Hallo,
ein Versandhändler aus Bayern meint ein Blei Akku wäre kein Gefahrgut
Da hat er wohl bei der Unterweisung nach Kapitel 1.3 nicht aufgepasst, wenn überhaupt eine stattgefunden hat. Denn der Versandhändler hat schon Pflichten nach ADR Kapitel 1.4 bzw. der GGVSEB die entsprechenden Paragrafen.
Deinem Vorschlag auf UN 2800; UN 2794 oder UN 2795 stimme ich zu, es kommt jetzt drauf an, welche Flüssigkeit sich im Akku befindet, und dafür ist der Hersteller verantwortlich!