Hallo zusammen,
die Lagerung von gefährlichen Stoffen unterliegt im wesentlichen der GefStoffV, wobei weitere Vorschriften aus den Bereichen Brandschutz und Umweltschutz zu berücksichtigen sind. Werden diese gefährlichen Stoffe zur Beförderung bereitgestellt (24-Stunden-Regel), unterliegt diese Bereitstellung dem Gefahrgutrecht; dies gilt selbstverständlich auch für vorübergehende Aufenthalte und den Umschlag dieser Güter / Stoffe.
In beiden Rechtsgebieten haben wir Zusammenladeverbote bzw. Zusammenlagerverbote / -einschränkungen. Bei einer Spedition werden nun LKWs mit Gefahrgut entladen und neue Ladungen zusammengestellt. Dabei kommen nun Güter / Stoffe in einer Halle zusammen, die eigentlich nicht zusammen gelagert bzw. befördert werden dürfen. Kompliziert wird das dadurch, dass einige der gefährlichen Stoffe bis zu einer Woche in dieser Halle zwischengelagert werden. Da durch diese Halle so ziemlich alles geht, was man befördern kann, gibt es dort auch Nahrungs- und Genussmittel.
Zur Vervollständigung: Die Halle hat eine Größe von ca. 800m² und stellt somit einen Brandabschnitt dar. Die gefährlichen Stoffe werden gleich nach der Entladung auf den jeweiligen Stellplätzen für die Beladung zusammengestellt, sodass gewisse Abstände eingehalten werden, die mit Wohlwollen als einzelne Lagerbereiche gewertet werden können.
Nach meiner Meinung lässt sich diese Aufgabenstellung innerhalb eines Lagers nicht lösen; es müssten zumindest Lagerabschnitte geschaffen werden, die jene Güter trennen, die nicht zusammengelagert werden dürfen. Ferner unterliegen die Güter, die nicht innerhalb von 24h das Lager wieder verlassen, den Bestimmungen der GefStoffV.
Anmerkung: Die Wochend- und Sonntagsregelungen habe ich jetzt nicht extra jedes Mal erwähnt, da diese im vorliegenden Fall an den Fakten nichts ändern.
Meine Frage nun: Wie bewertet ihr die geschilderte Praxis?