UN 3291 -ja oder nein?-
#25979
04.01.2019 20:18
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Guten Tag liebe Gefahrgutgemeinde! Bezüglich der Einordnung von klinischen und medizinischen Abfällen des AS 18 01 01, also spitzer und scharfe Gegenstände, herrscht bei mir etwas Unklarheit. Die Quellen, die ich dazu im Netz gefunden habe, haben diese nicht gerade beseitigt.  Während die Berufsgenossenschaft fürs Gesundheitswesen sowie das Strassenverkehrsamt Frankfurt eine Einordnung als UN 3291, bei Ausschluss einer möglichen Kontamination mit infektiösen Stoffen, nicht für notwendig hält und es sogar möglich ist diese Abfälle unter AS 18 01 04 zu entsorgen, habe ich in anderen Quellen (komnet.nrw.de) gelesen, dass sogenannte sharps unbedingt als UN 3291 entsorgt werden müssen. In der Schweiz scheint es ebenso zu sein, unabhängig davon ob ein Infektionsverdacht besteht. Ja, was gilt den nun in Deutschland? Kennt sich jemand in diesem Bereich hier aus und kann Licht ins Dunkel bringen? 
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Re: UN 3291 -ja oder nein?-
[Re: TV]
#25980
04.01.2019 20:56
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Gerald
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Hallo, versuche es mal unter das Sicheres Krankenhaus, ich denke mal, da wirst Du eine Antwort finden. Natürlich auch für die Zukunft in diesem Bereich.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: UN 3291 -ja oder nein?-
[Re: Gerald]
#25982
04.01.2019 23:03
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Vielen Dank für die Antwort!
Die Quelle kenne ich, dort wird bei sharps nicht von Gefahrgut ausgegangen.
Na ja, da es sich ja um eine seriöse Institution handelt, werden sie schon recht haben.
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Re: UN 3291 -ja oder nein?-
[Re: TV]
#25986
05.01.2019 15:02
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M.A.T.
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Hallo, TV habe mir mal die Mühe gemacht und gelesen, was Ihre NRW-Quelle dazu sagt. Dort wird keineswegs behauptet, daß "unbedingt als UN 3291 entsorgt" werden muß. Tatsächlich wird dort, in Übereinstimmung mit der Rechtslage, gesagt daß " bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ansteckungsgefährlicher Stoffe besteht, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen." Insofern kann es keine Unklarheit geben, da alle Quellen ADR-gemäß dasselbe aussagen. Wenn Kontamination ausgeschlossen werden kann, dann kein GG. Sonst, UN 3291. Gruß M.A.T.
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Re: UN 3291 -ja oder nein?-
[Re: TV]
#25987
05.01.2019 18:20
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Gerald
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Hallo, Tut mir ja leid, dass Dir die Quelle nicht so richtig geholfen hat. Ich habe heute mir das noch mal angesehen, und musste feststellen, dass die Homepage nicht mehr den Informationsgehalt hat, wie ich es kannte. Habe aber auch nicht so oft rein gesehen. Wenn Du unter suche "Gefahrgut" eingibst, da kommt schon was, aber teilweise Stand ADR 2013. Die Suche war schon mal besser. Aber mit viel Geduld kommt man schon zu einem Ergebnis, muss es dann aber teilweise mit dem aktuellen ADR abgleichen. Ist aber kein Problem, da die Fundstelle wieder gegeben wird.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: UN 3291 -ja oder nein?-
[Re: M.A.T.]
#25988
06.01.2019 12:30
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Hallo,
Ah ok, die Suche dort hatte mir was anderes angezeigt, aber vielleicht war es aus dem Kontext gerissen. Na dann bin ich ja beruhigt. Vielen Dank für den Hinweis!
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Re: UN 3291 -ja oder nein?-
[Re: TV]
#25991
07.01.2019 14:55
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Bergmannsheil
Methusalem
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Mahlzeit,
bei der Einordnung der Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitwesens sollte man erst einmal prüfen, ob die Kriterien der Klasse 6.2 zutreffen. Dann sind es Abfälle der AS 180103. Ist dies nicht so, können die Abfälle anderen AS und damit evtl. auch anderen UN-Nummern (falls Gefahrgut) zugeordnet werden.Abfallschlüsselnummern Hilfe dazu bietet die LAGA-Vollzugshilfe 18 (2015). Falls also Sharps unter die Kriterien fallen, die zu einer Klassifizierung als UN3291 führen, sind sie AS 180103. Fehlt diese Kontamination (was meistens der Fall ist, so z.B. bei Lanzetten zur Bluttropfenentnahme oder Biopsienadeln), dann können sie der AS 180101 zugeordnet und verpackt werden, wie es die LAGA-Vollzugshilfe vorgibt. Dann können sie zusammen mit dem AS 180104 entsorgt werden.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: UN 3291 -ja oder nein?-
[Re: Bergmannsheil]
#26042
16.01.2019 14:49
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Winklhofer
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Servus Gefahrgutkollegen,
vielleicht helfen auch die RSEB Nr. 2-12 und 2-13 sowie Absätze 2.2.62.1.5.9 und 2.2.62.1.11.2 ADR weiter. Hier bestätigen sich die getätigten Aussagen grundsätzlich nochmals.
Gruß aus Augsburg Alfred Winklhofer
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