Hallo zusammen, im aktuellen thread hab ich meine Frage nicht wiedergefunden, darum stell ich sie neu: Braucht ein Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten, dass z.b. lediglich Empfänger von Gefahrgut ist, jedoch auch < 50 t/a Gefahrgut "verpackt, verläd,versendet" -an einen Abfallsammler (Entsorger) übergibt-, und zwar in Form von gefährlichen Abfällen aus dem eigenen Betrieb, die Gefahrgut sind? Wie wäre hier z.B. § 2, 2. GbV zu verstehen? (1.1.3.6-Mengen werden überschritten) Vielen Dank für Eure Einschätzung. Tobias
Braucht ein Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten, dass z.b. lediglich Empfänger von Gefahrgut ist, jedoch auch < 50 t/a Gefahrgut "verpackt, verläd,versendet"
Wie Du schon richtig erkannt hast, stehen die Befreiungen von der Gestellung eines Gefahrgutbeauftragten im §2 GbV.
Nach Nummer 1 ist kein Gefahrgutbeauftragter zu stellen, wenn
- nach Freistellung gemäß Abschnitt 1.1.3 - unterhalb Unterabschnitt 1.1.3.6 je Beförderungseinheit (< 1000 Punkte) - nach Kapitel 3.4 und - nach Kapitel 3.5
befördert wird.
In Nummer 2 geht es um,
die Beförderung nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben.
In Nummer 3 geht es um,
die Verantwortlichen, welche keinen Gefahrgutbeauftragten brauchen. Denn z.b. hat ein Fahrzeugführer, zwar Pflichten, braucht aber kein Gb sein.
In Nummer 4 geht es um,
den Auftraggeber des Absenders, welcher nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist.
In Nummer 5 geht es um,
den Entlader, welcher an der Beförderung von < 50 Tonnen pro Kalenderjahr beteiligt ist.
Für den Verpacker, Verlader und Absender gibt es aber keine Befreiung, da unter Nummer 3 nicht genannt. Und die Menge nach Unterabschnitt 1.1.3.6 überschritten, und somit Nummer 1 nicht genutzt werden kann.
In der RSEB steht im Abschnitt 2 unter 3/1, dass ein Unternehmen, welches die Pflicht eines Entladers hat, einen Gb bestellen muss.
jetzt bin ich etwas verwirrt. Ich dachte bisher immer dass §2 (1) Unternehmen von der Pflicht einen Gb zu bestellen befreit, wenn sie sich an die Mengengrenzen gem. 1.1.3.6 oder 3.4 bzw. 3.5 halten. Welche Art von Unternehmen sind hier gemeint? "..deren Tätigkeiten sich auf Beförderung gefährlicher Güter beziehen" . Das wären dann doch Fuhrunternehmen?? Danke schon mal für die Anwort.
Welche Art von Unternehmen sind hier gemeint? "..deren Tätigkeiten sich auf Beförderung gefährlicher Güter beziehen" . Das wären dann doch Fuhrunternehmen??
Hallo Harald,
grundsätzlich gilt die GbV für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst (§ 1 Abs. 1 GbV). In § 2 GbV werden dann Befreiungen für bestimmte Unternehmen festgelegt.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang der in § 2 Abs. 1 Satz 1 GGBefG definierte und sehr weit gefasste Begriff "Beförderung", denn diese Definition ist auch für die GbV gültig: «Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.»
Somit fällt praktisch jedes Unternehmen, das für die Verkehrsträger Straße, Schiene, schiffbare Binnengewässer oder Hochsee mit Gefahrgut in Berührung kommt, unter die GbV. Es handelt sich dabei im Prinzip um diejenigen Unternehmen, die Pflichten nach GGVSEB/GGVSee zu erfüllen haben. Rein innerbetriebliche Transporte fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich der GbV.
Wenn Du uns mitteilst, welche Beteiligtenrollen und welche Verkehrsträger auf Dein Unternehmen zutreffen, können wir prüfen, ob und unter welchen Bedingungen eine Befreiung gem. § 2 GbV gilt oder nicht.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 31.10.201515:52.
es handelt sich um ein Landhandelsunternehmen. Das Unternehmen holt z.B. Pflanzenschutzmittel beim Großhändler ab (unter 1000 Pkt oder LQ). Lagert es bei sich ein und verkauft es an Landwirte. Ein Teil wird durch die Landwirte selbst abgeholt. Ein großer Anteil wird aber durch das Unternehmen selbst an die Landwirte geliefert. Verpackt sind die Pflanzenschutzmittel in Zusammengesetzten Verpackungen mit mehreren IP. Da aufgrund der bestellten Mengen nicht immer ein kompletter Karton an einen Landwirt geliefert wird. Werden die Kartons oft bei der Kommisionierung geöffnet und die Pflanzenschutzmittel gem. Kundenwunsch zusammengestellt.
