Um welchen Verkehrsträger soll es denn gehen? Durch die Angabe der Verpackungsanweisung gehe ich erst einmal von Straßenverkehr (ADR) aus. Aber ich kenne das Retourgebiet nicht. Kann die Fähre definitiv ausgeschlossen werden?
Die UN 3171 ist ja zunächst von den Vorschriften des ADR freigestellt. Fähre wäre wie gesagt extra zu betrachten. Der IMDG-Code fordert i.d.R. eine Klassifizierung als Gefahrgut.
Für die Beförderung der UN 3171 gilt im ADR die SV 240. Ich persönlich kann dem ADR nicht entnehmen, dass die Lithium-Ionen-Batterien der unter UN 3171 eingestuften Fahrzeuge dem nach UN Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 38.3 genannten Typ entsprechen müssen. In Tabelle A steht
UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR, siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 240
Und in SV 240 steht nur lapidar
Siehe letzte Bem. zu Absatz 2.2.9.1.7.
In der letzten Bemerkung wird nur die Definition vorgenommen. Der UN-Test steht in 2.2.9.1.7 davor. Nun ist das wieder eine Interpretationssache, was wo steht und ob das Buch von vorn nach hinten gelesen werden muss oder ob man bei Tabelle A starten darf. Ähnliches gab es ja schon mal mit den Leuchtmitteln. Aber das wäre sicher eine Argumentation wert.
Insofern hätte ich da im Geltungsbereich des ADR erst einmal keinen Schmerz, zumal ich die Ansicht der Kollegen teile: Wenn das Unternehmen NUR als Beförderer beteiligt ist, liegt die Klassifizierung woanders.
Aber gerade bei einer Zwischenlagerung als Logistikdienstleister kann man ja schnell in die Absenderfunktion herein rutschen.
Ich würde mir das nochmal schriftlich geben lassen, dass die UN 3171 auch für die retournierten Teile Bestand hat und das sollte dann reichen.
Insgesamt ist das Thema in aller Munde. Nahezu alle Hersteller von Gerätschaften mit Lithiumbatterien über 100 Wh haben sich keinen Kopf über die Retournierung gemacht.