Begriff "Brennstoffbehälter oder -falschen" augenommen. In Unterabschnitt 1.1.3.3 stand schon immer die Begrenzung im Bezug der Menge, sonst könnte ja ein großer Behälter mit z.b 2000 Liter und mehr genommen werden, deshalb war die Größe begrenzt. Da hätte ja diese Änderung gar nicht stattfinden brauchen.
Bei der Nutzung des elektrisches Antiebssystem würde ja die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.7 a) zutreffen, wo steht: "die in Fahrzeugen eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen;"
Ich kann mich erinnern, dass im ADR mal stand, das nur Diesel für den Antrieb zugelassen, kann aber sein, das es noch zu Zeiten von den Rn-NUmmern war.
Das würde ja bedeuten, das ein Fahrzeug im Bezug der Beförderung von gefährlichen Gütern auch mit Benzin als Antriebsstoffnehmen genutzt werden könnte!
Natürlich kann ich Benzin als Antriebskraftstoff bei Gefahrgut verwenden oder auch Wasserstoff - nur halt nicht bei allen besonderen Fahrzeugtypen, AT, FL, EX, MEMU haben da Einschränkungen - siehe 9.2.4.4 ADR
Auch E-Antrieb geht (1.1.3.7 ADR) für Stückgut, bei den besonderen Fahrzeugtypen ausschließlich für AT ab 2023.
Welche Menge Kraftstoff (Gas oder Flüssigkeit) im Antriebstank drin sein darf, das finden wir in 1.1.3.2 (Gase) und 1.1.3.3 (Flüssigkeiten). Aber das verbietet mir weder Benzin, noch Wasserstoff oder E-Motor.
Der Vorschriftengeber will ja generell die besonderen Fahrzeugtypen, die im Kontext höheren Gefahrenniveaus erforderlich sind (Tanks, größere Mengen Klasse 1) deutlich weiter technisch definieren als im "normalen" Stückgutbereich: dazu ist der ganze Teil 9 da. Höheres Gefahrenniveau, mehr technische Anforderungen für mehr Sicherheit.
Im Stückgutbereich erscheint wohl aufgrund des Unfallgeschehens die "normale" technische Ausstattung und generelle Straßenverkehrstauglichkeit (HU, SP etc. bzw. ähnliches in anderen Ländern) ausreichende Sicherheit zu bieten. Würde hier mehr wegen technischer Probleme, die das ADR regeln könnte, passieren, würde es wohl auf kurz oder lang geregelt werden.
Hallo Claudi, hast Du alles sehr gut hergeleitet, irgendwie hatte ich noch im Kopf, das es Diesel sein sollte, muss aber noch aus Zeiten der Rn-Nummern stammen. Ja man sollte im Alter nicht mehr alles aus den Kopf machen, sondern nachlesen. Im Bezug der besonderen Fahrzeugtypen, des Unterabschnitts 1.1.3.2 (Gase) und des Unterabschnitts 1.1.3.3, dass war mir schon alles klar.
Hallo, Gerald, vielleicht weil in Rn. 220 534 Diesel im Zusammenhang mit der Auspuffanlage explizit erwähnt wurde und nach Rn. 11 204 für Typ II der Flp. des Kraftstoffs ab 55 °C betragen mußte, was Benzin praktisch ausschloß? Gruß M.A.T.
Die Schweizer sind mal wieder die ersten - natürlich ist das das gleiche ADR wie bei uns (die Schweizer haben ja noch u.a. ihr SDR mit Abweichungen), d.h. auch für Deutschland nutzbar.
edit: hatte nicht mitbekommen, dass @Gerald das schon gepostet hat - naja, so kriegen vielleicht noch mehr Leute mit, dass es verfügbar ist.
Hallo, im Abschnitt 1.1.5 steht "Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Wiederspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADR besteht, haben die Vorschriften des ADR Vorrang." wurde eine Bemerkung neu im ADR 2023 aufgenommen, die lautet: "Eine Norm enthält Einzelheiten darüber, wie die Vorschriften des ADR zu erfüllen sind, und kann zusätzlich zu den im ADR festgelegten Vorschriften weitere Anforderungen enthalten."
