Hallo!
Bin neu im Forum - bisher eher im Abfallrecht tätig - hoffe, meine Antwort kommt nicht zu spät.
Vor Beauftragng des Entsorgers sollte überprüft werden, ob er gemäß §53 KrWG (wie Sie schon geschrieben haben) eine Transportgenehmigung oder noch besser ein Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb vorweisen kann.
Auf dem Zertifikat kann man die Abfälle nach AVV einsehen, die er lagern, transportieren etc darf.
Lieferschein beim Transport reicht aus - im Nachgang dann Wiegeschein anfordern (um tatsächlichen Verbleib des Abfalls nachvollziehen zu können)
Übernahme- und Begleitscheine sind nur bei gefährlichen Abfällen nötig ((betrifft dann §54 KrWG))
Also, alles richtig vermutet :o)
GRÜSSE + schönes Wochenende