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Re: Transport Lithiumbatterien in mobiler Ladelösung [Re: Skypainter] #28763 22.04.2020 18:26
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Gerald Offline
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Hallo Skypainter,
Antwort auf
von dir hätte ich so eine Frage nicht erwartet.


Danke für die Antwort.

Wieso nicht, ich kann ja auch mal auf dem Schlauch stehen. Dazu kommt noch, dass Lithiumbatterien nicht meine Stärke sind, hab mir zwar viel angeeignet und aus dem Forum gelernt. Ich kenne noch Zeiten, da habe ich um Lithiumbatterien einen großen Bogen gemacht. Aber das ist schon sehr lange her, und man muss schließlich mit der Zeit gehen, wenn man als Referent tätig ist.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport Lithiumbatterien in mobiler Ladelösung [Re: Skypainter] #28766 23.04.2020 09:19
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aw_ Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Skypainter
Ursprünglich geschrieben von: Nico

Ich hab da gestern gar nicht dran gedacht, aber es gibt ja noch eine UN-Nummer
3536
LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGS- EINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien



Hallo Nico,
hier beißt sich nur die Katze in den Schwanz. Ein Anhänger ist keine Güterbeförderungseinheit. Die ist definiert als: Ein Fahrzeug, ein Wagen, ein Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC.
Dabei wurde eher an so etwas gedacht:
Lithium Container

Für auf den Anhänger geschnallte Lithiumbatterien passt das nicht.


Moin zusammen,
Hier könnte man durchaus auch die Begriffsbestimmung der Beförderungseinheit berücksichtigen: Ein KFZ ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem KFZ mit Anhänger. Das schließt das Fahrzeug mit ein.
gruss..aw

Re: Transport Lithiumbatterien in mobiler Ladelösung [Re: aw_] #28790 28.04.2020 10:01
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Claudi Offline
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Wenn wir mal in die RSEB schauen:

Antwort auf
Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389


3-5
Die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 letzter Satz vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln sind im europäischen Landverkehr nach ADR/RID/ADN ohne Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und ohne UN-Nummer zulässig. Die Anbringung dieser Tafeln ist an den beiden Längsseiten der Güterbeförderungseinheit mit Lithiumbatterien ausreichend. Falls die Güterbeförderungseinheit mit eingebauten Lithiumbatterien ein Container ist, müssen die Tafeln nicht am Fahrzeug angebracht sein, das Anbringen am Container ist ausreichend.


Hervorhebung von mir. Dieses "Falls" lässt darauf schließen, dass es also auch sein kann, dass die Güterbeförderungseinheit kein Container ist - zumindest im Geltungsbereich der RSEB...

In irgendeiner Form müssen die Batterien geschützt sein, entsprechende Vorgaben sind in der SV389 enthalten - aber ob drum herum nun ein Container im Sinne des CSC oder eine andere Art Aufbau besteht, ist doch nicht alleinig entscheidend, denn in Kombination aus "Güterbeförerungseinheit", Innenaufbau, ggf. Schränken, Gestellen etc. muss die Anforderungen der SV389 erfüllen.
Dabei frage ich mich: was ist mit Li-Batterien, die allein/neuwertig aufgrund des stoßfesten Gehäuses unverpackt als UN3480 befördert werden dürfen. Sind diese dann schon aus sich selbst heraus für die SV389 geschützt genug + ggf. zusätzlicher Schutz der elektrischen Leistungen, Anschlüsse etc.?

Es gibt da wirklich sehr spannende Sachen:

Powerbank mit Rädern für Parties etc.

Die Variante Mini dürfte eine UN3480 sein.
Die Variante Velo ebenfalls, jedenfalls keine UN3171, da das Fahrrad nicht durch die Batterie engetrieben wird.
In Deutschland gefahrgutrechtlich nicht relevant, wenn ich die Mini ziehe/schiebe oder mit der Velo-Variante fahre.
Auf Fahrzeugen als Ladung UN3480.

Aber die Version XL ist ein Anhänger... eine UN3480 (wobei die Batterien da drauf nicht klassisch verpackt sind sondern (hoffentlich sicher) verbaut/ angeschlossen sind. UN3171 entfällt, da der Anhänger nicht selbstfahrend ist, die Batterien nicht zum Antrieb dienen.
UN3480 als Ladung auf Anhänger wird wohl nicht klappen, da ich Zweifel habe, dass die P903 erfüllt ist: haben die Batterien jede >12 kg brutto + stoßfestes Gehäuse, ist der Anhänger dann eine Schutzumschließung/ Handhabungseinrichtung? Kurzschlussschutz?
Der ganze Anhänger eine UN3480? Erscheint mir auch seltsam, weil man dann das Gefahrgut nicht auf einer Ladefläche befördern sondern hinter sich her ziehen würde (als ob man Räder an einen IBC bauen würde, von der Zulassung für den Straßenverkehr mal ganz angesehen).

Also UN3536?