Hallo, Gerald, so: Wenn eine konkrete Aussage der Norm einer konkreten Aussage des ADR widerspricht gilt die ADR-Aussage. Wenn eine konkrete Aussage der Norm keine Entsprechung im ADR hat, gilt die Aussage der Norm. Wenn abstrakte Aussagen der Norm dem ADR widersprechen oder darüber hinausgehen, würde ich dazu neigen, sie zu ignorieren. Grund: das ADR behauptet für sich Priorität, und jede abstrakte Forderung einer Norm würde Gefahr laufen, einer wo auch immer im ADR formulierten Aussage zu widersprechen. Diese 23er Bem. ist für mich gerade der Versuch, eine Kollision zwischen ADR und Norm dadurch zu vermeiden, daß der Norm nur ausfüllender Charakter im Detail zugestanden wird. Gruß M.A.T.
Hallo M.A.T. ich habe mal an einer Veranstaltung, ist schon etwas länger her, teilgenommen, wo der Referent in seinem Vortrag äußerte das in Deutschland bei der Ladungssicher die VDI 2700 und deren Blätter gültig. Dann kam ja im ADR 2013 die neue Reglung im Bezug des Abschnitts 1.1.5.
Nun kommt die neue Bemerkung, und somit war ich mir ein wenig unsicher. Klar gibt es noch die Entscheidung vom Bund-Länder-Fachausschuß Straßenverkehrsordnung/ Ordnungswidrigkeiten (BLFA-StVO/OWi) in der Sitzung vom 11./12.5.2016.
Nun warten wir mal die RSEB ab, vielleicht sagt sie was dazu. Fürs Erste besten Dank.
Hallo, Gerald, die Diskussion um die Lasi ist mir nicht unbekannt. Eine ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung dazu habe ich nie gesehen. Was der BLFA so beschließt, ist m.E. nicht rechtsrelevant, solange es nicht amtlich veröffentlicht wird. Selbst wenn etwas daraus in der RSEB steht ist es höchstens, was die RSEB selbst ist: eine Empfehlung für die nachgeordneten Verwaltungsbehörden. Sie bindet die Rechtsprechung nicht, soweit mir bekannt ist. Außerdem denke ich, daß die Kollision nur dann bestehen kann, wenn im ADR auf eine konkrete Norm verwiesen wird (1. Satz in 1.1.5). Für die Lasi steht der entsprechende Verweis (auf EU-, nicht auf DE-Norm) im letzten Satz von 7.5.7.1. Aus den Diskussionen zu diesem Thema in den letzten Jahren ist mir diese Meinung der meisten Teilnehmer hängengeblieben: daß für eine GG-Beförderung die Vorgaben des ADR, für eine nicht-GG-Beförderung die Vorgaben des nationalen Rechts (und damit auch VDI...) anzuwenden sind. Für Mischladungen wäre, da die Lasi sich auf das ganze Fahrzeug bezieht, die höherwertige Vorschrift anzuwenden. Gruß M.A.T..
Was der BLFA so beschließt, ist m.E. nicht rechtsrelevant, solange es nicht amtlich veröffentlicht wird.
Das ist ja genau das Problem. Ich hatte mich zwar mal mit einer Anfrage an das Ministerium gewandt, aber dort wurde mir gesagt, an einer Veröffentlichung besteht kein Interesse. Tolle Aussage!!
Im Unterschied veröffentlicht der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) seine Informationen.
Nachtrag:
Antwort auf
Aus den Diskussionen zu diesem Thema in den letzten Jahren ist mir diese Meinung der meisten Teilnehmer hängengeblieben: daß für eine GG-Beförderung die Vorgaben des ADR, für eine nicht-GG-Beförderung die Vorgaben des nationalen Rechts (und damit auch VDI...) anzuwenden sind. Für Mischladungen wäre, da die Lasi sich auf das ganze Fahrzeug bezieht, die höherwertige Vorschrift anzuwenden.
