Angebrochene Gefahrgüter zurück senden
#30058
02.12.2020 21:16
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Angelina
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Hallo liebe Kollegen, in letzter Zeit häufen sich die Anfragen über Rücksendungen an uns von nicht ganz verbrauchten Gefahrstoffen  Die haben gefragt ob es dafür einen Vordruck gibt  Ich habe immer erklärt das wir dafür keine Papiere schreiben dürfen und das bzw. die Kollegen von der Fa. die die Stoffe zurück schicken möchten , gewisse ADR Unterweisungen benötigen . Wie läuft das nach ADR...darf man überhaupt angebrochene Behältnisse zurück senden oder nur zur Entsorgung !?  Wäre supi, wenn mir da jemand was zu sagen könnte.  Gruß Angelina
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Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden
[Re: Angelina]
#30059
03.12.2020 00:24
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M.A.T.
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Hallo, im Moment fällt mir nur ein, die GGAV 18 zu prüfen und stoffspezifisch einzelne SV sowie ggf. die kleinen Erleichterungen betreffend Prüffristen für größere Umschließungen. Ansonsten muß alles eingehalten werden. Aber schauen Sie auch mal 5.4 1.1.6.2.3 an. Gruß M.A.T.
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Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden
[Re: Angelina]
#30064
03.12.2020 11:31
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutgemeinde, Hallo Angelina,
abgesehen vom Gefahrguttransportrecht würde ich erst einmal abklären, ob es sich bei den Rücksendungen um Abfall im Sinne des Abfallrechts handelt. Das könnte ja für das weitere Vorgehen nach Gefahrguttransportrecht von Belang sein.
Gruß Wolfgang
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Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden
[Re: M.A.T.]
#30070
03.12.2020 18:33
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Angelina
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Hallo M.A.T . das hört sich schon garnicht mal schlecht an ,aber was ist wenn da zB. von 5 Liter nur 2 Liter raus ist ?  dann zählt es ja eigentlich nicht dazu ! Dann würde eher das nach dem Abfallprinzip passen....wenn es zurück zu uns kommt um entsorgt zu werden  Oder ? Gruß Angelina
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Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden
[Re: Wolfgang]
#30071
04.12.2020 20:09
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Peter Müller
Spezi
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Hallo Zusammen,
grundsätzlich kann der nicht verbrauchte Rest in einem Chemikalienbehälter zu einem späteren Zeitpunkt durchaus zu Abfall werden. Dann wenn der Lieferant nichts mehr damit anfangen kann.
Aber selbst einen solchen Stoff, der nicht mehr gebraucht wird, dem Abfallregime zu unterstellen macht NICHTS einfacher.
Alle Belange des Gefahrgutrechts sind trotzdem einzuhalten- ausserdem greift das Abfallrecht zusätzlich. Der Empfänger der Rücksendung muss als Entsorger gelistet, bzw. Entsorgungsfachbetrieb sein und einen Sammelentsorgungsnachweis besitzen. Allein die freiwillige Rücknahme könnte vereinfachend geltend gemacht werden. Der Transporteur muss eine abfallrechtliche Transportgenehmigung besitzen usw.
Selbst wenn eine gelieferte Chemikalie nicht der Spezifikation entspricht, und als unbrauchbar an den Lieferanten zurück geht, sollte dieser Transport nicht als Abfall erfolgen, sondern als reklamierte Chemikalie. Wenn der Stoff dann beim Hersteller / Inverkehrbringer zum Abfall wird, da er nicht mehr verwendbar ist- der Rücktransport ist dann ja schon gelaufen.
Ich wünsche einen gefahrlosen Abend.
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Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden
[Re: Angelina]
#30073
04.12.2020 23:10
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M.A.T.
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Hallo M.A.T .Dann würde eher das nach dem Abfallprinzip passen....wenn es zurück zu uns kommt um entsorgt zu werden  Oder ? Gruß Angelina Hallo, Angelina Abfall- und GG-Recht schließen sich nicht gegenseitig aus sondern sind beide zu beachten, da kann ich Peter Müller nur zustimmen. Einzig in dem Fall, daß ein Abfall unklarer Herkunft eingestuft werden muß, gibt es betreffend (2.1.3.5.5) Klassifizierung Erleichterungen; für die Doku (5.4.1.1.3) jedoch Zusätze. Da hier aber unveränderte Stoffe zurückgesandt werden, ist eine neue Klassifizierung nicht notwendig. Gruß M.A.T.
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Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden
[Re: M.A.T.]
#30087
07.12.2020 14:21
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Angelina
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Hallo M.A.T. und Hr. Müller , so komme ich denn zu dem Entschluß das man das am besten normal deklariert mit geringerer Menge  eben die Menge die verbraucht wurde ! Danke Euch für die Infos  Gruß aus Schönberg 
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Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden
[Re: Angelina]
#30089
07.12.2020 14:53
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Michael
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... sofern die Gefahrstoffverpackung im Sinne des ADR noch unversehrt und funktionsfähig ist.
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Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden
[Re: Angelina]
#30124
16.12.2020 08:27
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Achdorfer
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Guten morgen zusammen, ich habe mich jetzt mal hier angehängt da ich nicht genau weiß wo dieses Thema eigentlich hingehört. In einem unserer Werk werden Gefahrgüter angeliefert und dann zum teil umgefüllt und zum Teil verarbeitet kurzum die leeren Gebinde bleiben übrig. Da sie ein beträchtliches Volumen darstellen werden diese "ungereinigt" verpresst. Meine Frage nun: Beim Transport zum Entsorger darf ich dort die 5.4.1.1.6.2.1 b) anwenden ? freue mich auf eure Antworten
gruß
Wer die Augen offen hält, dem wird im Leben manches glücken. Doch noch besser geht es dem, der es versteht, eins zu zudrücken (Goethe)
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Re: Angebrochene Gefahrgüter zurück senden
[Re: Achdorfer]
#30125
16.12.2020 10:33
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Michael
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Das was da beschrieben wird sind keine Verpackungen (mehr), sondern kontaminierter Sondermüll.
Hier gilt aus meiner Sicht das Abfallrecht, nicht das ADR.
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