Hallo Olli,
Zurückgeben konnten wir es ja rein rechtlich nicht,
Stimmt, steht in der GGVSEB §20 Abschnitt 1 Ziffer 1,
"die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern"das beim "Gefahrgutwert gemäß 1.1.3.6 ADR" keine Punkte aufgeführt sind.
Wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6
nicht genutzt wird, dann brauchen auch keine Punkte angegeben werden. Sieh mal im Absatz 5.4.1.1.1 unter Bemerkung 1 nach, wo steht:
"Bei beabsichtigter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge und der berechnete Wert der gefährlichen Güter gemäß den Absätzen 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 im Beförderungspapier angegeben werden." aber wenn ich den Unterabschnitt 1.1.3.6 nutze dann schon!!!
Bei Un 1078 kann natürlich der Unterabschnitt 1.1.3.6 genutzt werden, da in Kapitel 3.2 Spalte 15 ein "3" als Beförderungskategorie steht, aber die Auflagen nach Absatz 1.1.3.6.2 sind einzuhalten.
Ich hoffe
nicht, dass der Anhang von Dir das Beförderungspapier ist, denn hier ist schon der Unterabschnitt 5.4.1.1 einzuhalten. Denn der Anhang ist nur eine Zusammenfassung aus dem ADR.
In meinem
Beitrag vom 12.11.2018 Unterabschnitt 1.1.3.6 findest Du eine Datei, welche Dir das genau aufzeigt.