So kenne ich es auch und habe es bei meinen Lehrgängen auch so geschult.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 29.11.202221:09. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Hallo, Gerald, leider sehe ich in D auf der Seite mancher Behörde nicht eine Einstellung, für und in Zusammenarbeit mit der deutschen Industrie und Bevölkerung zum Wohle aller zu arbeiten, Der durchaus konstruktive und öffentliche Dialog, wie er mir aus den USA und aus GB bekannt ist, den vermisse ich hier sehr. Einzelne Behörden sehen das anders und arbeiten im Gesamtinteresse. Wenn an den Veröffentlichungen kein Interesse besteht (Ihre und anderer Industriemitglieder Anfragen belegen ja das Gegenteil) muß die logische Frage sein: für wen erörtert er dann, wenn nicht für die Öffentlichkeit? Was ist denn daran vertraulich? Wohl kaum "Fragen der nationalen Sicherheit". Aber die Hoffnung, daß sich das einmal ändert, hat wohl dieselbe Wahrscheinlichkeit wie eine GGVLuft. Gruß M.A.T.
In Tabelle 4.3.3.2.5 ADR/RID ist ein Fehler bei UN1012 - die Reihenfolge der Benennungen wurde geändert, aber die Werte der letzten Spalte nicht. Das würde bei "Buten, Gemisch" zu zu hohen Füllmengen führen (ggf. sicherheitsrelevant), bei den anderen Buten-Varianten hat das wirtschaftl. Nachteile, da man weniger befüllen kann.
Bis 30.06.2023 könnte man noch nach altem ADR/RID arbeiten (RID Hinweis im Bef.papier bedenken!). Ich habe das BMVS informiert. Nach dem 30.06. würde ich Firmen weiterhin raten, sich im Hinblick auf den Fehler und die korrekten Werte in anderssprachigen Versionen weiterhin auf die Füllmengen aus 2021 zu beziehen.
Das Problem besteht in den deutschen Versionen des ADR und RID.
In P200 gibt es eine ähnl. Tabelle, dort besteht das Problem nicht. In der englischen und französischen Ausgabe des RID besteht das Probem nicht. In den entsprechenden ADR-Versionen habe ich noch nicht nachgesehen, gehe aber zu 99,9% davon aus, dass das Problem dort auch nicht besteht.
In meiner ADR-Ausgabe ist übrigens kein Problem betr. UN 1012; die Änderungsanweisung des BGBl. scheint sinngemäß richtig umgesetzt.
Gruß M.A.T.
In der Änderungsanweisung stimmt die Reihenfolge. Ich habe mir die pdf-Versionen des ADR von den Schweizern und des RID von oder OTIF angeschaut: https://otif.org/de/?page_id=1105 Dort bestehen in 4.3.3.2.5 diese Fehler, weil (warum auch immer) "Butene, Gemisch" an erste Stelle gewandert ist.
Gedruckte Bücher habe ich nicht vorliegen im Moment.
Gedruckte Bücher habe ich nicht vorliegen im Moment.
Also in meiner gedruckten Ausgabe steht es richtig, obwohl BUTEN (Butene Gemisch) bei ADR 2021 an erster Stelle steht und jetzt im ADR 2023 an vierter Stelle steht, könnte aber an der alphabetischen Reihenfolge liegen.
Den Fehler, wie Du Ihn beschrieben hast, den muss man arber ersteinmal finden. Hut ab!!!
Wenn man dieses Produkt abfüllt (befüllt), ist das ja ein wichtiger Wert, damit man nicht überfüllt und wenn sich an scheinbar was ändert, fällt das auf und man wundert sich. Entdeckt wurde das durch eine sehr aufmerksame bP in einem solchen Befüllbereich bzw. wunderte der sich, dass sich der Wert für "sein" Buten geändert hatte und frage mich dann.
Hallo, bei der Klassifizierung zu UN 3528 bis UN 3530 (Verbrennungsmotor oder -maschine) dürfen diese nicht als Gefahrgut gekennzeichnet sein, wenn sich noch Brennstoff in kleiner Menge in diesen befinden. Das ist natürlich in der Praxis inm Bezug der Menge nicht so einfach festzustellen, vor allen wenn diese aus den verschiedensten Gründen zurückgeliefert, verkauft o.ä. werden. Das wäre so nach ADR 2021!