Ein großer Anteil wird aber durch das Unternehmen selbst an die Landwirte geliefert.
Hallo Harald,
die Möglichkeiten der Befreiung von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten hast Du bereits erkannt (§ 2 Nr. 1 GbV): [*]die Mengen gem. 1.1.3.6 ADR pro Beförderungseinheit/Verladevorgang werden unterschritten [*]es wird als begrenzte Menge (Kapitel 3.4 ADR) bzw. als freigestellte Menge (Kapitel 3.5 ADR) befördert.
Die Nummern 2 bis 5 des § 2 GbV treffen auf den Landhändler nicht zu.
Ich dachte bisher immer dass §2 (1) Unternehmen von der Pflicht einen Gb zu bestellen befreit, wenn sie sich an die Mengengrenzen gem. 1.1.3.6 oder 3.4 bzw. 3.5 halten.
In meinem Beitrag hatte ich das genau so geschrieben, denn da steht: "Nach Nummer 1 ist kein Gefahrgutbeauftragter zu stellen ....."
In seinem Beitrag hat King_Louie die Befreiungsmöglichkeiten für die Gestellung eines Gb noch mal aufgezeigt.
Wenn aber nach diesen Befreiungsmöglichkeiten die Beförderung durchgeführt wird, dann ist
- bei Anwendung Unterabschnitt 1.1.3.6 (unter 1000 Punkte) immer noch der Absatz 1.1.3.6.2 (siehe Anhang) einzuhalten, wie z.B. 2kg Feuerlöscher, Ladungssicherung, Unterweisung nach Kapitel 8.2.3 u.ä.
Und natürlich muss für die jeweilige UN-Nummer im Kapitel 3.2 Spalte 7a und 15 die Nutzung möglich sein.
Nach der Begriffsbestimmung nach GGVSEB §2 Ziffer 6 ist ein Fahrzeug: " ...die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-,Forst-,Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger ..."
Wobei einschließlich zwei und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-,Forst-,Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen im Februar 2015 aus der RSEB in die GGVSEB übernommen wurde. Und damit ein andere Wertung bekommen hat.
Und da z.b. die meisten Traktoren bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde haben, fallen diese in die Anwendung.
Eine Nutzung der Freistellung nach 1.1.3.1 c) ist für diese Art der Beförderung (vom Landhandelsunternehmen zum Hof des Bauern) nicht möglich, denn der letzte Satz unter 1.1.3.1 c) lautet: "Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;"
Damit kommt Ihr in die Pflichten nach Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR, Erläuterungen zur Anwendung stehen in der RSEB 7-5.1 bis 7-7.4.
danke nachmal für eure Antworten. Die Hinweise von Gerald sind mir bekannt und genau hierzu hab ich ne Frage vielleicht habt ihr ja nen Tipp für ne praktische Umsetzung.
Folgender Satz von Gerald hatte mich irgendwie verwirrt, hab ihn wohl falsch verstanden.
""Für den Verpacker, Verlader und Absender gibt es aber keine Befreiung, da unter Nummer 3 nicht genannt. Und die Menge nach Unterabschnitt 1.1.3.6 überschritten, und somit Nummer 1 nicht genutzt werden kann.""""
Aber das ist ja geklärt.
Ich selbst arbeite nicht in dem beschriebenen Unternehmen. Ich kenne den Unternehmer gut und möchte ihm ein paar Tipps geben.
Wie schon beschrieben werden Gefahrgüter beim Großhändler abgeholt, hierbei werden auch sämtliche Gefahrgutvorschriften hinsichtlich Ausrüstung, Ladungsicherung, Unterweisung, Dokumentation ........ eingehalten. Fahrer hat sogar ADR Schein obwohl nicht notwendig da unter 1000 pkt.
Bei der Auslieferung vom Firmensitz an die Landwirte gibt es das ein oder andere Problem. Diese Fahrten werden von anderen Fahrern mit kleineren LKWs durchgeführt.
