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Bußgeld Kennzeichnungsverstoß nur für Verpacker? #23861 23.08.2017 12:29
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bastianmannheim Offline OP
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Hallo zusammen!
Stellt euch bitte folgenden Fall vor:
Eine Fabrik stellt ein Gefahrgut(UN 3082) her, füllt es in ein Fass ab, stellt dieses Fass auf eine Palette und übergibt es an einen Sammelgutspediteur für einen nationalen Transport in Deutschland. Die Fabrik (=Verpacker) vergisst, das Fass mit dem passenden Gefahrzettel der Klasse 9 zu kennzeichnen.
Der Sammelgutspediteur verlädt das Fass von Terminal A an Terminal B. Terminal B belädt einen LKW, der die Sendung beim Empfänger zustellen soll. Auf dem Weg zum Empfänger kommt der LKW in eine Polizeikontrolle, der fehlende Gefahrzettel wird zu Recht beanstandet.
Meines Erachtens kann hier ein Bußgeld nur gegen den Verpacker gerichtet werden, da dieser als einziger in der GGVSEB (§22, (1)5.b.)zum Thema Kennzeichnung nach ADR 5.2.2. genannt wird.
Der Spediteur "Terminal B" als Absender und Verlader hat nach §18 und §21 keine Pflicht zur Kennzeichnung bzw. zur Kontrolle bzgl. des Vorhandensseins einer Kennzeichnung.
So zumindest meine Interpretation.
Seht ihr das auch so?

Danke und viele Grüße aus Mannheim!

Re: Bußgeld Kennzeichnungsverstoß nur für Verpacker? [Re: bastianmannheim] #23863 23.08.2017 13:21
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Gandalf Offline
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Hallo bastianmannheim,
hinsichtlich der Kennzeichnung sehe ich das auch so. Aber hier wurde offensichtlich Gefahrgut, das nicht den Vorschriften entsprach, durch mehrere Beteiligte verladen, befördert usw. Da ließen sich nach meiner Auffassung noch mehr Verstöße feststellen oder? Was ist bspw. mit § 21 (1) GGVSEB?
"Der Verlader ... darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen." Und § 3 sieht vor: "die Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt." Was hier eben nicht der Fall ist oder?
Gruß Gandalf

Re: Bußgeld Kennzeichnungsverstoß nur für Verpacker? [Re: bastianmannheim] #23864 23.08.2017 13:55
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bastianmannheim Offline OP
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Hallo Gandalf,
guter Ansatz, vielen Dank.
Letztendlich entscheidet dann die Bußgeldstelle, aber ja, ich kann mir durchaus vorstellen das hieraus ein Bußgeld für "Terminal A" oder "Terminal B" entstehen kann.

Viele Grüße,
Sebastian

Re: Bußgeld Kennzeichnungsverstoß nur für Verpacker? [Re: bastianmannheim] #23875 24.08.2017 09:16
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UHeins Offline
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Je mehr Leute/Instanzen in der Verantwortung stecken, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass Fehler (die halt vorkommen) entdeckt und behoben werden können. Das bereits erreichte hohe Sicherheitsniveau beim Gefahrguttransport kommt ja nicht von ungefähr.


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Bußgeld Kennzeichnungsverstoß nur für Verpacker? [Re: bastianmannheim] #26076 23.01.2019 10:13
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Kay Schmauder Offline
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Hallo zusammen,

ist zwar schon ein etwas älterer Thread, aber trotzdem.
Man könnte hier auch den §21 (2) GGVSEB nennen, in dem steht, dass ein Verlader erkennbar unvollständige Verpackungen erst nach Beseitigung des Mangels verladen (übergeben) darf.
Gleiches gilt für den Fahrzeugführer §28 (1) GGVSEB im Bezug auf "befördern".


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Bußgeld Kennzeichnungsverstoß nur für Verpacker? [Re: Kay Schmauder] #26184 13.02.2019 15:35
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TDamm Offline
Meister aller Klassen
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Hallo alle miteinander,

ich würde hier nur den Verpacker verfolgen. Alles andere mach keinen Sinn. Unvollständige Verpackung richtet sich nicht an die Kennzeichnung. Das das Gut Klassifiziert ist und (wenn der Zettel dran wäre) auch befördert werden dürfte, steht ebenso außer Frage.

Grüße aus Thüringen


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Bußgeld Kennzeichnungsverstoß nur für Verpacker? [Re: Kay Schmauder] #26293 28.02.2019 15:28
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DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Ursprünglich geschrieben von: Kay Schmauder
Hallo zusammen,

ist zwar schon ein etwas älterer Thread, aber trotzdem.
Man könnte hier auch den §21 (2) GGVSEB nennen, in dem steht, dass ein Verlader erkennbar unvollständige Verpackungen erst nach Beseitigung des Mangels verladen (übergeben) darf.
Gleiches gilt für den Fahrzeugführer §28 (1) GGVSEB im Bezug auf "befördern".


Hier kann ich Herrn Damm nur beipflichten. Bitte keine österreichischen Auslegungen nach Deutschland einführen. Dort wollte man einst auch den Beförderer und Fahrzeugführer über "erkennbar unvollständig" dran bekommen, als der Verpacker den Ausdruck "UMVERPACKUNG" auf der Umverpackung vergessen hatte.


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