Aber nach ADR 2023 gibt es bei der Sondervorschrift 363 unter unter Buchstabe "j" eine neue Bemerkung, in welcher steht: "Motoren oder Maschinen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, die jedoch eine Menge an flüssigem Brennstoff von höchstens 60 Liter enthalten, dürfen nach den oben genannten Vorschriften bezettelt und mit Großzetteln (Placards) versehen sein." Und damit ist die Anwendung in der Praxis doch etwas leichter!
Ja, so eine kleinen Änderungen ist mir aufgefallen, als ich meine Ausbildungsunterlagen dem neuen Recht angepasst habe.
In meiner ADR-Ausgabe ist übrigens kein Problem betr. UN 1012; die Änderungsanweisung des BGBl. scheint sinngemäß richtig umgesetzt.
Gruß M.A.T.
In der Änderungsanweisung stimmt die Reihenfolge. Ich habe mir die pdf-Versionen des ADR von den Schweizern und des RID von oder OTIF angeschaut: https://otif.org/de/?page_id=1105 Dort bestehen in 4.3.3.2.5 diese Fehler, weil (warum auch immer) "Butene, Gemisch" an erste Stelle gewandert ist.
Gedruckte Bücher habe ich nicht vorliegen im Moment.
Im gedruckten ADR 2023 ist zum Glück dieses Problem nicht vorhanden... Habe Rückmeldung vom Referat GG beim BMVS erhalten:
Antwort auf
Dieser Fehler besteht nur in den deutschen Ausgaben des RID und des ADR. Die englischen und französischen Fassungen sind nicht betroffen.
Die OTIF wird für das RID ein zweites Fehlerverzeichnis zu den Notifizierungstexten für die Revision 2023 noch vor Ende des Jahres herausgeben, mit dem u.a. auch dieser Fehler korrigiert wird. Die OTIF-Online-Ausgabe des deutschen RID 2023 wird angepasst. Das Fehlerverzeichnis 2 der OTIF werde ich in Anschluss auch im BGBl. II bekanntmachen (die Bekanntmachung des Fehlerverzeichnisses 1 erfolgt in Kürze).
habe leider woanders nichts gefunden und hoffe, dass ich hier im richtigen Unterforum bin.
Ich beziehe mich auf die für 2023 geänderte Passage
5.4.2 Container --/Fahrzeugpackzertifikat Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Containern eine Seebeförderung folgt, ist von den für das Packen des Containers Verantwortlichen dem Seebeförderer ein Container --/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG Codes8)9) zur Verfügung zu stellen .
Das bedeutet doch konkret, Containerpackzertifikat direkt zum Seehafen, sofern der Kunde nicht "Kumpel" ist und dem LKW-Fahrer aus Nettigkeit/Unkenntniss/Sicherheitsbewusstsein auch eines gibt, ansonsten ist das für den Vorlauf inkl. Binnenschiffstransport absolut nicht mehr notwendig, oder?
Darüber hinaus würde mich intressieren was passiert, wenn keine Seebeförderung erfolgt? Also wenn der Kunde nur von Rotterdam runter nach Stuttgart schippern lässt? Könnte ja sein, müsste dann niemand für das ordnungsgemäße Stauen des Containers unterschreiben? Konsequenterweise nicht, oder?
Warum steht im ADR überhaupt, was nach IMDG-Code dem Seebeförderer zur Verfügung zu stellen ist? (Kein Wunder, dass das Buch so dick ist. :-)) Hätte man nicht einfach Übergangsweise schreiben können "Ein Containerpackzertifikat ist gem. ADR 2023 nicht mehr notwendig?
Fragen über Fragen, habt einen angenehmen Arbeitstag!
