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Besondere Kündigungsschutz für den Gb #28785 26.04.2020 06:01
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Diflo Offline OP
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Hallo zusammen,

Warum hat ein Gefahrgutbeauftragter keinen besonderen Kündigungsschutz?
Andere Beauftragte wie z.B. der Abfallbeauftragter, Datenschutzbeauftragten, Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten haben einen besonderen Kündigungsschutz.
Nach meiner Meinung, hat ein Gb genauso viel Verantwortung wie die anderen.
Oder sehe ich das falsch.

Zuletzt bearbeitet von Diflo; 26.04.2020 10:43.

Nicht wissend heißt nicht, dass man dumm ist.
Dumm ist man nur, wenn man die Wissenden nicht fragt.
Re: Besondere Kündigungsschutz für den Gb [Re: Diflo] #28816 03.05.2020 06:19
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heraldo Offline
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Hallo
vielleicht hilft der Link:
https://www.darmstadt.ihk.de/produk...ern/besonderer-kuendigungsschutz-2564060

Georg Christoph Lichtenberg
Nichts kann mehr zu einer Seelenruhe beitragen, als wenn man gar keine Meinung hat.

BLEIBT GESUND!!

Re: Besondere Kündigungsschutz für den Gb [Re: Diflo] #28817 03.05.2020 10:30
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M.A.T. Online
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Hallo, Diflo,
was Sie - oder irgendeiner von uns - persönlich darüber meinen spielt ja juristisch keine Rolle. Solange das zugrundeliegende GGBefG einen solchen Sonderschutz nicht vorsieht gibt es keinen. Wenn Sie wissen wollen, warum das im Gesetz nicht steht, hilft vielleicht eine entsprechende Anfrage beim zuständigen Ministerium. Das allerdings die Genese des Gefahrgutgesetzes jetzt noch soweit aufklärbar ist, bezweifle ich, zumal die wichtigsten Akteure, die damaligen Referatsleiter, leider nicht mehr unter uns weilen.
Ich sehe höchstens einen relativen Schutz wegen des Benachteiligungsverbots aufgrund Wahrnehmung seiner Aufgaben. Dasselbe gilt übrigens auch für Strahlenschutzbeauftragte oder für Gewässerschutz, soweit ich weiß.
In den mir zugänglichen historischen Veröffentlichungen von Ridder und Gömmel steht zu dem Thema nichts; vermutlich war dieser Aspekt in den 70ern einfach kein Thema.
Gruß
M.A.T.

Re: Besondere Kündigungsschutz für den Gb [Re: M.A.T.] #28879 08.05.2020 09:25
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tiefflieger Offline
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
...Dasselbe gilt übrigens auch für Strahlenschutzbeauftragte oder für Gewässerschutz, soweit ich weiß.
....

Doch, beide genießen speziellen Kündigungsschutz, siehe §66 WHG bzw. §70 StrlSchG.
Im Gefahrgutrecht wurde es im Gesetz nicht verankert, warum auch immer.

Re: Besondere Kündigungsschutz für den Gb [Re: Diflo] #28955 22.05.2020 14:31
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Michael Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Diflo

Nach meiner Meinung, hat ein Gb genauso viel Verantwortung wie die anderen.
Oder sehe ich das falsch.


Der Begriff Verantwortung ist ja im üblichen Sprachgebrauch sehr weitläufig. Rein rechtlich hat der Gb letztendlich doch eine umfangreiche Aufgabe, die eigentlichen Tätigkeiten, für die er sich verantworten muss sind doch eher administrativ:

- Jahresbericht erstellen
- Aufzeichnungen für Überwachungstätigkeit führen
- diese aufbewahren

Die eigentliche Verantwortung für den Umgang mit den Gefahrgütern unterliegt weiterhin der Geschäftsführung.

Re: Besondere Kündigungsschutz für den Gb [Re: Michael] #28972 30.05.2020 20:23
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Denys Offline
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Hallo Michael,

Ursprünglich geschrieben von: Michael
Die eigentliche Verantwortung für den Umgang mit den Gefahrgütern unterliegt weiterhin der Geschäftsführung.


