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UN 1977 Stickstoff flüssig SV 346 * Schweiz #23721 24.07.2017 16:18
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tree787 Offline OP
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Hallo,

wir möchten flüssigen Stickstoff in Behältern transportieren, die entsprechendes Absorptionsmaterial enthalten, das den Stickstoff komplett aufnimmt.
Nach Sondervorschrift 346 unterliegt der Kryobehälter keinen weiteren Vorschriften des ADR bis auf Verpackungsanweisung P203.

Kann ich daher davon ausgehen, dass die Kennzeichnung mittels Gefahrzettel nicht erforderlich ist, die Regelungen zur Umverpackung auch nicht gelten, keine Unterweisung erforderlich ist etc.?

Da der Transport in die Schweiz und zurück in einem Kleinbus erfolgen soll, wäre ich auch für Hinweise diesbezüglich dankbar (Zoll? weitere Vorschriften?)

Danke und Gruß
tree787

Re: UN 1977 Stickstoff flüssig SV 346 * Schweiz [Re: tree787] #23725 25.07.2017 09:52
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Winklhofer Offline
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Servus tree787,

wenn die Bedingungen der SV346 ADR erfüllt sind, sind in der Tat keine weiteren Vorschriften aus dem ADR anzuwenden.

Bezüglich der Zollvorschriften darf ich auf die örtliche IHK verweisen, die in Zollangelegenheiten (Carnet, Ursprungszeugnisse) eigene Spezialisten hat.

Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: UN 1977 Stickstoff flüssig SV 346 * Schweiz [Re: tree787] #23754 28.07.2017 07:29
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tree787 Offline OP
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Hallo,

danke für die Einschätzung und den Hinweis zwecks Zoll.

Gruß
tree787

Re: UN 1977 Stickstoff flüssig SV 346 [Re: tree787] #25524 27.09.2018 11:02
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Bergmannsheil Offline
Methusalem
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Methusalem
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Hallo,

ich nehme das Thema auf, weil ich jetzt in der Praxis dazu eine Frage beantworten muss.
Wir haben einen solchen Behälter im Einsatz (2,9 Liter), der in den USA hergestellt wurde. Für den Lufttransport gibt es eine Hersteller-Konformitätserklärung.
Der Verpackungsanweisung P203, die der Behälter nach SV 346 erfüllen muss, um aus dem ADR entlassen zu werden, entspricht der Behälter nicht ganz. Punkt 9
Der Behälter trägt dauerhafte (gestempelte, gravierte, geätzte) Kennzeichen zu
•Name und Adresse des Herstellers
•Modellnummer oder –bezeichnung
•Serien- oder Losnummer
•UN-Nummer 1977 und offizielle Benennung STICKSTOFF
•Fassungsraum des Behälters in Litern
fehlt oder ist nur aufgedruckt.
Die Amis interessiert eine dauerhafte kennzeichnung nicht.
An der Sicherheit ist dadurch kein Jota reduziert, es ist nur die formalrechtliche Nicht-Übereinstimmung, die ich kritisieren kann. Wie seht ihr das? Trotzdem einsetzen im öffentlichen Verkehr?

Zuletzt bearbeitet von Bergmannsheil; 27.09.2018 11:03.

Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.

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