Hallo Hoko,
Ein Empfänger verweigert die Annahme von Gefahrgut.
Die Aussage ist etwas mau!
Warum verweigert der Empfänger die Annahme? Sollte es sein, das bei der Ladung Verstöße gegen gefahrgutrechtliche Bestimmungen vorliegen? Dann kommt der Empfänger mit der Verweigerung der Annahme nicht sehr weit.
Denn da gibt es in der GGVSEB den §4 Absatz 1, wo steht
"Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten."Wenn bei der Rückfahrt vom Empfänger es zu einem Unfall bzw. zu einer Kontrolle kommt, dann ist der Empfänger mit im Boot. Es kann auch sein, das er schon in die Pflichten eines Verantwortlichen nach GGVSEB gekommen ist.
Da ist der Austausch der Absender- bzw. Empfängeradresse im Beförderungspapier das kleinere Übel!