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Beförderungspapier 5.4 ADR #21944 03.05.2016 11:28
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coolholgi Offline OP
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Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage bzgl. der Anzahl an Beförderungspapiere nach 5.4 ADR auf einer Beförderungseinheit.
Darf ein LKW-Fahrer mehrere Beförderungspapiere von verschiedenen Ladestellen unterschiedlicher Unternehmen auf einer Beförderungseinheit mitführen?
Wer der jeweiligen Versender muss nach der in 1.1.3.6 festgelegten Punkte prüfen bzgl. öffnen der Tafel, etc.? Jeder?
Wer hat hier die Haftung wenn etwas passiert und die Warntafel nach überschreiten der 1000 Punkteregelung nicht geöffnet wurde?

Gibt es hier konkrete Quellen in der ADR?

Vielen Dank vorab und Grüße aus dem Schwabenland;-)

Re: Beförderungspapier 5.4 ADR [Re: coolholgi] #21945 03.05.2016 13:21
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Stefan82 Offline
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Hallo,
grundsätzlich darf und, je nachdem, muss der Fahrzeugführer mehrere Beförderungsdokumente mitführen. Absender und Empfänger sind ja unterschiedlich. Unter 5.4.1.1.1 gibt es ja auch den Hinweis: "Das oder die Beförderungspapier(e)..."

Die Verantwortlichkeit bezüglich der Kennzeichnungspflichtist ja unter §21 GGVSEB zu finden. Hier wird darüber ganz allgemein gesprochen. Auch die RSEB gibt uns hierzu keine genaueren Infos.

Falls sich hier jemand aus der Exekutive äußert wie dies in der Praxis geahndet wird, bin ich ebenfalls ganz Ohr.


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Beförderungspapier 5.4 ADR [Re: Stefan82] #21946 03.05.2016 18:22
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Moin Allerseits,

die Pflicht für das Aufklappen der OT ergibt sich m.E. aus GGVSEB, § 28, Nr. 7 - also der Fahrzeugführer.
Der Verlader hat doch "nur" [die übrigen Verladerpflichten mal außen vorlassend] den Fahrzeugführer schriftlich mit bestimmten Angaben auf das Gefahrgut hinzuweisen (§ 21, Abs.(2), Nr.1).
Der jeweilige Absender hat für die Mitgabe des Beförderungspapiers zu sorgen und er hat mit Erteilung des Beförderungsauftrages den Beförderer auf das Gefahrgut hinzuweisen (§ 18, Abs.(1), Nr.1 und Nr.8).
Die einzelnen Absender/Verlader können/müssen u.U. ja nichts von den übrigen Sendungen wissen, oder eine Anwendung von 1.1.3.6 wird gar nicht in Erwägung gezogen. Die gesammelten Informationen für die verschiedenen Sendungen hätte dann eigentlich nur der Beförderer. Nur dieser kann dann ja auch beurteilen, ab welchem Zeitpunkt ein vollständig ausgerüstetes Fahrzeug etc. erforderlich würde, vom Fahrer u.U. mal abgesehen. Der Beförderer kommt über § 19, Abs.(2), Nr.5 a) ebenfalls in die Pflicht für die Übergabe des Beförderungspapiers an den Fahrzeugführer zu sorgen.
Am einfachsten erscheint mir, dass der Beförderer das jeweils zutreffende Beförderungspapier inkl. der 1.1.3.6-Angaben erstellt, auf Basis der Angaben der einzelnen Absender. Theoretisch... :-)

Viele Grüße
Forenseeker

Re: Beförderungspapier 5.4 ADR [Re: forenseeker] #21947 04.05.2016 08:20
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Stefan82 Offline
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Hallo forenseeker,
von der Praktikabilität her muss ich dir ja Recht geben.

Aber unter §21 (2) Nr. 3 GGVSEB wird explizit auf 5.2 ADR verwiesen und nicht nur nach Nr. 1 schriftlich auf das GG hinzuweisen.