Wir haben schon vor längerer Zeit unseren Kunden empfohlen, vom Spediteur im Vorfeld ein schriftliches Statement zum Ankreuzen abzufordern.
a) Versender belädt als Verantwortlicher für das Packen oder Beladen einer CTU die Einheit, die auch in den Seeverkehr geht --> Placards ran, Packzertifikat ausstellen b) Es wird nur ein Nahverkehrsfahrzeug beladen, Sendung wird nochmal umgeladen, See-Einheit wird nicht beladen --> keine Placards ran, Packzertifikat bleibt frei
Daran ändert auch der neue Passus des ADR nichts. Wenn der Sattelauflieger nach Schweden im Hafen Rostock steht und kein Packzertifikat ausgefüllt ist, ist der Versender (als Verantwortlicher für das Packen oder Beladen einer CTU) mit einer Owi dran.
Mit dem Statement erschlägst du meiner Meinung nach eigentlich alle drei Fragen.
Wir haben schon vor längerer Zeit unseren Kunden empfohlen, vom Spediteur im Vorfeld ein schriftliches Statement zum Ankreuzen abzufordern.
a) Versender belädt als Verantwortlicher für das Packen oder Beladen einer CTU die Einheit, die auch in den Seeverkehr geht --> Placards ran, Packzertifikat ausstellen b) Es wird nur ein Nahverkehrsfahrzeug beladen, Sendung wird nochmal umgeladen, See-Einheit wird nicht beladen --> keine Placards ran, Packzertifikat bleibt frei
Daran ändert auch der neue Passus des ADR nichts....
Hmm, meiner Meinung nach doch. In deinem Beispiel "a" gibt es einen Seetransport = Packzertifikat notwendig, aber erst ab Seehafen, d.h., er kann das da auch hinfaxen oder elektronisch anmelden und muss das nicht dem Fahrer geben. Bei deinem Beispiel "b" gibt es keinen Seetransport, somit ist kein Packzertifikat notwendig.
Darüber hinaus habe ich nicht ganz verstanden, warum dein Kunde was vom Spediteur zum ankreuzen abfordern soll. Müsste es nicht umgekehrt sein, davon abgesenen, dass der Kunde natürlich König ist?
Nach meinem Verständnis ist es nur kein ADR-rechtliches Begleitpapier mehr; das berührt aber nicht Verpflichtungen aus anderen Vorschriften wie CTU-Code oder IMDG-Code. Gruß M.A.T.
Darüber hinaus würde mich intressieren was passiert, wenn keine Seebeförderung erfolgt?
So wie bei allen Landtransporten: Ladung muss gesichert sein, aber darüber ist keine schriftliche Bestätigung notwendig (gesetzlich).
Was der Fahrer, der einen Seecontainer abholt dann natürlich nicht überprüfen kann. Aber wenn es so ist, dass ist es so...
Das Problem besteht immer bei der Übernahme vorgeladener Einheiten (auch Auflieger, Wechselbrücken) - am besten noch verplombt. Ich hoffe mal, dass die Gesetzeshüter hier auch mit Augenmaß rangehen, wenn sie die Plombe öffnen und dann Ladungssicherungsmängel entdecken - dem Fahrer war es nur theoretisch, aber nicht praktisch möglich, das vorab zu prüfen...
Wir haben schon vor längerer Zeit unseren Kunden empfohlen, vom Spediteur im Vorfeld ein schriftliches Statement zum Ankreuzen abzufordern.
a) Versender belädt als Verantwortlicher für das Packen oder Beladen einer CTU die Einheit, die auch in den Seeverkehr geht --> Placards ran, Packzertifikat ausstellen b) Es wird nur ein Nahverkehrsfahrzeug beladen, Sendung wird nochmal umgeladen, See-Einheit wird nicht beladen --> keine Placards ran, Packzertifikat bleibt frei
Daran ändert auch der neue Passus des ADR nichts....
Hmm, meiner Meinung nach doch. In deinem Beispiel "a" gibt es einen Seetransport = Packzertifikat notwendig, aber erst ab Seehafen, d.h., er kann das da auch hinfaxen oder elektronisch anmelden und muss das nicht dem Fahrer geben. Bei deinem Beispiel "b" gibt es keinen Seetransport, somit ist kein Packzertifikat notwendig.