-----------------

Batterieanhänger zur Stromversorgung während der Fahrt

Als Ladung z. B. bei Auslieferung UN3480 aber im Betrieb? Antriebsbatterie, aber außerhalb des Fahrzeuges? Bei UN3171 heißt es in der SV388 "in einem Fahrzeug eingebaute Lithiumbatterien". Und ein Fahrzeug im Sinne der SV 388 (!!) ist ein Anhänger nicht, da nicht selbstfahrend.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 28.04.2020 10:25.
Re: Transport Lithiumbatterien in mobiler Ladelösung [Re: Claudi] #28791 28.04.2020 10:35
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,
Antwort auf
dass die Güterbeförderungseinheit kein Container ist - zumindest im Geltungsbereich der RSEB...


Stimmt im Bezug der RESEB nicht ganz, da gemäß Kapitel 1.2 eine Güterbeförderungseinheit (CTU): "Ein Fahrzeug, ein Wagen, ein Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC." sein kann. Also hat mit Deutschland nichts zu tun.

Der Satz in der RSEB nach Ziffer 3-5 "Die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 letzter Satz vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln sind im europäischen Landverkehr nach ADR/RID/ADN ohne Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und ohne UNNummer zulässig. " Hier gibt es einen Unterschied zum IMDG Code.

Denn nach IMDG Code Sondervorschrift 389 "Die Güterbeförderungseinheit muss mit der UN-Nummer in Übereinstimmung mit 5.3.2.1.2 und auf zwei gegen­überliegenden Seiten mit Placards in Übereinstimmung mit 5.3.1.1.2 versehen sein."

Das kommt aber im ADR erst mit der Änderung im ADR 2021!!

Nachtag:

Antwort auf
Als Ladung z. B. bei Auslieferung UN3480 aber im Betrieb? Antriebsbatterie, aber außerhalb des Fahrzeuges?


Dafür wird es im ADR 2021 folgende Änderungen geben (geplant):

Beförderung von Ausrüstungen, die mit Lithiumbatterien betrieben werden und

Unterschiede in den Anwendungsbereichen der Sondervorschriften 666 und 669

welche das Problem vielleicht lösen.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 28.04.2020 11:26. Bearbeitungsgrund: Nachtrag zugefügt

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Powerbank mit Rädern [Re: Claudi] #28795 28.04.2020 13:23
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Hallo, zu genau einem solchen Produkt hat die PHMSA kürzlich über eine Einstufung befunden. Der Link steht als letzter Eintrag hier im Forum.
M.A.T.

Re: Transport Lithiumbatterien in mobiler Ladelösung [Re: Gerald] #28799 29.04.2020 08:17
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Claudi Offline
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Die Definition von Güterbeförderungseinheit ist bekannt, die Aussage der RSEB ist nur ein weiterer Hinweis, dass damit nicht nur Container gemeint sein sollen.

In den Stand Anfang 2020 vorgesehen Änderungen zum ADR 2021 ist nichts hilfreiches für diese "Powerbanks mit Rädern" drin.

Die SV669 beschreibt die Akku-Anhänger, die man an ein Elektroauto hängt, um die Reichweite zu vergrößern - stimmt. Diese sind also UN3171.

Re: Transport Lithiumbatterien in mobiler Ladelösung [Re: Claudi] #28806 29.04.2020 11:44
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Hallo Claudi,
das Du Du Begriffsbestimmung "Güterbeförderungseinheit" kennst war mir schon klar.

Im Bezug des Hinweises in der RSEB gebe ich Dir nicht Recht, denn hier wird auf den Unterschied zwischen ADR und IMDG-Code im Bezug der Anwendung der Sondervorschrift 389 verwiesen, da dies zurzeit noch unterschiedlich zwischen ADR und IMDG-Code geregelt ist. Dieser Hinweis wird in der RSEB 2021 bestimmt entfallen, da nicht mehr notwendig.

Bei den Hinweis auf das Dokument Unterschiede in den Anwendungsbereichen der Sondervorschriften 666 und 669 siehe mal auf Seite 2 Ziffer 6 und 7, hier in Ziffer / steht "Dieser Zusatz ermöglicht eine einheitliche Anwendung von Freistellungen auf Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie sich auf dem Zugfahrzeug oder dem Anhänger befinden."


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport Lithiumbatterien in mobiler Ladelösung [Re: Gerald] #28835 05.05.2020 15:22
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Claudi Offline
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Hallo Gerald,

woraus ergibt sich, dass nur die SV389 eingehalten werden muss?

Z. B. lese ich nicht, dass man auf ein Beförderungspapier verzichten darf. Und ob man auf ADR-Schein + Gefahrgutausrüstung verzichten darf, ist auch nicht eindeutig. Keine Beförderungskategorie, keine Punkteberechnung, also kann ich nicht sagen, ob ich unter 1000 Punkten bin und verzichten darf.

