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Li-Ion-Batterie in Ausrüstung UN3171 #22218 27.07.2016 10:32
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jhk Offline OP
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Guten Morgen zusammen,
vielen Dank für die Aufnahme ins Forum.
Um direkt einzusteigen, darf ich Euch eine Problemstellung offerieren, die - so wie es scheint - nicht ganz einfach zu lösen ist.
Zumdindest haben wir hier von unterschiedlichen Seiten verwirrende und teils widersprüchliche Informationen.

Wir stehen vor dem Problem, sog. e-scooter, die vom Käufer an den Verkäufer zurück gegeben wurden, an den Hersteller zu transportieren.
Es kann keine Information über den Rückgabegrund angegeben werden.
D.h., es kann eine Vielzahl von Gründen für die Rückgabe des Gerätes vorliegen.
Fakt ist, die Geräte sind mit einer festverbauten Batterie bestückt (36 V; 4,4 Ah; 158,4 Wh; 20 Zellen).
Der Transport zum Käufer geschieht unter UN 3171!
Nach unserer Meinung hat der Retourenversand unter UN3480, P 908 zu erfolgen, da nicht sichergestellt werden kann, dass die verbaute Batterie nicht beschädigt oder "kritisch" ist.
Nun hat unser Kunde einen Gefahrgutbeauftragten, der die Sendungen unter UN3171 retournieren will.
Wir sollen dann den reinen Transport übernehmen.
Soweit in Kürze:-)
Rückfragen bei offiziellen Stellen bringen unterschiedliche Aussagen, sodass wir nun wieder am Anfang stehen.
Wir sind als Transporteur ja nu nicht unerheblich in Haftung für den Fall der Fälle.
Hat jemand eine Idee?
Vielen Dank für eure Antwort.
Gruß aus Kölle,



Re: Li-Ion-Batterie in Ausrüstung UN3171 [Re: jhk] #22223 28.07.2016 10:52
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felixaustria Offline
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Hallo!

Meiner Meinung nach MUSS der Verpacker wissen was er so verschickt.
Kann doch nicht sein dass ihr als Transporteur euch darüber den Kopf zerbrecht.
Wie weit geht das? Fässer öffnen und schaun was drin ist?
Hilfestellung leisten ist natürlich wichtig! Aber lasst euch nicht dafür die Verantwortung auf Aug drücken. Ihr müsst darauf vertrauen können dass drinnen ist was angegeben ist. Würde schriftlich darauf hinweisen dass alles stimmen muss mit der Bezettelung etc. aber viel mehr könnt ihr meiner Meinung nach nicht tun.
Die Verantwortung liegt beim Verpacker!

Re: Li-Ion-Batterie in Ausrüstung UN3171 [Re: felixaustria] #22224 28.07.2016 11:16
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Servus Gefahrgutkollegen,

solche e-scooter mit Lithium-Ionen-Batterien in eingebautem Zustand sind UN 3171 (siehe auch Bem. zu 2.2.9.1.7). Wie felixaustria richtig bemerkt ist der Versender / Absender für die richtige Klassifizierung zuständig. Und so wie beschrieben, stimmt die Zuordnung zu UN 3171.

Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Li-Ion-Batterie in Ausrüstung UN3171 [Re: jhk] #22259 04.08.2016 18:48
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Hallo,

im Prinzip wäre der Einstufung UN 3171 zuzustimmen. Die o.g. Bedenken sind aber durchaus nachvollziehbar. Es ist ja sicherzustellen, dass die UN-Prüfkriterien für Li-Batterien eingehalten sind. Angesichts der bekanntgewordenen Probleme mit diversen Scootern/Hoverboards (siehe z.B. USA/ CPSC-website) scheint dies u.U. mehr als zweifelhaft. Man sollte meines Erachtens daher schon prüfen, ob es sich z.B. um Geräte aus irgendwelchen Rückrufaktionen handelt.

Viele Grüße
Forenseeker



Re: Li-Ion-Batterie in Ausrüstung UN3171 [Re: jhk] #22261 05.08.2016 10:28
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felixaustria Offline
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Servus!

Wenn es eine Möglichkeit gibt das zu prüfen kann man das sicher machen.
Nur scheint mir das in der Praxis schwierig zu sein. Sollten Bedenken gegenüber einem Kunden vorliegen ist wohl die einzige Möglichkeit den Transport zu verweigern.

Wünsche noch allen ein schönes Wochenende!

Re: Li-Ion-Batterie in Ausrüstung UN3171 [Re: jhk] #22264 05.08.2016 12:12
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DJSMP Offline
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Um welchen Verkehrsträger soll es denn gehen? Durch die Angabe der Verpackungsanweisung gehe ich erst einmal von Straßenverkehr (ADR) aus. Aber ich kenne das Retourgebiet nicht. Kann die Fähre definitiv ausgeschlossen werden?

Die UN 3171 ist ja zunächst von den Vorschriften des ADR freigestellt. Fähre wäre wie gesagt extra zu betrachten. Der IMDG-Code fordert i.d.R. eine Klassifizierung als Gefahrgut.

Für die Beförderung der UN 3171 gilt im ADR die SV 240. Ich persönlich kann dem ADR nicht entnehmen, dass die Lithium-Ionen-Batterien der unter UN 3171 eingestuften Fahrzeuge dem nach UN Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 38.3 genannten Typ entsprechen müssen. In Tabelle A steht
Antwort auf
UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR, siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 240

Und in SV 240 steht nur lapidar
Antwort auf
Siehe letzte Bem. zu Absatz 2.2.9.1.7.

In der letzten Bemerkung wird nur die Definition vorgenommen. Der UN-Test steht in 2.2.9.1.7 davor. Nun ist das wieder eine Interpretationssache, was wo steht und ob das Buch von vorn nach hinten gelesen werden muss oder ob man bei Tabelle A starten darf. Ähnliches gab es ja schon mal mit den Leuchtmitteln. Aber das wäre sicher eine Argumentation wert.

Insofern hätte ich da im Geltungsbereich des ADR erst einmal keinen Schmerz, zumal ich die Ansicht der Kollegen teile: Wenn das Unternehmen NUR als Beförderer beteiligt ist, liegt die Klassifizierung woanders.

Aber gerade bei einer Zwischenlagerung als Logistikdienstleister kann man ja schnell in die Absenderfunktion herein rutschen.

Ich würde mir das nochmal schriftlich geben lassen, dass die UN 3171 auch für die retournierten Teile Bestand hat und das sollte dann reichen.

Insgesamt ist das Thema in aller Munde. Nahezu alle Hersteller von Gerätschaften mit Lithiumbatterien über 100 Wh haben sich keinen Kopf über die Retournierung gemacht.

Re: Li-Ion-Batterie in Ausrüstung UN3171 [Re: jhk] #22265 05.08.2016 12:17
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DJSMP Offline
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Wenn wir uns dann über See- und Luftverkehr unterhalten sollten, sieht die Sache anders aus. Wenn eine Argumentation dahingehend erfolgt, dass die UN 3171 als Gefahrgut läuft, dann ist natürlich auch der UN-Test obligatorisch (siehe SV 962 Ziffer 4. IMDG-Code und Verweis in Verpackungsanweisung 962 IATA-DGR).

Wenn es da Zweifel gibt, dass die Batterien nicht mehr dem UN-geprüften Typ entsprechen, sollte man die Sache nochmal aufnehmen.


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