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UN 1057 mit SV658 #28433 25.02.2020 13:23
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ADRlasse Offline OP
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Hallo Fachleute,

wir verpacken kleine Mengen an Gefahrgütern in Versandstücke bis max. 30 Kg Brutto, die wir gemäß 3.4 ADR mit der Raute (also "LQ") bezetteln dürfen. Jetzt wollen wir so einem Versandstück auch eine UN1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE beipacken.
Nach SV 658 kann ich dass tun, müsste aber u.a.

- das Brutto des Versandstückes dann auf 10 Kg begrenzen!
- aber muss wegen dieser einen Nachfüllpatrone (UN1057) dann neben meiner LQ-Raute zusätzlich die UN1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE (12mm Schriftgr.) auf das Versandstück aufgebracht werden?
- was ist, wenn ich statt anderer Gefahrgüter nur normales Stückgut verpacke und nur eine einzeige Nachfüllpatrone dazupacken möchte. Unterliegt das dann auch einer Kennzeichnung mit Raute plus dem Aufdruck UN1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE auf dem Versandstück und Begrenzung auf 10 Kg BRUTTO?
- Wir versenden eben auch einen Werkzeugkoffer mit ca. 40 Kg Bruttogewicht. Muss ich eine einzelne Nachfüllpatrone, die eigentlich zum Koffer gehört, dann wirklich separat an den Kunden verschicken, da ich die 10Kg-Bruttogrenze überschreite?


Ich würe mich über eine Hilfestellung sehr freuen.

Viele Grüße

ADRlasse

Zuletzt bearbeitet von ADRlasse; 25.02.2020 13:24.
Re: UN 1057 mit SV658 [Re: ADRlasse] #28434 25.02.2020 13:59
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Gerald Offline
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Hallo,
Antwort auf
eine UN1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE


Bei Nutzung der Sondervorschrift 658 steht nichts von der Anzahl, also wenn Du zwar nur 1x UN1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE beipackst, muss Du trotzdem diese Sondervorschrift beachten.

Hast Du ja in der ersten und zweiten Strichaufzählung schon wiedergegeben, also die Festlegungen der Buchstaben a, b und c!

Antwort auf
- was ist, wenn ich statt anderer Gefahrgüter nur normales Stückgut verpacke und nur eine einzige Nachfüllpatrone dazu Packen möchte.


Natürlich genauso, wie es in der Sondervorschrift 658 steht. Ich kenne Beispiele, wo Feuerzeuge bzw. Nachfüllpatronen als Werbegeschenke beigelegt wurden, und bei der Kontrolle wurde die Weiterfahrt erst einmal untersagt, bis die Mängel abgestellt waren. Klar kann ich mir vorstellen, dass mancher Onlinehändler dies nicht beachtet. Problem gibt es dann, wenn z.b. in einem Paketsortiercentrum zum Brand kommt. Beispiele gibt es genug.

Antwort auf
Muss ich eine einzelne Nachfüllpatrone, die eigentlich zum Koffer gehört, dann wirklich separat an den Kunden verschicken, da ich die 10Kg-Bruttogrenze überschreite?


Ja, da wirst Du nicht darum kommen, denn es greift SV 658 a)!!!

Aber es gibt ja seit ADR 2019 u.a. die neue UN 3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G., welche Du für diesen Fall nutzen könntest!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: UN 1057 mit SV658 [Re: Gerald] #28435 25.02.2020 15:33
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ADRlasse Offline OP
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Hallo Gerald,

danke für deine ausführliche Antwort.
Da es sich bei dem Nachfüllgas um eine Einkaufsware handelt, obliegt die Klassifzierung nach UN 1057 ja dem Hersteller (Abschnitt 14 SDB) und kann von mir nicht einfach abgeändert werden, denke ich.
Somit werde ich wohl die SV658 konsequent umsetzten.


Viele Grüße

ADRlasse

Re: UN 1057 mit SV658 [Re: ADRlasse] #28436 25.02.2020 16:07
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Phi_l Offline
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Hallo ADRlasse,

es stimmt zwar, dass Sie nicht für die Angaben im SDB verantwortlich sind, allerdings sind Sie als Absender für die korrekte Klassifizierung nach Gefahrgutrecht verantwortlich. Daher können Sie beim konkreten Transport durchaus eine andere UN-Nummer wählen, wenn Sie davon überzeugt sind, dass diese in Ihrem Fall die zutreffendere Eintragung wäre.

Die vorgeschlagene UN 3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G. halte ich in Ihrem Fall allerdings für nicht passend, da ich Sie so verstanden habe, dass die Gaspatrone im Koffer ja nur beigelegt ist, und kein Bestandteil des Koffers. Darüber hinaus existiert für die Nachfüllpatrone ja die Einzeleintragung UN1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE welche den Klassifizierungscode 6F hat, und demnach selbst schon als ein Gegenstand angesehen wird. Um Geralds Vorschlag anzuwenden, bräuchte man meiner Ansicht nach eher eine UN Nummer für "Gegenstände, die Gegenstände enthalten, die ein gefährliches Gut enthalten".

Ich sehe bis jetzt auch nur 2 Optionen, SV 658 oder komplett reguliertes Gefahrgut.