Re: Transport Lithiumbatterien in mobiler Ladelösung [Re: Claudi] #28836 05.05.2020 16:38
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Hallo Claidi,
Antwort auf
Und ob man auf ADR-Schein + Gefahrgutausrüstung verzichten darf, ist auch nicht eindeutig. Keine Beförderungskategorie, keine Punkteberechnung, also kann ich nicht sagen, ob ich unter 1000 Punkten bin und verzichten darf.


In der Sondervorschrift 389 steht: "Diese Eintragung gilt nur für Güterbeförderungseinheiten, in denen Lithium-Ionen-Batte­rien oder Lithium-Metall-Batterien eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Einheit bereitzustellen."

"Gefährliche Güter, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Güterbeförderungseinheit erforderlich sind (z.B. Feuerlöschsysteme und Klimaanlagen), müssen in der Güterbeförderungseinheit ordnungsgemäß befestigt oder eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID."

"Gefährliche Güter, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Güterbeförderungseinheit nicht erforderlich sind, dürfen nicht in der Güterbeförderungseinheit befördert werden."

Und damit sind keine gefährlichen Güter, natürlich aus die Batterien, aber die sind sogut wie außen vor, in der Güterbeförderungseinheit.

Wieso soll dann was anderes aus dem ADR, wie ADR-Schein + Gefahrgutausrüstung beachtet werden? Bei UN 3536 steht in Kapitel 3.2 in Spalte 15 keine Beförderungskategorie!

Und im ADR 2021 wird es bei der Sondervorschrift 388 am Ende ein Satz eingefügt, "Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien, die in einer Güterbeförde-rungseinheit eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen, müssen der Eintragung UN 3536 LITHI-UMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Io-nen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien zugeordnet werden." und damit können dann die Erleichterungen der SV 389 genutzt werden.

Macht für mich alles einen Sinn, denn bis auf die Batterien, wobei hier die ersten Sätze in der SV 389 beachtet werden müssen, sind ja keine gefährlichen Güter in der Güterbeförderungseinheit.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport Lithiumbatterien in mobiler Ladelösung [Re: Gerald] #28837 05.05.2020 17:09
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Antwort auf
"Gefährliche Güter, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Güterbeförderungseinheit erforderlich sind (z.B. Feuerlöschsysteme und Klimaanlagen), müssen in der Güterbeförderungseinheit ordnungsgemäß befestigt oder eingebaut sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID."

"Gefährliche Güter, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Güterbeförderungseinheit nicht erforderlich sind, dürfen nicht in der Güterbeförderungseinheit befördert werden."


Die Freistellung hier beziehen sich ja auf ggf. anderes vorhandenes notwendiges Gefahrgut, welches man ignorieren kann.

Die Batterien selbst müssen UN-konform sein und sind ausdrücklich nur von Bezettelung und Kennzeichnung befreit. Die Güterbeförderungseinheit ist zu plakatieren und mit Warntafeln auszuschildern.

Im Zusammenhang mit den Batterien oder der Güterbeförderungseinheit fehlt mir die sonst verwendete Aussage, dass diese nicht den (weiteren) Vorschriften des ADR unterliegen.

Fehlende Beförderungskategorie: ich verstehe, was du meinst und möchte das auch gern so lesen, aber kann man es mit dem Gesetzestext begründen? Keine Bef.kat, keine Punkteberechnung, d.h. keine Aussage möglich, ob ich 1000 Punkte nicht überschreite, daher wäre strenggenommen die Nutzung der Freistellung nicht möglich.
Bin ich doch unter 1.1.3.6 ADR, brauche ich immer noch einen Feuerlöscher?

Beförderungspapier: wird eins benötigt?

Wieso hat die UN3536 einen Tunnelcode? Wenn ich immer nach 1.1.3.6 ADR unterwegs wäre, dürfte ich durch Tunnel jederzeit durchfahren. Aber anscheinend will jemand die UN3536 aus E-Tunneln heraushalten. Wäre ich komplett freigestellt und müsste nur die SV389 einhalten, würde ich mich ebenfalls um Tunneldurchfahrbeschränkungen nicht kümmern müssen.

Und wenn ich nicht nach 1.1.3.6 ADR freigestellt bin, mit welcher Begründung darf ich auf orangefarbene WT vorn und hinten verzichten? Ja, laut SV389 beide Längsseiten (+ Großzettel), aber da der magische Satz "unterliegt nicht den Vorschriften des ADR" fehlt, bleiben die normalen WT wie für jede Beförderungseinheit bestehen.

Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten...

Die Erleichterung ist, dass ich die Batterien nicht separat nach P903 verpacken und markieren/ kennzeichnen muss.

Diese ganze SV389 bzw. UN3536 ist doch unausgegoren und der Zusatz im ADR 2021 in SV388 macht das auch nicht klarer. Es kann gut sein, dass es so gedacht ist wie du @Gerald meinst, aber wenn man nur schwarz auf weiß den Text liest, ergibt sich das für mich nicht.

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