Hallo
Wenn ein Hersteller für die Lithium-Knopfzelle (CR2032) ein Sicherheitsdatenblatt erstellt, muss doch zwangsläufig unter Punkt 14 die UN3480 angegeben sein sowie die Angaben zu der Prüfung nach 38.3 oder?
Batterien vom Typ CR20232 sind i.d.R. Lithium-Metall-Batterien und somit UN3090.
Der 38.3 Test kann auch in einem separaten Dokument bestätigt sein.
Das Sicherheitsdatenblatt bezieht sich nur ein auf die Lithiumzelle nicht auf den gesamten Artikel (in dem Fall die Küchenwaage).
Die Batterien sind Massenware und dienen diversen unterschiedlichen Geräten als Stromquelle, soll heissen: Beide Hersteller (Waage und Batterie) sind unterschiedliche Unternehmen. Deshalb wird es kein einheitliches Sicherheitsdatenblatt geben, sondern nur vom Batteriehersteller.
Die zweite Frage wäre, wenn der Hersteller für die Küchenwaage (die die Knopfzelle in Ausrüstung enthält) ein Sicherheitsdatenblatt erstellen würde, muss er unter Punkt 14 zwangsläufig die UN3481 sowie die Bestätigung über die Prüfung nach 38.3 angeben oder nicht?
Normalerweise ist der Eintrag (hier korrekterweise UN3091 anstatt UN3481) im SDB des Batterieherstellers zusätzlich in Abschnitt 14 unter der Voraussicht, dass die Batterie auch in ein Gerät eingebaut sein kann.
Aber gem. SV188 ist UN3091 LMB in Ausrüstungen von den Vorschriften befreit, sofern die 38.3 Tests bestätigt sind und die Menge Lithium weniger als 1g beträgt, was bei der CR2032 zutrifft.
gruss..aw