Hallo zusammen,
gibt es noch irgendwelche zusätzlichen Vorschriften als die im ADR unter 7.5.4 beschriebenen Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln?
Wir lassen Gefahrgüter der Klassen 2, 3 5.2, 8 und 9 durch Spediteure abholen. Hin und wieder haben die schon Lebensmittel geladen und wir sollen dann dazu laden.
Da im Stoffverzeichnis 3.2 im ADR bei unseren Gefahrgütern unter der entsprechenden UN- Nummern in der Spalte 18 nie die zusätzliche Vorschrift "CV 28" zu finden ist, gehe ich einmal davon aus, dass ein Transport mit Lebensmittel zulässig ist, oder?
Über eine kurze Antwort, bzw. bestätigung würde ich michsehr freuen!
grüße mike