Hallo Gefahrgutexperten,



ist ein Gefahrgutfahrzeug teilbar?

Der neue Bußgeldkatalog enthält in Anlehnung an die zukünftige GGKontrollVO für jeden Tatvorwurf eine Spalte mit den Kategorien I bis III. Nun gibt es bekanntlich Pflichten, für die mehr als ein Normadressat (z. B. Beförderer, Halter) verantwortlich ist.

Wird ein Verstoß gegen § 9 Abs. 12 Nr. 9 GGVSE (gemeinsame Vorschriften über Bau und Ausrüstung des Fahrzeuges für Halter und Beförderer) festgestellt, schreibt die neue RSE unter 148.2 beim Halter ausschließlich die Kategorie I (keine Weiterfahrt), beim Beförderer die Kategorie I oder II (Weiterfahrt unter Auflage möglich) vor. Dagegen wurde der Verstoß in der Nr. 144 beim Halter nicht so problematisch wie beim Beförderer gesehen.

Da bei einer Straßenkontrolle der Kontrolleur mangels weiteren Ermittlungsmöglichkeiten immer zwei Anzeigen aufnehmen muss, wäre das Fahrzeug für den Halter stehen zu lassen, jedoch für den Beförderer wäre eine Weiterfahrt unter Auflagen zulässig. Da diese Entscheidung unter Umständen viel Geld kosten kann, wäre hier eine einheitliche Regelung wünschenswert.



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Damm



Freundliche Grüße
Thomas Damm