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Freistellung nach 1.1.3.1 b) #23362 24.04.2017 10:22
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
ich wollte mal in die Runde fragen, wo von Euch die "Anwendungs-Grenzen" des 1.1.3.1 b) gesehen werden ...
Als Beispiel nehmen wir eine Pumpe, die mit giftigen Produtkionsrückständen geringfügig verunreinigt ist, z.B. UN 3290.
Frage: Kann man, wenn ... "Maßnahmen ergriffen wurden, die ein Freiwerden des Inhalts verhindern (alle Öffnungen der Pumpe werden verschlossen)", 1.1.3.1 b) anwenden oder nicht?

Gegen die Anwendung von 1.1.3.1 b) spricht Anlage 2 Nr. 2.1 Buchstabe b der GGVSEB: ..."Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als Produkte oder überwachungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen" ...

Überwachungsbedürftige Anlagen sind im Produktsicherheitsgesetz klar definiert, eine Pumpe ist dort nicht aufgeführt, aber als "Produkt" könnte man diese durchaus bezeichnen oder nicht?

Re: Freistellung nach 1.1.3.1 b) [Re: Gefahrgut-Man] #23363 24.04.2017 15:17
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Stefan82 Offline
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Verbessere mich, aber es heißt doch "als Produkte ODER überwachungsbedürftige Anlagen ..."
Ein Produkt nach Produktsicherheitsgesetz hast du also. Von dem her steht dies dem transport mMn nicht entgegen.

Zuletzt bearbeitet von Stefan82; 24.04.2017 15:18.

Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Freistellung nach 1.1.3.1 b) [Re: Gefahrgut-Man] #23366 25.04.2017 09:25
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Hallo Stefan, vielen Dank für Deinen Input.
Was für mich noch unklar ist ... ist eine Pumpe ein Produkt, die dem Produktsicherheitsgesetz unterliegt?
Nach §2, (22) ProdSG sind ... "Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind" ... Hiernach ware eine Pumpe (wie eigentlich alles andere auch) ein Produkt nach ProdSG.
Gleichzeitig gilt das ProdSG nicht für ... "gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen ..."

Re: Freistellung nach 1.1.3.1 b) [Re: Gefahrgut-Man] #23367 25.04.2017 10:10
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Stefan82 Offline
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So wie ich diesen Ausnahmetatbestand lese, geht es dabei um nicht funktionsfähige, also defekte, Produkte.
ich gehe davon aus, dass die Pumpe unter Beachtung des Produktsicheritsgesetzes hergestellt wurde und sich noch im gleichen Zustand befindet (also nicht plötzlich irgendwelche Löcher an Stellen wo keine sein sollten).

Irgendwo hier im Form gab es letztens einen Beitrag der ebenfalls das Produktsicherheitsgesetz zum Thema hatte. Werde mal schauen ob ich den noch finde.
Habe ihn gefunden. https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/22963/all/Katalysatoren_verunreinigt_mit

Zuletzt bearbeitet von Stefan82; 25.04.2017 10:12.

Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Freistellung nach 1.1.3.1 b) [Re: Gefahrgut-Man] #23379 25.04.2017 22:14
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Hallo Stefan,
vielen Dank für den Link. In dieser Diskussion bleibt die Frage, ob es sich um ein Produkt nach dem Produktsicherheitsgesetz handelt, leider ebenfalls unbeantwortet.

Unsere Pumpen werden übrigens zum Zwecke der Reinigung/Wartung versendet. Der Hersteller ist übrigens keine deutsche Firma, daher denke ich mal, dass bei der Herstellung gesetzliche Anforderungen aus D nicht unbedingt eine primäre Rolle gespielt haben, zumal die Pumpen weltweiten Einsatz finden. Selbstverständlich werden bei uns nur Maschinen mir CE-Zeichen eingesetzt.

Re: Freistellung nach 1.1.3.1 b) [Re: Gefahrgut-Man] #23381 26.04.2017 12:23
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Da diese Regelungen aber EU-Recht sind, wird dies bei der Herstellung ebenfalls eine Rolle spielen und die CE-Kennzeichnung wird im Produktsicherheitsgesetz verlangt, welches ja das EU-Recht mit in das nationale Recht überführen soll.

Da dies aber nur auf meinem Laienhaften Verständnis der Rechtstexte beruht, ist Vorsicht immer angebracht :-)

Viel Erfolg bei der Klärung und ich bin auf das Ergebnis gespannt.


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Freistellung nach 1.1.3.1 b) [Re: Gefahrgut-Man] #23388 27.04.2017 12:55
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Danke für die Wünsche, ... wie gesagt, CE ist nicht das Thema, da die CE-Kennzeichnung Pflicht ist.
Übrigens kann so eine Pumpe bis zu 750 kg wiegen, die verpackt man eben nicht mal so einfach.
Noch spannender wird es, wenn in der Pumpe anhaftende Reaktionsrückstände pyrophore Eigenschaften haben können.


Re: Freistellung nach 1.1.3.1 b) [Re: Gefahrgut-Man] #23410 04.05.2017 16:08
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Für mich ist die Frage immer noch offen, ob es sich bei einer Pumpe um ein Produkt nach dem Produktsicherheitsgesetz handelt und damit 1.1.3.1 b) ADR angewendet werden kann, oder nicht.
Hat den jemand aus der Forum-Runde vergleichbare Transporte, bei dem es um Klärung dieser Fragestellung ging?

Re: Freistellung nach 1.1.3.1 b) [Re: Gefahrgut-Man] #23412 05.05.2017 10:22
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Originally Posted by Gefahrgut-Man
Für mich ist die Frage immer noch offen, ob es sich bei einer Pumpe um ein Produkt nach dem Produktsicherheitsgesetz handelt und damit 1.1.3.1 b) ADR angewendet werden kann, oder nicht.
Hat den jemand aus der Forum-Runde vergleichbare Transporte, bei dem es um Klärung dieser Fragestellung ging?


Hallo Gefahrgut-Man,
scheint ja nicht wirklich weiter zu gehen mit Deiner Pumpe. Vom ausländischen Hersteller passende Informationen zu bekommen kann problematisch sein, aber hast Du das mal probiert?
Ansonsten bleibt nur noch diejenigen zu fragen, die das ProdSG erstellt haben: Unsere Regierung. Die Vertreter Deiner Region sitzen in Dresden, das LA für Straßenbau und Verkehr.
Viel Glück und halte uns auf dem Laufenden..aw


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