LG Phil

Re: UN 1057 mit SV658 [Re: Phi_l] #28437 25.02.2020 16:22
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Gerald Offline
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Hallo Phil,
Deinem ersten Satz stimme ich zu.

Antwort auf
da ich Sie so verstanden habe, dass die Gaspatrone im Koffer ja nur beigelegt ist, und kein Bestandteil des Koffers.


Das habe ich bei der Fragestellung anders verstanden, und zwar ADRlasse schreibt in seinem Beitrag "Muss ich eine einzelne Nachfüllpatrone, die eigentlich zum Koffer gehört" und ich habe das so verstanden, das diese Nachfüllpatrone zu einem Werkzeug in dem Koffer gehört.

So würde mein Vorschlag nutzbar sein, denn im Unterabschnitt 2.1.5.1 steht: "Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, dürfen, wie an anderer Stelle im ADR vorgesehen, der offiziellen Benennung für die Beförderung der gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten sind, zugeordnet oder in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt klassifiziert werden."
Und für mich ist der Bergriff Gegenstand eine Art Überbegriff, denn er kommt in Unterabschnitt 2.1.5.1, GGBefG §2 und im ADR Absatz 5.4.1.1.1 vor.

Wobei die entscheidende Frage ist. Warum ist die Nachfüllpatrone im Werkzeugkoffer. Nur so kann eine Klassifizierung vorgenommen werden.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: UN 1057 mit SV658 [Re: Gerald] #28438 25.02.2020 17:22
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ADRlasse Offline OP
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Um die Wortwahl etwas weiter aufzuklären, enthält der Werkzeugkoffer eine Art gasbetreibenen Lötkolben, ungefüllt. In diesen Koffer stecken wir eine normale Nachfüllkartusche mit Propan/Butan (65ml), die man eben auch bei Feuerzeugen verwendet.
Unser früherer Lieferant hatte sein Nachfüllgas als UN 1950 deklariert. Da hatten wir keinerlei Probleme. Das war aber in dessen SDB auch so unter den Transportangaben angegeben.

Im Grunde ist es ja auch eine Druckgaspackung (UN1950), aber ich bin nicht sicher, dass ich die rechtliche Möglichkeit habe, aus der UN 1057 des Herstellers eine für den Transport besser passende UN 1950 zu generieren, oder?


VG
ADRlasse

Re: UN 1057 mit SV658 [Re: ADRlasse] #28440 26.02.2020 09:41
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Phi_l Offline
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Hallo ADRlasse,

die UN 1950 könnte euch den beschriebenen Transport vielleicht erleichtern, hierfür muss dann allerdings die SV 344 eingehalten werden, welche wiederum auf die Prüfvorschriften aus 6.2.6 ADR verweist. Für UN 1057 wird, soweit ich das sehe, lediglich auf "die Vorschriften das Staates in welchem sie befüllt wurden" verwiesen, vielleicht hat der Lieferant aus diesem Grund eine andere Eintragung gewählt? Allerdings lässt zumindest der Werkzeugkoffer mit seinem Bruttogewicht von 40 kg den Transport als Begrenzte Menge von sich aus schon nicht zu.

Doch auch wenn die UN 1950 aufgrund der Übereinstimmung mit 6.2.6 ADR gewählt werden könnte, würde es noch das Problem zu lösen gelten, dass die UN 1057 eine Einzeleintragung zu sein scheint, und somit in der Hierarchie über der Gattungseintragung UN 1950 steht...

Möchte man es als UN 3537 versenden, dann wären von der Nachfüllpatrone über die P006 d) ebenfalls die Vorschriften aus 6.2 zu erfüllen...

Viele Grüße
Phil

Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 26.02.2020 10:17.
Re: UN 1057 mit SV658 [Re: ADRlasse] #28442 26.02.2020 11:39
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Hallo ADRlasse,

Antwort auf
enthält der Werkzeugkoffer eine Art gasbetreibenen Lötkolben


Wenn der Lötkolben mit Propan/Butan schon befüllt ist, dann kannst Du UN 3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTEN, N.A.G. nutzen. Und für die beigelegte UN1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE kannst Du dann die Sondervorschrift 658, mit ihren Auflagen, nutzen.

Der Handwerker, welcher mit den Koffer unterwegs ist, könnte die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) nutzen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: UN 1057 mit SV658 [Re: Gerald] #28444 27.02.2020 09:53
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ADRlasse Offline OP
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Vielen Dank für die Rückmeldungen.

Wir werden jetzt erstmal mit der UN 1057 und der SV 658 arbeiten, um den Vorschriften gerecht zu werden.
Paralell werde ich versuchen, einen Anbieter der Nachfüllpatronen zu finden, der unter Berücksichtigung der Prüfvorschriften 6.2.6 ADR sein Produkt mit der UN 1950 deklarieren kann. Da wir auch Werkzeugkoffer um die 15 Kg haben, die u.a. auch Sprühdosen enthalten, kann ich diese Koffer inkl. dem Nachfüllgas zumindest unter 3.4 ADR als "LQ" versenden.

Viele Grüße

ADRlasse


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