IATA DGR 2018
#23550
20.06.2017 16:28
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Eva
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Werte Forum-Leser!
Es ist wieder soweit. Die Übersetzung der 2018er Ausgabe der IATA DGR beginnt. Wenn Ihnen Fehler in den IATA DGR aufgefallen sind, die nicht durch den 1. Zusatz der IATA DGR 2017 korrigiert wurden oder wenn Sie gerne die Übersetzung einer Textpassage überprüft haben möchten, dann schreiben Sie mir eine Nachricht!
Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe!
Viele Grüße
Eva Glimsche
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Re: IATA DGR 2018
[Re: Eva]
#23556
22.06.2017 14:43
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DJSMP
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Ich würde gern nochmal das Statement in der DGD für selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide aufgreifen. Ich hatte dazu bereits 2015 einen Beitrag geschrieben.
Im deutschen Buch ist jeweils die vermeintliche englische Phrase in der Sonderbestimmung A20 und in 8.1.6.11.1 in Klammern ergänzt - eine Hilfestellung für den deutschen Versender. Im englischen Buch fehlen diese Ergänzungen in Klammern. Dort wird nur pauschal ein Statement gefordert. Seit jeher beginnt die Phrase in den Beispielen 8.1 E und 8.1 F mit "The packages containing UN XXXX must be..."
Daher wäre es hilfreich, wenn die deutschen Hilfestellungen in Klammern bei A 20 (bisher "These substances must be...") und in 8.1.6.11.1 (bisher "This shipment must be...") durchgängig auf "The packages containing..." geändert würden.
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Re: IATA DGR 2018
[Re: DJSMP]
#23768
01.08.2017 14:23
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Eva
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Vielen Dank für Ihren Kommentar! Die Abbildung 8.1.E ist nur ein Beispiel. Es sind verschiedene Schreibweisen erlaubt. Denn wenn z.B. die Sendung aus nur einem Versandstück besteht, macht es auch keinen Sinn "The packages..." zu schreiben. Die Gefahrgutchecker am Flughafen brauchen einen Eintrag, der klar beschreibt, welche UN-Nummer bzw. welche Stoffe bzw. welche Versandstücke vor Wärme und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen sind. Und für diesen Eintrag gibt es verschiedene Möglichkeiten, die durch die A20, den Unterabschnitt 8.1.6.11.1 und die Abbildung 8.1.E beispielhaft dargestellt werden. Ich kann als Übersetzerin nur den englischen Text der IATA DGR ins Deutsche übersetzen und dies habe ich an den entsprechenden Stellen getan. Wenn es Ihnen ein Anliegen ist, statt verschiedener Möglichkeiten hier nur eine einzige gelten zu lassen, dann wäre der richtige Weg über Herrn Brockhaus vom LBA, der dann in die ICAO Technischen Anweisungen eine entsprechende Formulierung mit aufnehmen kann. Viele Grüße Eva Glimsche
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Re: IATA DGR 2018
[Re: Eva]
#23774
02.08.2017 15:40
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DJSMP
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Hallo Frau Glimschke,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Im englischen IATA Buch ist der in Klammern zitierte Satz, wie beschrieben, in A20 und 8.1.6.11.1 überhaupt nicht angegeben sondern nur ein allgemeiner Eintrag gefordert. Insofern wurde hier neben der Übersetzung jeweils ein Zitat im deutschen Buch hinzugefügt, welches nicht im englischen Buch enthalten ist. Es ist also keine bloße Übersetzung. Daher war meine Frage, ob man das, wenn es schon im deutschen Buch hinzugefügt wurde, dann nicht auch gleich formulieren kann.
Ich persönlich habe damit überhaupt kein Problem. Es ist nicht sicherheitsrelevant, ob das "This shipment" oder "The packages containing" oder sonst irgendwie anders heißt. Leider gab es eben in der Vergangenheit wieder übereifrige Checker.
Ich habe hier zwar nicht mehr die aktuellste Version der ICAO T.I. liegen, aber der Passus sollte dort lauten: "4.1.5.8.3 When self-reactive substances of Division 4.1, or organic peroxides of Division 5.2 or other substances having similar properties, are offered for transport, the shipper must indicate on the dangerous goods transport document that the packages containing such substances must be protected from direct sunlight and all sources of heat and be placed in adequately-ventilated areas."