Darüber hinaus habe ich nicht ganz verstanden, warum dein Kunde was vom Spediteur zum ankreuzen abfordern soll. Müsste es nicht umgekehrt sein, davon abgesenen, dass der Kunde natürlich König ist?
Das Packzertifikat ist kein ADR-Dokument mehr. Das ist richtig. Aber ich gehe davon aus, dass das auch weiterhin gleich an der Verladestelle mitgegeben wird, um später das Dokument im Geltungsbereich des IMDG-Codes zu haben. Zum Thema Unterschriften und elektronische Signatur haben wir uns ja hier bereits ausgetauscht.
Zur Spediteursaubfrage an sich: Bei LKW (einzel oder Gliederzug) und Sattelzügen teilt der Spediteur dem Kunden häufig nicht oder nur mündlich mit, ob die Einheit an der Beladestelle dann auch wirklich in den Seeverkehr geht oder ob lediglich ein Zubringerfahrzeug beladen und die Seefrachtsendung später umgeladen wird. Dies hatte folgendes Szenario zur Folge: Der Spediteur organisierte für die Beförderung nach Nordeuropa ein Fahrzeug, welches ein schwedisches Kennzeichen trug und in der Nähe von München von einem Unternehmen X beladen wurde. Der Spediteur hatte zuvor mitgeteilt, dass die Sendung nochmals umgeladen wird. Somit wurden keine Placards angebracht und auch kein Packzertifikat ausgefüllt. Das Unternehmen war durch das schwedische Kennzeichen aufgeschreckt und telefonierte während der Beladung nochmals mit dem Spediteur. Ergebnis: Nein, das ist ein Zubringerfahrzeug, was nicht auf die Fähre fährt. Folglich fuhr man ohne Placards und ohne Packzertifikat uns sicherte auch nur nach EN12195/VDI 2700. Drei Monate später flatterte dem Unternehmen ein Anhörungsbogen aus Rostock ins Haus. "Bei der Kontrolle im Seehafen Rostock wurden folgende Verstöße nach IMDG-Code festgestellt: - kein Packzertifikat ausgestellt (Fahrzeug wurde bei Ihnen beladen) - keine Placards angebracht. Zum Glück wurde die LaSi nicht beanstandet. Der CTU Code kennt für die Ostsee auch teilweise höhere Kräfte, die abzusichern sind.
Das war nur ein Beispiel von mehreren die wir zu diesem Thema hatten. Seitdem lassen sich meine Kunden immer schriftlich bestätigen, ob die Einheit auf die Fähre geht oder ob nur ein Zubringerfahrzeug beladen wird. Nach meiner Einschätzung ist es für die spätere Seereise völlig unerheblich, ob nun das Packzertifikat bereits im Straßenvorlauf da sein muss oder nicht. Ja, es ist im Straßenvorlauf (oder Nachlauf) nicht mehr erforderlich. Aber an der Praxis wird das wenig ändern bis wir digital sind.
...Das Packzertifikat ist kein ADR-Dokument mehr. Das ist richtig. Aber ich gehe davon aus, dass das auch weiterhin gleich an der Verladestelle mitgegeben wird, ...
Nein, eben nicht, deshalb frage ich hier ja. Ein Kunde fragte uns, wie wir das sehen, weil er das so versteht, dass er das (aus welchen Gründen auch immer) jetzt nicht mehr mitgeben muss.
Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
... Nach meiner Einschätzung ist es für die spätere Seereise völlig unerheblich, ob nun das Packzertifikat bereits im Straßenvorlauf da sein muss oder nicht. Ja, es ist im Straßenvorlauf (oder Nachlauf) nicht mehr erforderlich. Aber an der Praxis wird das wenig ändern bis wir digital sind. ...
Ganz genau, nach meiner Auffassung ist es bis zum Seeschiff im Überseehafen nicht mehr erforderlich. Aber die Antwort so klar zu bekommen ist eine Herausforderung. Irgendwie wird dieser spezielle Kunde das dahin kriegen. Wie, das ist mir egal, ob elektronisch oder per Postkutsche, wenn nicht da, dann nach mir die Sintflut, weil ich nur für den Vorlauf verantwortlich bin.