Pflanzenschutzmittel werden in der Regel als zusammengesetzte Verpackungen verpackt. Aufgrund der auszuliefernen Mengen werden einzelne Kanister aus den Kartons entnommen und so auf den Lkw gestellt. (Klarer Verstoß da der Kanister keine Einzelverpackung ist). Oder es wird während der Auslieferung z.B. ein Kanister aus der Verpackung entnommen, diese werden weder korrekt verschlossen noch wird der im Karton verbliebene Kanister "gesichert". Beides sind klare Verstöße und wie es "richtig" wäre ist mir auch klar. Wird aber vom Fahrer als unzweckmäßig, umständlich dauert zu lange usw. angesehen.
Hat hier jemand einen "praktischen Lösungsansatz"? Der auch von Fahrer und Lagerristen als einfach und wenig zeitraubend angesehen wird.
Der andere Fall: Abholung durch die Landwirte. Hier kann die "Handwerkerregel" 1.1.3.1.c nicht angewendet werden da die Ware in der Regel nicht mit dem Traktor und der Feldspritze zum sofortigen ausbringen auf dem Feld abgeholt wird. Sondern meistens mit dem PKW oder Traktor/Anhänger in Verbindung mit andere Ware. Der Landwirt ist hier dann ja eine am Gefahrguttransport beteiligte Person und müßte gem. 1.3.1 ff eine Unterweisung haben. --- In der Praxis leider Fehlanzeige <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> Das Entnehmen von Kanister aus der Verpackung wird hier leider auch praktiziert. (Hier ist noch Überzeugungsarbeit notwendig)
Könnte sich aufgrund der Tatsache, dass der Landwirt nicht selbst unterwiesen ist, für den Landhändler "ein Problem" ergeben? Da dieser Umstand in der Regel bekannt ist. Gemäß den Pflichten des Verladers (GGVSEB §21)nach meiner Bewertung nicht.
Pflanzenschutzmittel werden in der Regel als zusammengesetzte Verpackungen verpackt. Aufgrund der auszuliefernen Mengen werden einzelne Kanister aus den Kartons entnommen und so auf den Lkw gestellt. (Klarer Verstoß da der Kanister keine Einzelverpackung ist).
Wenn der Kanister bauartgeprüft ist, und der Transport gem. Verpackungsanweisung für Einzelverpackungen erlaubt ist, kann man das schon machen. Sind die Kanister denn auch gelabelt?
Antwort auf
Bei der Auslieferung vom Firmensitz an die Landwirte gibt es das ein oder andere Problem. Diese Fahrten werden von anderen Fahrern mit kleineren LKWs durchgeführt
Antwort auf
Oder es wird während der Auslieferung z.B. ein Kanister aus der Verpackung entnommen, diese werden weder korrekt verschlossen noch wird der im Karton verbliebene Kanister "gesichert". Beides sind klare Verstöße und wie es "richtig" wäre ist mir auch klar. Wird aber vom Fahrer als unzweckmäßig, umständlich dauert zu lange usw. angesehen.
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Hat hier jemand einen "praktischen Lösungsansatz"? Der auch von Fahrer und Lagerristen als einfach und wenig zeitraubend angesehen wird.
So wie Du das Ganze beschreibst, gibt es nur eine Lösung: Die Abholfirmen müssen informiert werden, dass Sie sich an die Unterweisungspflichten gem. ADR 1.3 halten müssen. Das wissen viele schlichtweg nicht oder ignorieren es einfach wegen des zu hohen Aufwands.
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Könnte sich aufgrund der Tatsache, dass der Landwirt nicht selbst unterwiesen ist, für den Landhändler "ein Problem" ergeben? Da dieser Umstand in der Regel bekannt ist. Gemäß den Pflichten des Verladers (GGVSEB §21)nach meiner Bewertung nicht.
Der Landwirt, welcher Gefahrgut an Abholer übergibt ist schon ein Verlader, er ist aber auch Absender und Verpacker und hat somit sämtliche Pflichten zu erfüllen. Genauso wie der Abholer (Beförderer)
Mein Tipp: Alle Betroffenen Firmen nahelegen, sich von einem Gb beraten zu lassen. Mit Hinweis auf Anhang 7 RSEB (Bußgeldkatalog) gruss..aw