The never ending story: Combustible liquids. Ähnliche Fragestellungen wurden bereits im schweizer Forum aber auch hier ein paar Jahre her behandelt, es gab aber bislang keine für mich zufriedenstellende Antwort.
Klasse 3, UN1993 oder z.B. UN1292. Es ist nicht lange her, da hatte ich einen riesen Aufwand mit diesen beiden Nummern.
Fall #1: Tankcontainer Klasse 3, UN 1993 werden von einem holländischen Binnenschiffoperateur angemeldet, Stichwort "Gefahrgut, leer ungereinigt, nach ADN/ADR". Die Container kommen vom Seehafen ins Hinterland. Da der Kunde bekannt war, hatte ich bereits eine Vorahnung. Gemäß IMO-Erklärung war der Stoff natürlich nur Gefahrgut nach US-Recht. Stellungnahme des Operateurs: die holländische Behörde hat auf Anfrage hin gesagt, er soll in einem solchen Fall entweder die Labels abreißen (was die Schiffsbesatzung natürlich nicht macht) oder die Container nach ADN-Vorschriften befördern. Hier kommt natürlich noch der Kunde ins Spiel, der sagt: ne, die Labels bleiben dran, weil der Container später wieder mit dem selben Stoff beladen wird. Frei nach dem Motto "nicht verschwenden - wiederverwenden" (jungere Väter werden an dieser Stelle wohl schmunzeln)
Nun kommt der Zeitpunkt und die Tankcontainer werden vom Binnenschiff entladen. Ich stelle fest, dass bei allen Containern "Combustible' als US-Variante des Labels für Klase 3 fehlt, die orangefarbenen Labels aber immer noch dran sind. Die LKW-Fahrer, die diese Container abgeholt haben, waren meist verunsichert. Manche haben die orangefarbenen Tafeln aufgemacht, die anderen nicht. Klar ist, dass sich unter RSEB dazu ein Hinweis findet, dass die Ordnungswidrigkeit durch eine Kennzeichnung, die zwar nicht erforderlich ist, aber auf eine vorhandene Gefahr hinweist, unbegründet ist.
Fall #2: die selbe Ausgangssituation, Label der Klasse 3 mit der Aufschrift "Combustible", UN 1292. Orangefarbener Aufkleber an 2 Seiten teils abgerissen. Das selbe Ergebnis wie im vorherigen Fall: die LKW-Fahrer verunsichert, schiffsseitig wird munter eine Abholung nach ADN gemeldet.
Mir ist bewusst, dass das Thema auch schon mal im schweizer Forum diskutiert wurde. Aus meiner Sicht erreichte man auch dort bis heute kein Ergebnis.
Fragen:
1. Es existiert nur der kleine Hinweis in RSEB, von dem sich ableiten lässt, dass die chemische Industrie sich die Kennzeichnung im Voraus in Deutschland erlauben kann. Sonst existieren ja keinerlei Verbindungen von ADR/ADN/RID/IMDG zu 49 CFR hinsichtlich der o. g. Punkte. Wie kommt es, dass so etwas den Seehäfen und den Reedereien durch den Lappen geht? Die Container kommen ja nicht aus dem deutschen Seehafen. Wie würdet ihr mit einer solchen Situation, insbesondere aus Sicht eines Terminalbetreibers, umgehen? Regionale Behörden waren mir leider keine große Hilfe. Ich persönlich halte von dieser Kennzeichnung nichts bis zu dem Zeitpunkt, wenn die Schnittstelle zu 49 CFR geschaffen und eine klare gesetzliche Ansage getroffen wird.
2. Abgeleitet von der Frage 1: wie sollen hier die LKW-Fahrer agieren? Ich habe bislang dazu geraten die Tafeln geschlossen zu lassen. Gründe: s. mein Standpunkt aus der Frage 1. Des Weiteren ist es ganz einfach kein Gefahrgut i.S.v. ADR/ADN/RID/IMDG. Das Einzige, was mich stutzig macht, ist die Verpflichtung der Fahrer gem. §28 Punkt 5 GGVSEB. In diesem Fall klingt es wiedersprüchlich, wenn man 5-2 RSEB durchliest. Vo den LKW-Fahrern hört man viele Aussagen bzgl. Kontrollen, meist aber, dass die Polizei selbst unzureichend informiert ist.
3. Was haltet Ihr von einer Kennzeichnung aus dem Fall #1 und #2? Aus meiner Sicht: entweder fährt man eine Art Harmonisierung, wie sie bereits zwischen IMDG-Code und ADR/RID/ADN bereits existiert oder man lässt es sein und verwendet keine Kennzeichnung bis zum ersten Seehafen in USA vice versa.