Die anderen Sachen, die du geschrieben hast sind höchst interessant, vielen Dank dafür, aber mich betreffend eine komplett andere Baustelle. Mit Teilladungen und umladen habe ich nichts am Hut. Aber deine Ausführungen sind natürlich absolut nachvollziehbar.
...Das Packzertifikat ist kein ADR-Dokument mehr. Das ist richtig. Aber ich gehe davon aus, dass das auch weiterhin gleich an der Verladestelle mitgegeben wird, ...
Nein, eben nicht, deshalb frage ich hier ja. Ein Kunde fragte uns, wie wir das sehen, weil er das so versteht, dass er das (aus welchen Gründen auch immer) jetzt nicht mehr mitgeben muss.
Ist er denn neben GGVSEB auch Beteiligter nach GGVSee/IMDG-Code? Wie will er es denn sonst hinschicken? Original unterschriebenes Dokument, welches DANACH eingescannt und per E-Mail verschickt oder gefaxt wird, sollte gehen. PDF mit qualifizierter elektronischer Signatur geht auch. Unterschrift als Abziehbildchen ins Packzertifikat eingefügt oder Name anstelle der Unterschrift in gGoßbuchstaben geht nach meiner Affassung nicht.
...Das Packzertifikat ist kein ADR-Dokument mehr. Das ist richtig. Aber ich gehe davon aus, dass das auch weiterhin gleich an der Verladestelle mitgegeben wird, ...
Nein, eben nicht, deshalb frage ich hier ja. Ein Kunde fragte uns, wie wir das sehen, weil er das so versteht, dass er das (aus welchen Gründen auch immer) jetzt nicht mehr mitgeben muss.
Ist er denn neben GGVSEB auch Beteiligter nach GGVSee/IMDG-Code? Wie will er es denn sonst hinschicken? Original unterschriebenes Dokument, welches DANACH eingescannt und per E-Mail verschickt oder gefaxt wird, sollte gehen. PDF mit qualifizierter elektronischer Signatur geht auch. Unterschrift als Abziehbildchen ins Packzertifikat eingefügt oder Name anstelle der Unterschrift in gGoßbuchstaben geht nach meiner Affassung nicht.
Das ist seine Sache, wenn er uns "nur" für den Vorlauf misbraucht. Er wird schon wissen, was er tut...
Grüß Gott miteinander, die EU hat am 20.9 die Aktualisierung dieser drei Vorschriften auf den Stand 2023 beschlossen und dies im Amtsblatt vom 9.12.22 verkündet. Soweit also Mitgliedstaaten das 2023er Recht aufgrund der Binnenlandrichtlinie umsetzen, kann es ab dem 30.12 dort angewandt werden. Gruß M.A.T.
Hallo, eine Petitesse am Rande: der Entwurf spricht von "Bußgeldbewährung". Kommt da ein neues Werkzeug aus dem Sanktionsbaukasten der Überwachungsorgane auf uns zu? Nur mal so gefragt Gruß M.A.T.
Hallo, eine Petitesse am Rande: der Entwurf spricht von "Bußgeldbewährung". Kommt da ein neues Werkzeug aus dem Sanktionsbaukasten der Überwachungsorgane auf uns zu? Nur mal so gefragt Gruß M.A.T.
Mit ä geschrieben? Es gibt nur Bußgeldbewehrung mit e.
Vielleicht gibt es eine Bewährungschance, bevor das Bußgeld droht?
Aus dem Stehgreif würde ich sagen, dass Versagen bei der Rechtschreibung heute oft Standart ist. Und, ja, ich weiß, welche zwei Fehler ich in meinen letzten Satz eingebaut habe … ;-)
Hallo, ein Leitfaden für Gefahrguttransporte nach ADR 2023 hat der Fachverband des Energiehandels/Österreich veröffentlicht. Auf 9 Seiten eine interessante Zusammenfassung.