Hallo Sonja,
das als Empfänger deutlich über 50 t Gefahrgüter empfängt.
Als
Empfänger bist Du nach GbV §2 Absatz(1)Ziffer 1 raus, eine Mengenbeschränkung gibt es hier nicht.
Aber wie ist das als
Entlader, denn da seid Ihr nach GbV §2 Absatz(1)Ziffer 3 dabei. Dazu kommt noch der Hinweis in der RSEB Abschnitt II A Erläuterungen zur GbV Ziffer 3/1.
allerdings auch ca. 9 t Salzsäure an, bei dem sie im Lieferschein auch als Absender stehen.
Damit kommt Ihr wieder in die Bestellungspflicht rein, denn für den
Absender gibt es nach GbV §2
keine Befreiung.
Und damit hast Du mit Deiner Aussage recht.