Man rutscht hier schon ins OWiG rein, worauf der Threadersteller m.E. nicht abzielt. Des Weiteren sprichst Du hier vermutlich von beauftragten Personen, das muss nicht zwingend die Geschäftsführung sein. Die beauftragte Person kann im Betrieb durch die Geschäftsführung gezielt ernannt werden (z.B. leitender Angestellter), wird in der Praxis auch oftmals so gemacht. Diejenige Person trägt dann meiner Meinung nach in ersten Linie Verantwortung nach OWiG.

Aus diesem Grund hat das Wort "Verantwortung" in diesem Thread wohl zwei Bedeutungen bekommen: Diflo schreibt (so verstehe ich das) über eine allgemeine Verantwortung, die man auch als ein Sachbearbeiter oder Lagermitarbeiter für seinen Bereich trägt und spricht hier lediglich eine Art besonderen Kündigungsschutz an ähnlich wie dieser beim Betriebsrat existiert (da bin ich ehrlich gesagt auch bei Diflo's Meinung). Deine Ausführung geht jedoch ins OWiG rein (s.o.).

Re: Besondere Kündigungsschutz für den Gb [Re: Denys] #28979 02.06.2020 09:56
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Michael Offline
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Moin,

ja das geht sie. Wobei diese Verantwortung auch nur begrenzt weiter gegeben werden kann, da die entsprechende Person "eigenverantwortlich" handeln können muss. Darf die vermeidlich bestellte Person eigenständig nicht einmal Anti-Rutsch-Matten für 50 Euro heraus geben, wäre dies für mich schon sehr in Frage gestellt...

Ich bin auf diesen Begriff "abgerutscht" weil dieser juristisch greifbar ist. Die Verantwortung für seine Tätigkeit im Betrieb ist sehr weit auslegbar und schlecht greifbar. Was unterscheidet die Verantwortung eines Gb von der eines Geschäftsführers der über Millionenbeträge und die Existenz der Firma entscheidet?

Ich weiß das hinkt, aber letztendlich ist der begrenzte Kündigungsschutz für mich darin begründet, dass eine Funktion einen Konflikt mit dem Vorgesetzten/der Geschäftsführung bewirken könnte und diese entsprechende Maßnahmen nicht durch einfaches "entfernen" des Funktionsträgers bewirken kann.

- Der Betriebsrat der von den Kollegen (einem Gesetz entsprechend) gewählt wurde und einer Kündigung nicht zustimmt
- Der Störfallbeauftragte der eine (vom Gesetz definierte) Information nach Außen tragen muss, auch wenn sie dem Betriebsimage schaden könnte

Der Gb könnte zwar intern per Befugnis durch die Geschäftsführung in solch eine Situation gebracht werden, jedoch sieht der Gesetzgeber halt nur die "Beratertätigkeit" wie bei der FASI vor. Im Falle eines Unfalls müssen hier halt andere den Kopf hin halten.

Re: Besondere Kündigungsschutz für den Gb [Re: Diflo] #29007 08.06.2020 09:11
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aw_ Offline
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Moinsen,
wo ist denn der Kündigungsschutz für Betriebsbeauftragte aktuell definiert?
Das KrW-AbfG wurde ja durch das KrWG ersetzt wo wiederum nichts darüber zu finden ist.
Im KrW-AbfG, §55, (3) wird ja auf §58 BImSchG verwiesen. Wo findet man diesen Verweis aktuell?
danke ersma.
gruss..aw

Re: Besondere Kündigungsschutz für den Gb [Re: aw_] #29008 08.06.2020 12:16
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Bergmannsheil Offline
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Methusalem
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Hallo aw_,

im § 59 Abs. 1 KrWG ist die Bestellungspflicht zu finden. In § 60 Abs. 3 KrWG ist das Kündigungsverbot abzulesen:"Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden § 55 Absatz 1, 1a, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 56 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.".


Zuletzt bearbeitet von Bergmannsheil; 08.06.2020 12:17.

Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Besondere Kündigungsschutz für den Gb [Re: Bergmannsheil] #29009 08.06.2020 12:43
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aw_ Offline
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Moin Bergmannsheil,
super, danke! Genau das habe ich gemeint.. frag nicht wieso, habs einfach übersehn ;-)
gruss..aw

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