Einzelhandelsgerechte Verpackung
#2252
13.11.2004 09:21
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w-sellschopp
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Hallo Forum,
im Kollegenkreis besteht eine Diskussion zum Abschnitt 1.1.3.1 ADR. Dabei geht es um den Begriff "einzelhandelsgerechte Verpackung".
[b]Was genau könnte das wohl sein???[/b]
Für den deutschen Staasbürger stellt dies meiner Meinung nach nicht so ein großes Problem dar, da er ja als Privatperson auch noch die Anlage 2 zur GGVSE beachten muss (zugelassene Verpackung, Bezettelung und Beschriftung) und somit was die Verpackung betrifft sehr wohl unter die Vorschriften des ADR fällt.
Da ich aber im deutsch/dänischen Grenzgebiet lebe, sehe ich hier oftmals abenteuerliche Verpackung, die ja auch nur einzelhandelsgerecht verpackt und dicht sein muß :verwirrt:
Unsere Nachbarn transportieren u. a. sehr viel Heizöl, dass hier deutlich günstiger ist und deshalb an speziell dafür eingerichteten Heizöl-Tankstellen in selbst mitgebrachte Kanister gefüllt wird.
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Re: Einzelhandelsgerechte Verpackung
[Re: w-sellschopp]
#2253
14.11.2004 08:57
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Kay Schmauder
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Hallo w-sellschopp,
in diesem zusammenhang könnte man doch den § 15 Chemikaliengesetz anführen:
§ 15 Pflichten des Vertreibers
(1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die vom Hersteller oder Einführer nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verpackt und gekennzeichnet in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen nur dann erneut in den Verkehr gebracht werden, wenn
die Verpackung und Kennzeichnung erhalten sind oder der Vertreiber den Stoff, die Zubereitung oder das Erzeugnis erneut nach den genannten Vorschriften verpackt und kennzeichnet. Ist dem Vertreiber, der einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis erneut in den Verkehr bringen will, bekannt, dass die Verpackung und Kennzeichnung den genannten Vorschriften nicht entspricht, so ist er zu einer den Vorschriften entsprechenden Verpackung und Kennzeichnung verpflichtet.
Wobei hier sicherlich die Frage ist wer ist der Vertreiber (Tankstellenpächter - Mineralölgesellschaft)ist?
Oder § 10 GeStoffV?
§ 10 Verpackung
(1) Die Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen müssen so beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Die Verpackungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die von dem Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Verpackung des Versandstücks den verkehrsrechtlichen Vorschriften entspricht.
Oder § 12 (7) GefStoffV!
(7) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten und die für jedermann erhältlich sind, dürfen
weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslung führen kann, noch Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet werden.
Ich kann hier leider nur die Praxis an unserem Flughafen erläutern, wenn eine Privatperson von uns Kerosin oder Avgas kaufen will, benötigt er für den Transport von unseren Airport eine Zugelassene Verpackung, hier Benzinkanister oder andere UN - Geprüfte Verpackungen die nicht mit....bla bla bla.
Schöne Grüße vom BOdensee
Kay Schmauder <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: Einzelhandelsgerechte Verpackung
[Re: Kay Schmauder]
#2254
15.11.2004 11:07
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Rupert
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Eine österreichische Meinung: Die Worte "einzelhandelsgerecht abgepackt" sind weit zu interpretieren. Der französische Originalwortlaut "conditionnées pour la vente au détail" um fasst auch Güter, die unter Einhaltung für den Einzelhandel geltender Bestimmungen ( z.B. ChemG ) - üblicherweise unverpackt abgegeben werden.
Also wenn jemand zum Privatgebrauch sich einige Benzinkanister an der Tankstelle abfüllt - dann fällt er unter diese Freistellung. Als Mengenobergrenze tät ich mich auf die Mengenbegrenzung der Handwerkerbefreiung beziehen (450l oder 1000 Punkte).
Schwierigkeiten sehe ich erst darin, wenn das Gefahrgut nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist, sondern für gewerbliche Zwecke benutzt wird.
Have a nice day!
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Re: Einzelhandelsgerechte Verpackung
[Re: Rupert]
#2255
15.11.2004 20:11
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w-sellschopp
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Hallo Kay, hallo Rupert,
vielen Dank für Eure interessanten Lösungsansätze. An einen Verstoß gegen die GefStoffV glaube ich allerdings nicht, da ja der Privatmann den Gefahrstoff wieder in den Verkehr bringt (§ 2 Anwendungsbereich: ...gilt für Stoffe und Zubereitungen ... insoweit als das Inverkehrbringen gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt). Ruperts Ansatz werde ich noch einmal weiter verfolgen. Hier scheint man auf europäischer Ebene kein Problem zu sehen, hat aber mit der Anlage 2 zur GGVSE die Bedingungen (ausnahmsweise mal richtigerweise) für Deutschland verschärft. Eine Beschriftung und Bezettelung der Behälter sollte die Mindesvoraussetzung sein.
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Re: Einzelhandelsgerechte Verpackung
[Re: w-sellschopp]
#2256
16.11.2004 08:55
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Udo Leithold
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Hallo, in letzter Zeit häufen sich die Diskussionen um die Freistelllungen in 1.1.3.1 ADR. Ich nehme mal an, dass hier die 1.1.3.1 a ADR gemeint ist. Die Freistellung für Privat, Haushalt, Freizeit und Sport ist weit auszulegen. Laut ADR gibt es keine Mengenbegrenzungen, nur die Einschränkung auf einzelhandelsgerechte Verpackungen, wie Kanister, Fässer o.ä.. Nicht zugelassen sind IBC, Großverpackungen und Tanks. Ebenso gibt es keine Forderungen nach zugelassenen Verpackungen sowie Kennzeichnung und Beschriftung. Die einzige Forderung ist DICHT. Auch in Anlage 2 GGVSE werden nur Mengenbegrenzungen vorgegeben.
