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Änderung GGVSEB und GGAV - und nu? #29371 11.08.2020 14:46
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Gandalf Offline OP
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Hallo zusammen,
war schon lange nicht mehr hier und stolpere gerade über die beabsichtigten Änderungen in der GGVSEB und GGAV. Jahrelang war bei PCDD/PCDF alles gut und jetzt? In der Anlage 2 der GGVSEB soll Gliederungsnummer 1 gestrichen werden zusammen mit der Ausnahme 19 in der GGAV. Es bleibt einzig 2.2.61.2.2 ADR mit dem Verbot "2,3,7,8-TETRACHLORDIBENZO-1,4-DIOXIN (TCDD) in Konzentrationen, die nach den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.61.1.7 als sehr giftig gelten,"? ADR 2.2.61.1.7 redet hier aber von mg/kg ! Und jetzt?
In der CLP-VO 1272/2008 findet sich ja nichts konkretes dazu bzw. keine harmonisierte Einstufung. Bei der ECHA ebenfalls nicht. Die TRGS 557 beschränkt sich auf krebserzeugend. Wie also jetzt einstufen? Was ist mit der Umrechnung der anderen Dioxine/Furane mit TOX-Äquivalenten? Musss man das noch machen? Findet nach ADR überhaupt noch eine Zuordnung zu Klasse 6.1. statt? Hat hier irgend jemand eine Idee oder kennt sich damit aus ?

Gruß Gandalf

Re: Änderung GGVSEB und GGAV - und nu? [Re: Gandalf] #29373 11.08.2020 18:37
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Gerald Online
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Hallo Gandalf,
schön mal wieder von Dir was zu hören, hast doch irgendwie gefehlt.
In der 13. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Entwurf) steht auf Seite 20 in der vorletzten Begründung:
Zu Nummer 17 (Anlage 2 Nummer 1)
"Die nationalen Regelungen in der Anlage 2 Nummer 1 zu den polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 werden aufgehoben. Hinsichtlich der Klassifizierung erfolgt somit eine Angleichung an die Bestimmungen des ADR/RID/ADN. Das Beförderungsverbot für polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane nach Gliederungsnummer 1.1 erforderte zudem eine Ausnahmeregelung, um notwendige Beförderungen trotzdem durchführen zu können. Daher wird gleichzeitig auch in der GGAV die Ausnahme 19 (B, E, S) Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und –furanen aufgehoben."

Und ich denke mal, mehr wirst Du auch nicht erfahren.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Änderung GGVSEB und GGAV - und nu? [Re: Gerald] #29376 12.08.2020 06:23
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Gandalf Offline OP
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Hallo Gerald,
ja das ist ja genau das Problem. Wie stufe ich das denn jetzt ein. Weder CLP noch ADR sind da hinreichend konkret. Naja dann erst mal schauen und abwarten.

Gruß Gandalf

Re: Änderung GGVSEB und GGAV - und nu? [Re: Gandalf] #29396 13.08.2020 22:07
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gandalf,

nach langer Zeit habe ich mal wieder die Gefahrgut-Foren durchgeblättert und bin dann gleich über dieses Thema gestolpert, das mich vor einigen Jahren schon mal beschäftigt hat. International war es immer schon so, dass Sondervorgaben der GGVSEB und der GGAV für Dioxine nicht anwendbar waren. Also blieb einzig das Verbot gem. 2.2.61.2.2 ADR für 2,3,7,8-TCDD. Das Verbot bezieht sich nur auf 2,3,7,8-TCDD und eine Berechnung der Toxizitätsäquivalente für die anderen Kongenere wird nicht gefordert. Wenn die neuen Änderungen kommen, dann darf munter drauf los befördert werden und der ein oder andere Filterstaub aus Rauchgasreinigungsanlagen fällt dann vermutlich nicht mehr in die Klasse 6.1.

Schöne Grüße an die Gefahrgutfamilie.

Re: Änderung GGVSEB und GGAV - und nu? [Re: King_Louie_21] #29409 17.08.2020 07:32
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Gandalf Offline OP
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Hallo King_Louie_21,
zunächst schön auch mal wieder was von dir zu hören/lesen. Danke für deine Antwort. Das bestätigt letztlich nur, was ich für mich auch schon an Schlüssen gezogen habe. Mit "munter drauf los" befördern beziehst du dich denke ich darauf, dass die Zuordnung zu Klasse 6.1 ja wegfällt. Wenn allerdings wie in unserem Fall dann ein Wechsel in eine andere Klasse ansteht, wird es "kompliziert", da die neuen Regelungen ja am 02.01. ohne jegliche Übergangsfrist in Kraft treten, also quasi von jetzt auf gleich und das über den Jahreswechsel. Da wird Umstellung/Unterweisung etc. eine echte Herausforderung.

Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 17.08.2020 07:33.
Re: Änderung GGVSEB und GGAV - und nu? [Re: King_Louie_21] #29469 25.08.2020 15:49
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UM Offline
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Glückauf zusammen,
es sieht nun ganz so aus, dass die allermeisten Filterstäube aus den MVA's nicht mehr unter die Klasse 6.1 fallen.
Wenn ich 2.2.61.2.2 in Verbindung mit der Tabelle in 2.2.61.1.7 und dem LD50 (oral) [< 5 mg/kg] aus der Gestis- Gefahrstoffdatenbank (TCDD=0,02 mg/kg) setze, werden viele Filterstäube nicht mehr in die Klasse 6.1 eingestuft.
Die Konzentration an TCDD der meisten Filterstäube liegt darunter.
Ganz ohne Gefahrgut wird es aber wohl auch nicht sein. UN 3077 wäre auch noch möglich.
Die Ausnahme Nr. 19 GGAV war schon vor zwei Jahren in der Diskussion.
Für die Abfallbranche ist das schon einen Erleichterung.
Das war wohl gute Lobbyarbeit....


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