Da ist auch klar von packages die Rede. Insofern erübrigt sich nach meiner Auffassung eine Klarstellung. Und wenn es um die Auslegung der IATA-DGR geht, dann hebt das LBA sowieso die Hände.
Dennoch vielen Dank!
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Re: IATA DGR 2018
[Re: DJSMP]
#23779
03.08.2017 12:07
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M.A.T.
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Hallo, DJSMP, Ihr ICAO-Zitat ... Ich habe hier zwar nicht mehr die aktuellste Version der ICAO T.I. liegen, aber der Passus sollte dort lauten: "4.1.5.8.3 When self-reactive substances of Division 4.1, or organic peroxides of Division 5.2 or other substances having similar properties, are offered for transport, the shipper must indicate on the dangerous goods transport document that the packages containing such substances must be protected from direct sunlight and all sources of heat and be placed in adequately-ventilated areas."....
entspricht dem Wortlaut der Ausgabe 2017/2018. Und es wäre wirklich zu begrüßen, wenn endlich(!) die bisherige Konstellation mit der Anwendung eines privaten, überteuerten und halblegalen Regelwerks durch eine rechtskonforme Lösung mit einer amtlichen, sauberen deutschen Übersetzung der ICAO-TI abgelöst würde. Das bißchen mehr an Rechtsstaatlichkeit täte uns allen gut. Vielleicht wäre das auch die Gelegenheit, das Kontrollregime auf eine juristisch unangreifbare Rechtsgrundlage zu stellen, einschließlich des Rechtsweges gegen die "Übereifrigen". Frohes Schaffen M.A.T.
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Re: IATA DGR 2018
[Re: Eva]
#23894
31.08.2017 18:17
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Eva
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Vielen Dank für die Hinweise. Ich werde mir die entsprechenden Textstellen dazu nochmal anschauen. Übrigens wird die ICAO Technischen Anweisungen auf Deutsch geben. Der Übersetzungsdienst des Bundes ist damit beauftragt worden. Die IATA DGR wird es weiterhin geben, aber dann wird es wie Sie trefflich formuliert haben endlich eine amtliche saubere Übersetzung als unangreifbare Rechtsgrundlage geben. Gute Zeit, Eva Glimsche
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Re: IATA DGR 2018
[Re: Eva]
#24216
08.12.2017 17:02
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Anderl
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Hallo Eva,
in der englischen Fassung wurde die SP A802 in 4.2 für UN3090 Lithium metall batteries und UN3480 Lithium ion batteries aufgenommen, dass X- oder Y-Verpackungen verwendet werden müssen. Diese "A802"-Hinweise fehlen in der Spalte M in der mir vorliegenden deutschen Fassung.
Fällt auch kaum auf, da sehr viele Änderungszeichen in der blauen Liste sind, die bereits mit der 58ten Fassung erledigt waren. Auf RF hat mir Dave Brennan bestätigt, dass hier mit dem automatischen Rücksetzen der Änderungszeichen etwas nicht funktioniert hat.
Schöne Grüße Sepp
Zuletzt bearbeitet von Anderl; 08.12.2017 17:34.
Freundliche Grüße Josef Anderl
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Re: IATA DGR 2018
[Re: Eva]
#24217
09.12.2017 10:59
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Anderl
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Hallo Eva,
Kleinigkeit für 2019 - VA 960: in DE sind unter Zusätzliche Verpackungsanforderungen 2 x die "Anmerkung: Gefährliche Güter in VG I sind nicht erlaubt" - unter erstem und drittem Punkt.
Einmal reicht - in der EN ist die Anmerkung unter zweitem Punkt.
SWE Sepp
Freundliche Grüße Josef Anderl
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Re: IATA DGR 2018
[Re: Eva]
#24229
12.12.2017 10:28
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Anderl
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Hallo Eva,
die A802 von oben findet sich im Anhang I unter I.4.2 bei den Einträgen für UN3090 und UN3480 auch nicht in der englischen Fassung.
Angaben in den entsprechenden VA und in SV802 passen auch nicht 100%-ig zusammen. Also mit Vorsicht zu genießen.
Freundliche Grüße Josef Anderl
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Re: IATA DGR 2018
[Re: Eva]
#24824
08.05.2018 13:02
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aw_
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Moin, Seite 882, 10.5.8 Freigestellte Versandstücke, letzte Zeile, muss heissen: von 10.6.0 und 10.6.1 erfüllen, anstatt: von 10.0.6 und 10.6.1 erfüllen gruss..aw
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