UN 3528 Maschinen
#23098
03.03.2017 20:45
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Gefahrgut_Ulm
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Hallo,
ich habe eine Frage wir haben eine Maschine die ca.100 Liter Diesel enthält. Das Fassungsvermögen von unserem Tank ist 250 Liter.
Wie muss jetzt hier die Kennzeichnung der Maschine erfolgen ?
Auszug aus der SV 363 Für die UN-Nummern 3528 und 3530:
Wenn der Motor oder die Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff bei einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 3000 Liter enthält, ist der Motor oder die Maschine gemäß Abschnitt 5.2.2 an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt.
Wenn der Motro oder die Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff bei einem Fassungsraum von mehr als 3000 Litern enthält, ist der Motor oder die Maschine an zwei gegenüberliegenden Seiten mit Großzettel (Placards) versehen. Die Großzettel (Placards) entsprechen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzettel und den in Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen. Die Großzettel (Placards) sind auf einem fablich kontrastierenden Hintergrund angebracht oder weisen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende Begrenzungslinie auf.
Kann mir jemand helfen ?
Grüße aus Ulm Felix
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Re: UN 3528 Maschinen
[Re: Gefahrgut_Ulm]
#23100
04.03.2017 20:50
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Gerald
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Hallo, da Du bei UN 3528 die Sondervorschrift 363 Buchstabe g) (iv) nicht einhältst, da Tank nur 250 Liter und nicht mehr als 450 Liter, kannst Du meiner Meinung nach diese Sondervorschrift 363 nicht nutzen und damit auch nicht UN 3528!
Aber, warum nimmst Du nicht UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten? Und dort wird auf den Unterabschnitt 1.1.3.1 b) verwiesen und Du bist aus dem Gefahrgutrecht raus.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 04.03.2017 20:53.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: UN 3528 Maschinen
[Re: Gerald]
#23103
06.03.2017 11:01
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Spedi
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Hallo Gerald,
ich verstehe diese Sondervorschrift so, dass erst bei einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern Gefahrzettel angebracht werden müssen bzw. Großzettel ab einem Fassungsraum von 3000 Litern. Man kann meines Erachtens diese SV auch anwenden, wenn der Tank < 450 Liter fasst, muss dann jedoch nicht kennzeichnen.
Wie sehen das die anderen?
Zuletzt bearbeitet von Spedi; 06.03.2017 11:02.
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Re: UN 3528 Maschinen
[Re: Spedi]
#23104
06.03.2017 11:46
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aw_
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ich verstehe diese Sondervorschrift so, dass erst bei einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern Gefahrzettel angebracht werden müssen bzw. Großzettel ab einem Fassungsraum von 3000 Litern. Man kann meines Erachtens diese SV auch anwenden, wenn der Tank < 450 Liter fasst, muss dann jedoch nicht kennzeichnen.
Wie sehen das die anderen? So sehe ich das auch. UN3363 halte ich für falsch, da RSEB Erläuterungen zu Anlage 2, 1-1.2 b) die Freistellung nach 1.1.3.1. b) ausschließt, für Maschinen oder Geräte sofern die SV 363 spezielleres zu Kraftstoffen regelt. Somit ist UN3528 schon passender. gruss..aw
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Re: UN 3528 Maschinen
[Re: Spedi]
#23105
06.03.2017 14:16
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Gerald
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Hallo Spedi, Man kann meines Erachtens diese SV auch anwenden, wenn der Tank < 450 Liter fasst, muss dann jedoch nicht kennzeichnen. Da habe ich wohl bei der Sondervorschrift 363 den Eintrag unter g) "Die Motoren oder Maschinen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt werden:" weiter unter (iV) "Wenn der Motor oder die Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff bei einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern,..." etwas überbewertet? Ich verstehe nur nicht, die Sondervorschrift 363 wurde mit ADR 2013 eingeführt, dann im ADR 2015 noch mal geändert und im ADR 2017 komplett in eine neue Form über die entsprechenden UN-Nummern gebracht, aber es sind immer noch verschiedene Auslegungen z.b. bei "...bei einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern,..." möglich. Da eben nicht geregelt ist, was ist wenn Fassungsraum kleiner 450 Liter! Das war dann im ADR 2013 bei der SV 363 unter d) schon etwas besser geregelt.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: UN 3528 Maschinen
[Re: Gefahrgut_Ulm]
#23110
07.03.2017 18:54
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HaraldB
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Hallo
Ich habe gerade auch so ein bischen Probleme mit der SV. Ich möchte einen Funktionscontainer verschicken. Tank 180 Liter Fassungsvermögen. Unter 450 L keine Kennzeichnung wie schon durch Spedi festgestellt. Sehe ich im Prinzip auch so da die SV erst ab 450 L regelt. Wieviel Liter dürfen aber im Tank sein? Voll? Da hierzu nichts geregelt ist... oder sicherheitshalber auch nur 60 L (obwohl man das nur schwer feststellen kann) oder doch lieber leer! Ich bin mir hier nicht so sicher. Wie ist eurer Meinung. Gruß Harald
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Re: UN 3528 Maschinen
[Re: Gefahrgut_Ulm]
#24419
08.02.2018 15:51
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Specter64
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Moin zusammen,
wie ist es mit der Belabung des Containers bei UN 3528 ? Ist der Versender nicht verpflichtet dies zu tun ?
Danke Sven
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Re: UN 3528 Maschinen
[Re: Gefahrgut_Ulm]
#24421
09.02.2018 06:43
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gg-freak
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Hallo Specter64, rechtlich ist es weder in der GGVSEB, noch im ADR geregelt, wer die Gefahrzettel/Großzettel anbringen muss. Der Logik folgend muss eben derjenige die Gefahrzettel anbringen, der die Sondervorschrift 363 in Anspruch nehmen will.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
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Re: UN 3528 Maschinen
[Re: HaraldB]
#24445
15.02.2018 17:16
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Winklhofer
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Servus HaraldB,
grundsätzlich müssen alle Regelungen der SV363 ADR angewendet werden. Bezüglich der Kennzeichnung mit Gefahrzetteln/Großzetteln gibt es halt Erleichterungen, die sich primär am Fassungsraum des Brennstoffbehälters und sekundär am vorhandenen Inhalt orientieren. Bis 60 l Inhalt ist nach der Regelung nie zu kennzeichnen. Über 60 l nur dann wenn auch der Fassungsraum entsprechend groß ist. In Ihrem Fall darf er voll gefüllt sein, ohne kennzeichnen zu müssen. Hinsichtlich der Verantwortung für die Anbringung der Gefahrzettel/Großzettel darf ich auf § 22 GGVSEB (Verpacker)verweisen. Das wird in diesen Spezialfällen wohl in den meisten Fällen gleichzeitig auch der Absender nach § 18 GGVSEB sein.
Gruß aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: UN 3528 Maschinen
[Re: Gefahrgut_Ulm]
#24446
15.02.2018 19:46
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gg-freak
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Hallo Winkelhofer,
das sehe ich doch etwas anders. Der § 22 GGVSEB spricht den Verpacker an. Der Verpacker muss Versandstücke kennzeichnen. Aber eine Maschine/ein Motor ist kein Versandstück. Demzufolge kann der § 22 GGVSEB nicht greifen.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
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