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Unterlegkeil nach Abschnitt 8.1.5 #22183 14.07.2016 11:54
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Gerald Offline OP
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Hallo,
ich stehe im Moment ein wenig auf dem Schlauch.

Bei meinen letzten Lehrgang fragte mich ein Teilnehmer, warum steht im Unterabschnitt 8.1.5.2 erster Strichaufzählung "ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchsten Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;". Denn im ADR ist nicht geregelt, wann ein Unterlegkeil verwendet werden muss? Oder ich habe da was überlesen? Außer der Hinweis in Abschnitt 8.3.7 im Bezug von Abstellen von Anhängern.

In der StVZO §41 ist ja die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Unterlegkeilen geregelt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterlegkeil nach Abschnitt 8.1.5 [Re: Gerald] #22184 14.07.2016 12:37
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BeSaFo Offline
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Hallo,

steht in 8.3.7.

Zum Sichern von Anhängern ohne Bremseinrichtung.

Grüsse,

S.F.

Re: Unterlegkeil nach Abschnitt 8.1.5 [Re: BeSaFo] #22185 14.07.2016 12:55
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Gerald Offline OP
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Hallo,

Antwort auf
steht in 8.3.7.


Das ist nicht die Quelle, welche ich gesucht hatte! Denn in meinen Beitrag (letzter Satz im 1. Abschnitt) hatte ich im Bezug der Anhänger auf diese Quelle verwiesen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterlegkeil nach Abschnitt 8.1.5 [Re: Gerald] #22186 14.07.2016 15:48
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wscheffler Offline
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Hallo Gerald

Das ist richtig, es gibt keinen weiteren Bezug im ADR auf die Verwendung.

Hier ist wohl nur das besondere, im Gegensatz zur StVZO* unterscheidet das ADR nicht nach dem zulässigen Gesamtgewicht.

"ein Unterlegkeil bei
Kraftfahrzeugen ausgenommen Gleiskettenfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t."

"zweiachsigen Anhängern ausgenommen Sattel- und Starrdeichselanhänger(einschließlich Zentralachsanhänger)mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg."

*Ob es in den anderen ADR-Mitgliedsstaaten vergleichbare rechtliche Vorgaben gibt ist mir nicht bekannt.


Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Unterlegkeil nach Abschnitt 8.1.5 [Re: wscheffler] #22187 20.07.2016 08:03
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DJSMP Offline
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Wir hätten ja da noch die Arbeitssicherheit.

In Deutschland finden sich entsprechende Anforderungen der Sicherung von Fahrzeugen gegen Wegrollen in DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge (früher BGV D 29).

In §30 der DGUV Vorschrift 70 wird die Ausrüstung geregelt und der Bezug zur StVO hergestellt. Wie schon angeführt, geht das ADR bei Gefahrgut einen Schritt weiter, weil ja bei kennzeichnungspflichtigen Beförderungen der Keil unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse gefordert wird.

In §37 (2) der DGUV Vorschrift 70 ist geregelt, dass sicherzustellen ist, dass die Fahrzeuge nicht fortrollen, kippen oder umstürzen können.

In anderen Ländern gelten sicher ähnliche Vorschriften.

Insgesamt sollte man sich hier ggf. nicht auf jedes Komma beziehen, sondern den gesunden Menschenverstand einschalten. Außerdem muss dieser grenzenlosen Faulheit der Fahrzeugführer in solchen Kleinigkeiten auch mal entgegen gewirkt werden.

Die meisten unserer Kunden haben an der Verladerampe Unterlegkeile an der Kette, die untergelegt werden müssen. Sonst geht die Beladung gar nicht erst los. Das lässt sich einfach über das Hausrecht mit einer Verladeanweisung ausgestalten.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 20.07.2016 08:03.

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