SDR vs. RSEB
#29676
06.10.2020 11:00
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Denys
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Hallo liebe Gefahrgutgemeinde, ich habe zwar kein aktuell vorliegendes konkretes Beispiel, mich interessiert die nachfolgende Frage aber trotzdem persönlich. Die Gefahrgutverordnungen und - richtlinien in D sind ja bekanntlich sehr detailliert, was ich persönlich gar nicht so schlecht finde. Man soll bei Regelungen solcher Bereiche wie Gefahrgut m. E. so wenig Interpretationsmöglichkeiten wie möglich zulassen, was ja soweit ganz gut klappt. Das kann ich z. B. von SDR (Schweiz) gar nicht behaupten. Ein Beispiel: mein alter ThreadEs gibt aber sicher weitere Beispiele, wo man nicht kennzeichnungspflichtig ist, RSEB 5-2 jedoch eine Kennzeichnung trotzdem duldet, da ein Hinweis auf eine vorhanden Gefahr keine Ordnungswidrigkeit begründet. SDR enthält dazu keine Regelung. Art. 22 SDR Buchstabe d) regelt die Kennzeichnungsfragen wie folgt: Mit Busse wird bestraft, wer: ... d. die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern oder befördert haben, missachtet. Hat schon jemand Erfahrung in solchen Ländern wie Schweiz oder Frankreich, wie sie solche Unstimmigkeiten händeln, die bei uns RSEB regelt, es aber keine vergleichbare Regelung in den anderen Ländern dazu gibt? Ich hoffe, dass ich die Frage verständlich formuliert habe 
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Re: SDR vs. RSEB
[Re: Denys]
#29685
07.10.2020 08:07
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Claudi
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Die RSEB ist ja auch nicht so ohne weiteres rechtsverbindlich sondern "nur" eine Verwaltungsvorschrift, schränkt also den Ermessensspielraum der Verwaltungsbehörden etwas ein bzw. gleicht ihn etwas untereinander an bzw. lenkt ihn in eine gewisse Richtung. Siehe https://de.wikipedia.org/wiki/VerwaltungsvorschriftWo es nun diese "Lenkung" der Auslegung von unklaren Vorschriften nicht gibt, liegt die Auslegung ohne "Leitschnur" im Ermessen der Kontrollbehörden/ Überwachungsbehörden.
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Re: SDR vs. RSEB
[Re: Claudi]
#29687
07.10.2020 11:04
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Denys
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Hallo Claudi, Wo es nun diese "Lenkung" der Auslegung von unklaren Vorschriften nicht gibt, liegt die Auslegung ohne "Leitschnur" im Ermessen der Kontrollbehörden/ Überwachungsbehörden. Ja, ich stimme Dir zu. Mit anderen Worten: ich kann mich in der Rolle eines LKW-Fahrers in Deutschland durchaus auf RSEB berufen, falls ich durch eine Streife oder BAG kontrolliert werde und eine der Regelungen aus RSEB gezielt nutze, und mich somit darauf verlassen, dass ich kein Bußgeld verhängt bekomme bzw. spätestens bei einer Anhörung mich dagegen erfolgreich wehren kann. Mir ging es jedoch um konkrete Erfahrungen, die unsere Gefahrgutcommunity in solchen Ländern wie Schweiz oder Frankreich gemacht hat. ADR ist an sich ja nicht überall präzise genug, sonst gäbe es RSEB, SDR usw. nicht. Das bedeutet für mich im Umkehrschluss, dass falls es sich keine mit RSEB vergleichbare Regelung unter SDR findet, die kontrollierenden Beamten einen Interpretationsspielraum haben, bei dem unter Umständen auch Buße verhängt werden könnte. Beispielhaft wäre da RSEB 5-10.2.S zu nennen: Orangefarbene Tafeln dürfen auch sichtbar angebracht sein, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z.B. durch Teilentladung) werden. In Deutschland ist diese Angelegenheit somit klar geregelt und ich kann getrost die orangefarbenen Tafeln aufmachen. Werde ich in Deutschland kontrolliert, kann ich mich auch beim verhängtem Bußgeld erfolgreich wehren. Nun muss ich mit der Ware über die Grenze. Stellt sich dem LKW automatisch die Frage: was mache ich denn in dem anderen Land, wo es keine präzise Regelung dazu gibt? Es ist nur ein herausgepicktes Beispiel, um meinen Gedanken zu stützen. Vielleicht hat jemand eine vergleichbare Erfahrung mit einer anderen Vorschrift aus RSEB bzw. mit einer anderen Verwaltungsvorschrift gemacht und könnte über den Ausgang der Kontrolle berichten.
Zuletzt bearbeitet von Denys; 07.10.2020 20:54. Bearbeitungsgrund: Falsche Vorschrift zitiert.
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Re: SDR vs. RSEB
[Re: Denys]
#29696
08.10.2020 10:51
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DJSMP
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Bezüglich der Handhabung in der Schweiz kann ich nichts beitragen. In Österreich sind mir noch die Gefahrgutvollzugserlässe bekannt. Die regeln aber bei Weitem nicht so viele Details wie die RSEB.
Aber gerade am konkreten Beispiel mit dem Verdenken/Entfernen der Tafel zeigt sich doch deutlich, dass manche nicht richtig lesen können. Das ADR hat dazu eine klare Regelung, nämlich die in 5.3.2.1.1 ADR. Wie bereits hier mehrfach diskutiert, steht in 1.1.3.6.2 ADR ein "dürfen", das heisst eine (zusätzliche) Möglichkeit. Wie man überhaupt zu der Ansicht gelangen kann, dass man die Tafeln bei Unterschreitung der Mengen zwingend zuklappen muss, erschließt sich mir nicht. Wer sowas überhaupt ins Feld führt, muss ganz einfach Lesen lernen. Insofern ist der 5-10.2.S in der RSEB in meinen Augen vollkommen überflüssig. Wie die Geschichte lehrte, war er aber notwendig, um einigen Kontrollbeamten das Lesenlernen zu erleichtern.
Wie Claudi schon bemerkte: Es ist eine deutsche Verwaltungsvorschrift, aus der sich keine Rechtsverbindlichkeit ableiten lässt. Ich bin dafür, lieber klare Vorschriften ins ADR zu bringen, anstatt anschließend einzelne Abschnitte des ADR mit der RSEB wieder interpretieren zu müssen. Irgendwann ist dann nämlich die RSEB so dick wie das ADR selbst.
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Re: SDR vs. RSEB
[Re: DJSMP]
#29700
08.10.2020 12:10
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Denys
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Ich bin dafür, lieber klare Vorschriften ins ADR zu bringen, anstatt anschließend einzelne Abschnitte des ADR mit der RSEB wieder interpretieren zu müssen. Irgendwann ist dann nämlich die RSEB so dick wie das ADR selbst. Endlich jemand, der es laut ausspricht 
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