E-Zigaretten, Nikotinlösung
#25002
26.06.2018 13:13
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M.A.T.
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Hallo, zusammen. Eine Bitte an die Klassifizierungsexperten hier. Ausgangsstoff ist Nikotin, mit GHS-Einstufung 2019 von H300 (oral), H310 (dermal) und H330 (inhalativ). H411 soll außen vor bleiben, da Gift vorrangig. Die E-Liquids für die Verdampfergeräte (E-Zigaretten) sind in Konzentrationen von 0,25 % bis 2,0 % (Grenzwert nach Tabakrecht) am Markt. Bei Konz. zwischen 0,25 und unter 1,67 gilt H302, darüber bis 2,0 H301. Wie ist nun die gefahrgutrechtliche Einstufung. Ich neige zu UN 3144, bin aber nicht sicher wg. UN 1654 und auch unsicher über die VG. Von den Tox-Werten her wäre der Reinstoff in 1654 VG I, aber was gilt für die flüssige Verbindung. Ich habe keine Daten über die Flüchtigkeit und komme darum mit 2.2.61.1.8 f. und auch über die beiden H-Werte nicht weiter. Weiß jemand Rat? Vielen Dank im Voraus M.A.T. Möglich wären
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Re: E-Zigaretten, Nikotinlösung
[Re: M.A.T.]
#25004
26.06.2018 15:09
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cmkurier
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Hallo M.A.T,
ich bin zwar nicht der Mega-Klassifizierungsexperte, aber vielleicht hilft dir das trotzdem weiter.
Ich kennen einen Hersteller, in dessen SDBs Nikotinlösungen > 5% als UN 3144, VG III, klassifiziert werden und für Nikotinlösungen < 5% "kein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften" ausgewiesen wird.
Mir ist auch kein SDB für E-Liquids, die in Deutschland offiziell im Handel sind, bekannt, wo ein entsprechender Transporteintrag vorhanden ist; lediglich im Ausland, wo teilweise höhere Nikotinkonzentrationen zulässig sind, kommt es dann zur obigen UN 3144 Klassifizierung.
Grüße Thomas
Ruhig Blut...kommt sicher an
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Re: E-Zigaretten, Nikotinlösung
[Re: M.A.T.]
#25007
27.06.2018 07:00
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Marco66
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Hallo M.A.T.
Hast Du irgendwelche Toxwerte für die Lösung? Ich fürchte ohne einen Analysewerte kommst Du nicht weiter. Es ist nämlich nicht möglich, von den H-Sätzen des Reinstoffes auf eine Gefahrgutklassifizierung für eine Lösung zu schließen. Auch eine festgelegte Klassifizierung für eine bestimmte Konzentration hilft nicht weiter, wenn Du keine Hintergrundinformationen hast.
Mein Tipp: Schau, dass Du ein SDB für die Lösung vom Hersteller bekommst und schlage die ATE-Werte in Kapitel 11 nach, falls keine Transportklassifizierung angegeben ist, die Dir sinnvoll erscheint.
Mit freundlichen Grüßen Marco66
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Re: E-Zigaretten, Nikotinlösung
[Re: M.A.T.]
#25010
27.06.2018 09:00
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M.A.T.
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Hallo, cmkurier und Marco66, danke schon mal für Ihre Antworten! Toxwerte für die Lösung habe ich ja gerade nicht, darum müßte ich hochrechnen wie angegeben aber ohne die Flüchtigkeit zu kennen. Danke für die Bestätigung, daß kein direkter Schluß von H-Satz auf Klassifizierung möglich ist; ein Chemiker sagte mir auch, daß die Wechselwirkung zwischen Nikotin und dem Lösemittel den Toxwert erheblich beeinflussen kann. Die SDB habe ich mir jetzt angesehen. Der Einstufung in UN 3144 kann ich folgen, das war ja auch meine Vermutung. Zur Frage, ob SDB unter 5%, hat allerdings die zuständige Behörde in Hessen (Jahresbericht 2016 Arbeitsschutz und Produktsicherheit, S. 64 ff.) kürzlich etwas veröffentlicht, das der Auslöser für meine Überlegungen war. Danach ist für alle nikotinhaltigen "liquids" ein SDB erforderlich, die Kennzeichnung nach Gefahrstoffrecht ab 0,25 % notwendig. Aus dem Text dort geht hervor, daß es wohl Meinungsverschiedenheit zwischen Zoll, Importeur und Arbeitsschutzbehörde ob der GHS-Einstufung gibt. Zur GG-Einstufung wurde darin nichts gesagt. Ich werde mal nach SDB für die 3144-Einstufung suchen, was da so gefahren wird. Bei Erkenntnissen melde ich mich. Schönen Tag, und vielen Dank schon jetzt! M.A.T.
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Re: E-Zigaretten, Nikotinlösung
[Re: M.A.T.]