Das Chemikalienrecht kann hier nicht angewendet werden. Es gilt nicht für Privatpersonen.
Gruß Udo Leithold
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Re: Einzelhandelsgerechte Verpackung
[Re: Udo Leithold]
#2257
17.11.2004 08:00
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Gandalf
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Hallo zusammen,
ich bin mir nicht sicher, wie weit der Begriff "einzelhandelsgerecht"
für Privatpersonen wirklich auszudehnen ist. Meiner Meinung nach reicht eine
einzelhandelsgerechte Verpackung nicht so ohne weiteres aus.
Ich denke es bezieht sich darauf, dass eine Privatperson ein
Gefahrgut in einer dafür zugelassenen Verpackung erwirbt und
befördert. Ist die Verpackung noch einzelhandelsgerecht, wenn
diese Person nun einen anderen Stoff einfüllt,
z.B. gebrauchte Säure in einen Blechkanister? Der ist einzelhandelsgerecht
und dicht (zunächst jedenfalls).
Ich denke hier müssen Stoff und Verpackung auch zusammen passen.
Einzelhandelsgerecht und dicht kann alleine nicht ausreichen.
Was ist mit der Begrenzung unter 1.1.3.3? Je Beförderungseinheit 60 l.
Ist hier der Unterschied zwischen Dieselkraftstoff und Heizöl tatsächlich
zu machen? Es soll ja auch Menschen geben, die mit Heizöl fahren, bei den
heutigen Spritpreisen. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 17.11.2004 09:53.
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Re: Einzelhandelsgerechte Verpackung
[Re: Gandalf]
#2258
17.11.2004 08:39
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TDamm
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Hallo alle miteinander,
nach hiesiger Auffassung ist nach 1.1.3.1a ADR freigestellt, was eine Privatperson im Einzelhandel in abgepackter Form erwirbt (z.B. Baumarkt). Unverpackt erhältliche Güter sind hier nicht freigestellt. Nach dem Sinn dieser Regelung soll doch der gefahrgutrechtlich ungeschulte Bürger davon ausgehen können, dass der Hersteller diese Güter sachgerecht für den privaten Gebraucht verpackt!
Heizöl an Tankstellen würde ich nicht diese Freistellung zuordnen, da dort die Verpackung vom Käufer gestellt wird. Jedoch wäre 60 Liter in tragbaren Kraftstoffkanistern nach 1.1.3.3 b ADR freigestellt. Diese Menge dürfte für den privaten Gebrauch ausreichend seien. Die Belieferung von Heizöl sollte doch bei den dafür ausgebildeten Unternehmen bleiben.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Einzelhandelsgerechte Verpackung
[Re: TDamm]
#2259
17.11.2004 18:41
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Fred Reinke
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Spezi
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Na das war jetzt aber ein absoluter Griff ins Klo
1.1.3.3 b spricht von Kraftstoff in Behältern von beförderten Fahrzeugen (Fahrzeugtanks).
Passt hier nicht!
Die 60 Liter ergeben sich aus 1.1.3.3 a. Reservekanister mit flüssigen Kraftstoffen. Der Zoll würde sich sehr freuen, wenn er euch mit Heizöl in Fahrzeugtanks oder Reservekanistern für Kraftstoffe antreffen würde.
Die sprechen dann gleich von Steuerhinterzeihung.
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Re: Einzelhandelsgerechte Verpackung
[Re: TDamm]
#2260
18.11.2004 17:45
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w-sellschopp
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Hallo Thomas Damm,
der Gesetzgeber hat sich das sicherlich so oder so ähnlich gedacht. Nämlich dass das Gefahrgut durch den Einzelhändler aus der Aussenverpackung genommen und mit der Innenverpackung ins Regal gestellt wird. Neben der Vereinfachung für Privatpersonen hat er sicherlich auch den Einzelhandel im Auge gehabt, der sonst nämlich zu einer besonderen Verantwortung gegenüber den Kunden gekommen wäre. Neben der Garantenstellung könnte er auch noch Verpacker i. S. d. § 2 GGVSE werden ( Verpacker ... ist auch das Unternehmen, ... das Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder ändern lässt). Meiner Meinung nach ist der Gesetzgeber gefordert, den Begriff "einzelhandelsgerechte Verpackung" entweder zu definieren oder in einen bereits definierten Begriff umzuwandeln (z. B. zugelassene Innenverpackung)
Gruß
- Werner Sellschopp -
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Re: Einzelhandelsgerechte Verpackung
[Re: w-sellschopp]
#2261
19.11.2004 07:56
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Gandalf
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Hallo w-sellschop,
mit der Annahme und dem Entladen (auspacken) endet der Beförderungsvorgang. Also eben beim Einzelhändler. Danach kommt ja die Ausnahme der Privatperson zum Tragen, also kein ADR. Demnach auch keine Verpackerverantwortung. Oder sehe ich das falsch?
Wie erkennt man "zugelassene Innenverpackungen" ? Ich denke da beispielsweise an die hochprozentigen Spirituosen, die eh schon ungekennzeichnet durch die Gegend fahren. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Gruß Gandalf
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