Hallo Gefahrgutexperten,
lt. GGVSE § 9 a hat der Absender den Beförderer ..., auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, ... hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich.
Bei der Beförderung nach 3.4 entfällt also a-d (UN-Nummer, offizielle Benennung, Gefahrzettelnummer und Verpackungsgruppe), e-j muß aber übermittelt werden.
e die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke
f außer für ungereinigte leere Umschließungsmittel die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse);
Nach 3.4 brauche ich aber nur eine gute und keine zugelassene Verpackung.(3.4.1.1 Die gemäß den Abschnitten 3.4.3 bis 3.4.6 verwendeten Verpackungen müssen nur den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen.)
Was teile ich dem Beförderer denn nun mit?
Nur allgemein, daß er Gefahrgut in begrenzter Menge nach 3.4 erhält oder führe ich die entsprechenden LQ´s noch mit auf.
Wie wird da woanders verfahren? Ich bitte um Tipps.
Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer