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Re: Schutzkappen auf Druckgasflaschen [Re: VKS] #2824 27.07.2007 07:59
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Hallo VKS,

das ist mir so noch gar nicht so bewusst geworden, da § 9 Abs. 11 Nr. 1 GGVSE unabhängig vom ADR also bei jeder Beförderung von Gefahrgut gilt. Ich bin ja auch noch in der GGVSE 2005 zuhause, da ich ja immer in der Vergangenheit arbeiten muss. Nur was in der GGVSE 2007 für den Betroffenen günstiger ist, habe ich für in diesen Fälle zu berücksichtigen.

Aber vielen Dank, Gruß
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Schutzkappen auf Druckgasflaschen [Re: TDamm] #2825 30.07.2007 10:24
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... Nur was in der GGVSE 2007 für den Betroffenen günstiger ist, habe ich für in diesen Fälle zu berücksichtigen...


Da wirst du für den Fahrer, der o.a. Altverstoß beging, regelmäßig nach neuem Recht entscheiden müssen.

Altes Recht (über Verpacker-Verantwortlichkeit): RSE 2005 BGKat Nr. 76 500.- €

Neues Recht (Fahrerverstoß explizit in GGVSE) : RSE 2007 BGKat Nr. 122 250.- €

<img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

Re: Schutzkappen auf Druckgasflaschen [Re: VKS] #2826 30.07.2007 14:52
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Hallo VKS,


Meine Worte „nur was in der GGVSE 2007 günstiger ist …..“ habe ich auf § 4 Abs. 3 OwiG bezogen.
In Fall des § 9 Abs. 11 Nr. 1 wurde die Pflicht für den Fahrer erweitert, so dass diese erst ab 01.07.2007 greift. Diese Änderung entbindet jedoch zukünftig nicht den Verpacker von seiner Pflicht aus § 9 Abs. 5 Nr. 1b GGVSE. In soweit wäre diese Person schon noch zu ermitteln. Lediglich beim Zusammenfallen des Fahrers und Verpackers in einer Person (Klempner) kann man im Rahmen der Opportunität § 9 Abs. 11 Nr. 1 GGVSE ahnden und den Verpackerverstoß dagegen einstellen. Die 250,00 Euro gefallen mir sowieso besser, als die 800,00 Euro(habe ich wegen § 17 OwiG beim angestellten Klempner nie genommen) aus Nr. 77 der Anlage 7, RSE 2005.

Mit freundlichen Grüßen aus Thüringen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Schutzkappen auf Druckgasflaschen [Re: VKS] #2827 30.07.2007 18:03
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[Zitat
Da wirst du für den Fahrer, ...
[/quote]

Ja, so hatte ich das auch gedacht.


Re: Schutzkappen auf Druckgasflaschen [Re: VKS] #2828 10.08.2007 13:16
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Hallo Miteinander, als Auslöser der Diskussion in 2005 darf ich -gerade aus Urlaub zurück- feststellen, dass das Thema interessant und dauerhaft ist. Vielen Handwerkern ist leider eben nur über den Geldbeutel beizukommen, hier bildet die neue GGVSE durch die "Regelung zu den Freistellungen . . ." zu UA 1.1.3.1 c ADR wieder eine Möglichkeit, ggfls. Bußgelder festzusetzen.

Den Hinweis des VKS vom 26.07.2007 " Ein Bezug zum ADR ist hier nicht vorhanden" kann ich noch nicht nachvollziehen. M.E. ist doch gerade die Verpackungsvorschrift in UA 4.1.6.8 ADR die Grundlage für die Forderung der aufzusetzenden Schutzkappen.

Etwas mehr Sonne und weniger Regen wünsche ich Euch

Re: Schutzkappen auf Druckgasflaschen [Re: Lange] #2829 13.08.2007 07:47
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Hallo Frau oder Herr Lange,

der neu § 9 Abs. 11 Nr. 1 GGVSE verpflichtet den Fahrer kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann. Wir gehen davon aus, dass ein Handwerker erkennen kann, dass eine Gasflasche ohne Schutzkappe eine unvollständige Verpackung ist. Somit kann man sich den Rückgriff auf das ADR sparen. Die Verpackervorschrift nach 4.1.6.8 ADR (Anlage 2 GGVSE) bleibt weiterhin bestehen. Das dass Thema ein Dauerbrenner ist, belegen die Fotos, die mir die Kontrollkräfte monatlich überreichen.

Grüße
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
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