Ich weiß nicht wie es bei Euch ist, in Österreich gibt es Ausnahmegenehmigungsbescheide, dass Verpackungen (somit auch Fässer) nicht UN baumustergeprüft sein müssen.Auch für Druckgaspackungen haben wir die Ausnahme, dass lose Schüttung erlaubt ist (und das kann ein offenes nicht un baumustergeprüftes Fass sein). Frag doch einmal Deinen Entsorger, ob da nicht auch so ein oder ähnlicher Bescheid existiert.
Mit dem Absender ist das auch wieder so eine Sache. Gem. Begriffsbestimmungen im ADR ist ein Absender wie folgt definiert: "das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung aufgrund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag"
Wenn ich zwischen den Zeilen lese und dem Entsorger einen "Entsorgungsauftrag" und keinen "Beförderungsauftrag" gebe, bin ich gem. Definition ADR nicht der Absender.Nicht entpflichtet bin ich aber von den Pflichten des Verladers und des Verpackers"
Also sicher ist sicher und UN baumustergeprüfte Verpackungen verlangen, diese aber auch auf die richtige Zulassung bzw. Ablaufdatum bei Kunststoffverpackungen kontrollieren.
Klar ist aber, wenn der Entsorger die UN baumustergeprüften Fässer zur Verfügung stellt, sind diese kaum kostenlos zu haben.
Wenn es eine Kennzeichnung UN 3175 gibt, ist es definitiv Gefahrgut, da gibt es nichts daran zu rütteln.
Gruß
Alfred