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Beförderungspapier 5.4 ADR [Re: Stefan82] #21948 04.05.2016 13:38
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Hallo Stefan,

§ 21, Abs. (2), Nr. 3 verweist auf 5.1.3.1 in Verbindung mit 5.2 ADR. Das Aufklappen der "OT" findet sich jedoch in 5.3.2 ADR.
Ich erkenne jetzt nicht, wie der Verlader hier in die Pflicht genommen wird?

Viele Grüße und allen einen schönen Himmelfahrtstag
Forenseeker

Re: Beförderungspapier 5.4 ADR [Re: forenseeker] #21949 09.05.2016 15:10
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DJSMP Offline
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Hallo Stefan,

§ 21, Abs. (2), Nr. 3 verweist auf 5.1.3.1 in Verbindung mit 5.2 ADR. Das Aufklappen der "OT" findet sich jedoch in 5.3.2 ADR.
Ich erkenne jetzt nicht, wie der Verlader hier in die Pflicht genommen wird?

Viele Grüße und allen einen schönen Himmelfahrtstag
Forenseeker


Ganz einfach über §29 (1) GGVSEB in Verbindung mit 7.5.1.2 ADR.

Re: Beförderungspapier 5.4 ADR [Re: coolholgi] #21950 09.05.2016 15:20
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Meine Meinung zum restlichen Thema:

Natürlich kann der Fahrzeugführer mehrere Beförderungspapiere dabei haben. In 5.4.1.1.1 ist ja immer von Mehrzahl die Rede. Zudem gibt es in 5.4.1.4.2 Fälle, wo sogar getrennte Beförderungspapiere erstellt werden MÜSSEN. Ich meine mich zu erinnern, dass da früher mal -Beförderungspapier je Sendung- drin stand. Ad hoc finde oich aber nichts.

Im Sammelgutvorlauf, wo es noch kein Bordero/Rollkarte gibt, weil Sendungen noch gebucht werden, wenn das Fahrzeug schon auf der Tour ist, wird es auch gar nicht anders gehen, als mit Beförderungspapieren der VERsender (Begriff gibt es im ADR nicht) zu arbeiten. Der Fahrer kann schlecht schnell eines schreiben.

Ansonsten geht mir diese historisch gewachsene Sch... mit dem Absender und dem Auftraggeber im ADR derart auf den Zeiger, dass ich schon wieder an die Decke gehen könnte. Wenn man endlich mal dazu käme, dass das Beförderungspapier der VERsender (also der, der es los schickt) ausstellen muss, so wie das bei allen anderen Verkehrsträgern auch der Fall ist, dann könnte man sich diese Diskussion sparen. Die Berücksichtigung der Vertragsverhältnisse im ADR (z.B. Spediteur ist Absender) ist nicht zielführend und führt immer wieder zu Problemen.

Unsere Kunden geben beim Versand immer ein Beförderungspapier nach ADR mit, egal wie die vertragliche Konstellation ist. Da wechseln sich minütlich EXW, FCA, DDP, Eigenbeförderungen, Sammelgut, Kurier und was weiß ich noch alles ab. Die Versandstelle kann nicht für jeden Fall neu entscheiden, ob sie ein Beförderungspapier erstellt oder nicht.

Mit der Kontrolle der Warntafeln durch den Verlader halten wir es so, dass der Verlader augenscheinlich die Ladefläche überprüft, ob schon Gefahrgut vorgeladen ist und mit dem Fahrzeugführer spricht. Man sieht ja, ob da schon Fässer oder IBC mit gefahrzetteln in Größenordnungen auf der LAdefläche stehen. Das ist das Einzige was man machen kann.

Aber insgesamt dürfte der Nachweis der Bußgeldbehörde, dass an DIESEM Verladeort die 1000 Punkte schon überschritten waren, eher schwer gelingen. Da bin ich relativ entspannt.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 09.05.2016 15:25.

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