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Umverpackung vs. begrenzte Mengen #2958 23.06.2005 08:33
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Rupert Offline OP
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Hallo KollegInnen,
<img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
wie ist das jetzt nun mit der Kennzeichnung, wenn ich eine folierte Palette mit nur LQ-Verpackungen habe ?
Ich habe firmenintern die Information so bekanntgeben, dass eine solche Palette nicht mit "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet werden muss/braucht.
Ich begründe meine Entscheidung auf: 3.4.x: ...gelten, sofern in diesen Kapitel nichts anders vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen Kapitel des ADR nicht für die Beförderung dieses Stoffes....

Dann insbesondere auf 3.4.7 wo auch nicht auf 5.1 verwissen wird und auch auf 1.1.3.4.2

Nun habe ich gerade eine Information (von einer bekannten österr. Firma die sich mit Gefahrgut beschäftigt) bekommen wonach solche Umverpackung auch mit "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet werden müssen......

Liege ich mit meiner Ansicht richtig, oder doch falsch ??
<img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Gruß
Rupert


Have a nice day!
Re: Umverpackung vs. begrenzte Mengen [Re: Rupert] #2959 23.06.2005 09:31
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Beiträge: 186
Wilhelm Kassing Offline
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Registriert: Jan 2002
Beiträge: 186
Guten Morgen Rupert,
ich lese die Vorschrift so, dass eine Kennzeichnung mit “UMVERPACKUNG“ erforderlich ist und beziehe mich auf die folgende Fundstelle im ADR:

5.1.2.2 Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten ist, muss allen anwendbaren Vorschriften des ADR/RID entsprechen. Die Kennzeichnung "UMVERPACKUNG" zeigt die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften an. Die vorgesehene Funktion der einzelnen Verpackungen darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.

“Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern“ schließt m. E. auch die nach 3.4 LQ Verpackungen mit ein. Die Kennzeichnung “UMVERPACKUNG“ bestätigt damit die Einhaltung der zutreffenden ADR Vorschriften für begrenzte Mengen.

Grüsse aus Wadern

Wilhelm Kassing

Re: Umverpackung vs. begrenzte Mengen [Re: Wilhelm Kassing] #2960 23.06.2005 11:16
A
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A
Moin!
ich würde mich der aussage von rupert anschließen.
die einhaltung der bestimmungen nach 3.4.x, hebelt die übrigen kapitel (außer bei LQ0) aus. dadurch kann 5.1.2.2 nicht greifen und ich muss die einhaltung der zutreffenden adr vorschriften nicht mit der beschriftung "UMVERPACKUNG" bestätigen.

3.4.7 in verbindung mit 3.4.4 c gibt die beschriftung mit dem wort "UMVERPACKUNG" auch nicht her.

gruß von der ostseeküste
björn


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