#25011
27.06.2018 13:37
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tiefflieger
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Die Flüchtigkeit ist bei Nikotin eher nicht relevant, die orale Toxizität ist einstufungsbestimmend nach CLP. In der 10. ATP (VO2017/776) zur CLP Verordnung sind ATE zu finden: Inhalativ: 0,19 mg/l Dermal: 70 mg/kg Oral: 5 mg/kg Diese Werte sind gefahrstoffrechtlich ab 1.12.2018 verbindlich. Über die gängigen Rechenverfahren nach CLP kommt man zu folgenden Einstufungsgrenzen: 0 bis <0,25% keine Einstufung 0,25 bis <1,67% Acute Tox. oral 4 1,67 bis <10% Acute Tox. oral 3 ab 10% Acute Tox. oral 2
Kat. 2 nach Gefahrstoffrecht entspricht VGII Kat. 3 nach Gefahrstoffrecht entspricht VGIII
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Re: E-Zigaretten, Nikotinlösung
[Re: tiefflieger]
#25012
27.06.2018 13:54
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M.A.T.
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Hallo, tiefflieger, danke für die Zahlen. Die Einstufung der Stoffes liegt mir ja vor; die Flüchtigkeit wird für die Berechnung der Lösungstoxizität über Inhalation gebraucht (Quelle dafür in meiner Frage); Inhalation halte ich für den wahrscheinlicheren Pfad bei unfallbedingter Freisetzung. Falls Ihr Rechenverfahren für die Lösung paßt - können Sie mir sagen, wie Sie von den berechneten Grenzwerten auf die VG kommen, falls der Weg nicht über 2.2.61.1.7 geht? Dank und Gruß M.A.T.
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Re: E-Zigaretten, Nikotinlösung
[Re: M.A.T.]
#25013
27.06.2018 14:46
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tiefflieger
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Der Weg geht über 2.2.61.1.7 und dort über die Giftigkeit bei Einnahme, also die orale Toxizität, da Nikotin einen zu vernachlässigenden Dampfdruck (5,8 Pa bei 20°C; Wasser hat 23hPa, also einen fast 400fach höheren Dampfdruck). Die "Grenzkriterien" für die Toxizität sind zwischen dem Transportrecht und dem GHS System und somit auch dem CLP System harmonisiert. => für die Einstufung gelten die gleichen Grenzen. Für die orale Toxizität gilt nach CLP (Tabelle 3.1.2): 0 < Kategorie 1 <= 5 5 < Kategorie 2 <= 50 50 < Kategorie 3 <= 300 300 < Kategorie 4 <= 2000
nach Transportrecht 2.2.61.1.7 <= 5 VGI > 5 und <= 50 VGII > 50 und <= 300 VGIII Wie man erkennen kann, identische Grenzen.
Zuletzt bearbeitet von tiefflieger; 27.06.2018 14:48.
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Re: E-Zigaretten, Nikotinlösung
[Re: M.A.T.]
#25014
28.06.2018 07:40
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Marco66
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Hallo, ich stimme tiefflieger in diesem Fall zu. Nikotin scheint der einzige gefährliche Inhaltsstoff in der Lösung zu sein, da Propandiol und Glycerin nicht eingestuft sind. Weitere Inhaltsstoffe werden im SDB nicht genannt, können also vernachlässigt werden. Auch ein Hinweis über die Menge an Inhaltsstoffen mit unbekannter Toxizität wird nicht genannt. Die Summe der Inhaltsstoffe in Kapitel 2 kann 100% betragen, berücksichtigt man die Konzentrationsgrenzen. Generell finde ich die Aussage Kat. 2 nach Gefahrstoffrecht entspricht VGII Kat. 3 nach Gefahrstoffrecht entspricht VGIII aber nicht richtig. Die Berechnungen der ATEs für Gemische unterscheiden sich in CLP und Transportrecht. Auch werden die namentlich genannten Eintragungen auf beiden Seiten nicht immer dieser Aussage folgen. Besser wäre es zu sagen: Für Generische Eintragungen von Gemischen mit bei denen für alle Inhaltsstoffe die Toxwerte bekannt sind, kann angenommen werden, dass Kat. 2 nach Gefahrstoffrecht VGII entspricht und dass Kat. 3 nach Gefahrstoffrecht VGIII entspricht. Ich persönlich rate aber von dieser Art der Abkürzung ab und gehe nur nach den Toxwerten in Kapitel 11 des SDB.
Mit freundlichen Grüßen Marco66
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Re: E-Zigaretten, Nikotinlösung
[Re: tiefflieger]
#25015
28.06.2018 08:42
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M.A.T.
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Hallo, tiefflieger, Ist das "gängige Rechenverfahren" das in CLP Anhang I 3.1.3.6.1? Gruß M.A.T.
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